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Teil IL Korn-Giroverkehr.
werden. Vielleicht hängt das ctitoXotikóv mit dieser Giro-Umschreibe-
gebühr zusammen, denn in P. Oxy. IV 740 erscheint das ctitoXoti-
KÓV in einer mehrere Staatsspeicher umfassenden Abrechnung über
Privatguthaben (s. Abschn. 26).
Zahlt ein Giroguthaber eine Kornmenge im Girowege an
einen Nichtguthaber, so muß der Speicher körperlich auszahlen,
und es ist wahrscheinlich, daß in diesem Falle das aiToperpiKÓv
fällig war. Verpflichtet zu dieser Zahlung war offenbar der zahlende
Giroguthaber.
Treffen wir die TrpoffjaeTpoúpeva in Girobescheinigungen des
Staatsspeichers\ so hat nach obigem entweder eine körperliche
Einzahlung mit Gutschrift auf ein Girokonto, oder eine Wegschrift
von einem Girokonto mit körperlicher Auszahlung an einen Nicht
guthaber stattgefunden; in letzterem Falle kann indessen nur das
aiToXofiKÓv und das criTopeTpiKÓv, nicht auch die ßeinigungs- und
Siebegebühr erhoben worden sein, weil das im Speicher lagernde
Getreide bereits gereinigt und gesiebt ist. Das Fehlen der upocr-
peipoúpeva begründet die Vermutung, daß die Girozahlung nur in
Wegschrift und Gutschrift bestand.
Es mochte verkommen, daß ein Privatpächter, welcher 10
Artaben Zins körperlich auf das Girokonto des Verpächters zu
zahlen hat, auch nur diese 10 Artaben in den Speicher einliefert,
sodaß der Speicher genötigt ist, die irpoapeTpoúpeva von diesen
10 Artaben abzuziehen; die Gutschrift auf das Konto des Ver
pächters lautet alsdann auf einen um jene Gebühren verringerten
Betrag. Um die aus solchem Verfahren entstehenden Weiterungen
zu verhüten, stellten vorsichtige Verpächter im Pachtverträge die
Bedingung, daß die péTppcnç eine xaGapá pérpnmç sein solle (vgl.
oben S. 76).
Abschnitt 26.
Lagergebühren.
Die Lagergebühr, welche für Lagerung von Getreide in einem
Speicher zu entrichten ist, heißt 'èvoíxiov Orjffaupoö’. Da im
Staatsspeicher neben den Giroguthaben kein anderes Privatge
treide lagert, so bezieht sich das èvoÍKiov GpcraupoO, wenn es für Be
nutzung eines Staatsspeichers gezahlt wird, stets auf Giroguthaben.
‘ z. B. BGU. 755 (118 n. Chr.); P. Fior. I 35 (167 n. Chr.); P. Fay. 81 ;
83; 162 usw.