Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Urkunde keine Auskunft darüber, wer der Endempfänger dieser 
Zahlung ist. Der Staatsspeicher kann unter allen Umständen nur 
Durchgangsempfänger sein. Wäre eine Privatperson der 
Endempfänger, so müßte der Name dieses Endempfängers zu finden 
sein. Da dieser Name aber augenscheinlich fehlt, scheint der Staat 
der Endempfänger zu sein, d. h. wir haben eine Steuerzahlung im 
Girowege vor uns. Allerdings muß diese Zahlung zunächst auf 
das Konto des Erhebers gebucht worden sein. 
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. UI 617 hat in den 
Formeln etliche Ähnlichkeit mit der oben (S. 72) behandelten Ur 
kunde P. Oxy. I 90. In beiden Urkunden quittiert der Staats 
speicher über eine Weizenzahlung, in beiden Urkunden geschieht 
die Zahlung eîç tò órmóciov, beide Male — was besonders her 
vorzuheben ist — fehlt der Name eines Empfängers \ und beide 
Male wird das Oépa erwähnt. Trotzdem sind die beiden Urkunden 
grundverschieden. Die Gerippe beider Urkunden stelle ich hier 
untereinander: 
P. Oxy. 90: MepéTpqKev îç tò òripórnov KXâpoç 0épa dpTußag x 
P. Oxy. 617 : Aieciákrjcrav eíç tò òqpómov àrrò OépaToç Aiovuaíou 
dpTußai X. 
Unter perpeîv ist das körperliche Einzahlen von Korn zu 
verstehen, das vom Staatsspeicher bei der Einzahlung vermessen* 
wird; dagegen ist òiacTTéXXeiv das Schlagwort für eine Einzahlung, 
die durch Wegschrift von einem Girokonto vor sich geht 
In P. Oxy. 90 kann das Wort Gepa nicht mit einer Wegschrift vom 
Konto in Beziehung gebracht werden, weil bei der Einzahlung 
eine Vermessung stattfindet; aus diesem Grunde sehe ich Gépa 
als Objekt zu pepérpriKev an und übersetze : „Klares hat eingezahlt 
(körperlich eingeliefert) an den Staatsspeicher ein Giroguthaben 
von X Artaben“ (vgl. S. 73). Dagegen ist P. Oxy. 617 zu über 
setzen: „Eingezahlt sind an den Staatsspeicher durch Wegschrift 
vom Girokonto des Dionysios x Artaben.“ Im ersteren Falle kann 
also die körperliche Einlieferung des Weizens nur dadurch mit 
dem Gepa in Beziehung gebracht werden, daß sie als Einzahlung 
auf das Girokonto angesehen wird; in letzterem Falle geschieht 
^ Aus diesem Grunde darf man P. Oxy. III 617 nicht etwa mit P. Oxy. 
III 517 und 518 auf eine Linie stellen. 
* vgl. Wilcken, Ostraka I S. 100. Auch die demotischen Urkunden ge 
brauchen das Verbum ui* „messen“ in demselben Sinne (Spiegelberg).
	        
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