Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
baren Steuerzahlern in sich; diese Steuereinziehung ist im all 
gemeinen einfacher Art. Der Fernverkehr dagegen ist schwierig 
und kann nur in der Weise geschehen, daß die Steuererheber in 
den verschiedenen Orten sich gegenseitig Hülfe leistend 
Wenn z. B. ein Steuerzahler N, der in der Hebeliste des 
Dorfes A aufgeführt ist, sich im Dorfe B aufhält, so muß der 
Steuererheber in A die Hülfe des Steuererhebers in B in Anspruch 
nehmen, um die fälligen Steuerbeträge von N zu erlangen. Der 
Steuererheber in B erhebt die Beträge und liefert sie für Rech 
nung des Steuererhebers in A an den Staatsspeicher des 
Ortes B ab. Der Staatsspeicher in B setzt sich mit demjenigen 
in A wegen des Ausgleiches in Verbindung. Der Ausgleich er 
folgt aber nicht etwa in der Weise, daß der Staatsspeicher in B die 
Steuern — es sind Oetreidesteuern — durch einen Fuhrmann od. dgl. 
nach dem Staatsspeicher in A schaffen läßt; das wäre kostspielig 
und unbequem. Der Ausgleich erfolgt vielmehr durch buchmäßige 
Oegenrechnung. Körperlich bleiben also die Oetreidesteuern 
dort, wo sie erhoben worden sind ; dort, im Speicher B, werden sie 
vereinnahmt als Einnahme des zweiten Speichers B für den 
ersten Speicher A. 
Ein gegenseitiges Sichaushelfen der Dekaproten ver 
schiedener Toparchien liegt den Urkunden BOU. 1089 und 1090 
(um 280 n. Ohr.) zugrunde. Wie im Einzelnen diese beiden Urkunden 
zu erklären sind, ist schwer zu sagen, denn es stehen der Erklärung 
zu viele Schwierigkeiten gegenüber, doch sind die Haupttatsachen zu 
erkennen. Die Urkunden umfassen sieben Einzelrechnungen ; in den 
selben erscheinen die Dörfer MoTKUvei, Opayó, ’Evcreú und Zevodßii;, 
entweder alle zusammen, oder wenigstens einzelne derselben. Mot- 
Kttvei und Opayfi liegen nach BOU. 557, Kol. I in der Toparchie TTepi 
TTóXiv avuj des hermopolitischen Oaues. ’Evcreú liegt sehr wahr 
scheinlich in derselben Toparchie, ebenso wie Zevoüßig. Daher ge 
hören die vier Dörfer vermutlich zu einem und demselben Deka- 
protensprengel (Steuerhebebezirk). Vier von den sieben Rechnungen 
tragen die beglaubigende Unterschrift des verantwortlichen Deka 
proten, bei den übrigen drei Rechnungen ist diese Unterschrift 
nicht erhalten. Jedenfalls sind die sieben Rechnungen im Hebe 
büro der Dekaproten jener Toparchie aufgestellt worden und ent 
halten Steuern, die von demselben Hebebüro eingezogen worden 
‘ Die gleichen Verhältnisse werden wir im Abschn. 57 in Hinsicht der 
Geldsteuer wiederfinden.
	        
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