Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
werden. Vielleicht hängt das ctitoXotikóv mit dieser Giro-Umschreibe- 
gebühr zusammen, denn in P. Oxy. IV 740 erscheint das ctitoXoti- 
KÓV in einer mehrere Staatsspeicher umfassenden Abrechnung über 
Privatguthaben (s. Abschn. 26). 
Zahlt ein Giroguthaber eine Kornmenge im Girowege an 
einen Nichtguthaber, so muß der Speicher körperlich auszahlen, 
und es ist wahrscheinlich, daß in diesem Falle das aiToperpiKÓv 
fällig war. Verpflichtet zu dieser Zahlung war offenbar der zahlende 
Giroguthaber. 
Treffen wir die TrpoffjaeTpoúpeva in Girobescheinigungen des 
Staatsspeichers\ so hat nach obigem entweder eine körperliche 
Einzahlung mit Gutschrift auf ein Girokonto, oder eine Wegschrift 
von einem Girokonto mit körperlicher Auszahlung an einen Nicht 
guthaber stattgefunden; in letzterem Falle kann indessen nur das 
aiToXofiKÓv und das criTopeTpiKÓv, nicht auch die ßeinigungs- und 
Siebegebühr erhoben worden sein, weil das im Speicher lagernde 
Getreide bereits gereinigt und gesiebt ist. Das Fehlen der upocr- 
peipoúpeva begründet die Vermutung, daß die Girozahlung nur in 
Wegschrift und Gutschrift bestand. 
Es mochte verkommen, daß ein Privatpächter, welcher 10 
Artaben Zins körperlich auf das Girokonto des Verpächters zu 
zahlen hat, auch nur diese 10 Artaben in den Speicher einliefert, 
sodaß der Speicher genötigt ist, die irpoapeTpoúpeva von diesen 
10 Artaben abzuziehen; die Gutschrift auf das Konto des Ver 
pächters lautet alsdann auf einen um jene Gebühren verringerten 
Betrag. Um die aus solchem Verfahren entstehenden Weiterungen 
zu verhüten, stellten vorsichtige Verpächter im Pachtverträge die 
Bedingung, daß die péTppcnç eine xaGapá pérpnmç sein solle (vgl. 
oben S. 76). 
Abschnitt 26. 
Lagergebühren. 
Die Lagergebühr, welche für Lagerung von Getreide in einem 
Speicher zu entrichten ist, heißt 'èvoíxiov Orjffaupoö’. Da im 
Staatsspeicher neben den Giroguthaben kein anderes Privatge 
treide lagert, so bezieht sich das èvoÍKiov GpcraupoO, wenn es für Be 
nutzung eines Staatsspeichers gezahlt wird, stets auf Giroguthaben. 
‘ z. B. BGU. 755 (118 n. Chr.); P. Fior. I 35 (167 n. Chr.); P. Fay. 81 ; 
83; 162 usw.
	        
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