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Teil IL Korn-Giroverkehr.
Urkunde keine Auskunft darüber, wer der Endempfänger dieser
Zahlung ist. Der Staatsspeicher kann unter allen Umständen nur
Durchgangsempfänger sein. Wäre eine Privatperson der
Endempfänger, so müßte der Name dieses Endempfängers zu finden
sein. Da dieser Name aber augenscheinlich fehlt, scheint der Staat
der Endempfänger zu sein, d. h. wir haben eine Steuerzahlung im
Girowege vor uns. Allerdings muß diese Zahlung zunächst auf
das Konto des Erhebers gebucht worden sein.
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. UI 617 hat in den
Formeln etliche Ähnlichkeit mit der oben (S. 72) behandelten Ur
kunde P. Oxy. I 90. In beiden Urkunden quittiert der Staats
speicher über eine Weizenzahlung, in beiden Urkunden geschieht
die Zahlung eîç tò órmóciov, beide Male — was besonders her
vorzuheben ist — fehlt der Name eines Empfängers \ und beide
Male wird das Oépa erwähnt. Trotzdem sind die beiden Urkunden
grundverschieden. Die Gerippe beider Urkunden stelle ich hier
untereinander:
P. Oxy. 90: MepéTpqKev îç tò òripórnov KXâpoç 0épa dpTußag x
P. Oxy. 617 : Aieciákrjcrav eíç tò òqpómov àrrò OépaToç Aiovuaíou
dpTußai X.
Unter perpeîv ist das körperliche Einzahlen von Korn zu
verstehen, das vom Staatsspeicher bei der Einzahlung vermessen*
wird; dagegen ist òiacTTéXXeiv das Schlagwort für eine Einzahlung,
die durch Wegschrift von einem Girokonto vor sich geht
In P. Oxy. 90 kann das Wort Gepa nicht mit einer Wegschrift vom
Konto in Beziehung gebracht werden, weil bei der Einzahlung
eine Vermessung stattfindet; aus diesem Grunde sehe ich Gépa
als Objekt zu pepérpriKev an und übersetze : „Klares hat eingezahlt
(körperlich eingeliefert) an den Staatsspeicher ein Giroguthaben
von X Artaben“ (vgl. S. 73). Dagegen ist P. Oxy. 617 zu über
setzen: „Eingezahlt sind an den Staatsspeicher durch Wegschrift
vom Girokonto des Dionysios x Artaben.“ Im ersteren Falle kann
also die körperliche Einlieferung des Weizens nur dadurch mit
dem Gepa in Beziehung gebracht werden, daß sie als Einzahlung
auf das Girokonto angesehen wird; in letzterem Falle geschieht
^ Aus diesem Grunde darf man P. Oxy. III 617 nicht etwa mit P. Oxy.
III 517 und 518 auf eine Linie stellen.
* vgl. Wilcken, Ostraka I S. 100. Auch die demotischen Urkunden ge
brauchen das Verbum ui* „messen“ in demselben Sinne (Spiegelberg).