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Teil II. Korn-Giroverkehr,
den eigenhändigen Vermerk '’Attíujv ’Attíiuvoç èTriivepca*. Dieser Ver
merk ist zweifellos ein Erfordernis des Dienstbetriebes. In dem
Augenblicke, wo der Vermerk geschrieben wird, ist die IJmlaufs-
zeit des Schecks beendigt. Außerdem kann ein Scheck, der
diesen Vermerk trägt, nicht zum zweiten Male vorgezeigt
werden. Drittens hat der Staatsspeicher in diesem Vermerke eine
für das Buchungsgeschäft nötige Bestätigung darüber in Händen,
daß der im Scheck benannte Zahlungsempfänger mit dem
jenigen Manne übereinstimmt, der den Scheck vorgevyiesen und
daraufhin die Zahlung in Empfang genommen hat. Selbstverständlich
muß Apion noch eine Quittung über den Empfang des Getreides
ausgestellt haben, die offenbar auf einem besonderen Blatte stand.
Ein ähnlicher Scheck ist P. Oxj. III 620 (147 n. Chr.). Hier
stellt Dionysios eine Zahlungsanweisung an den Staatsspeicher der
’'Avuu TOîrapxia Zkùj tóttujv über 12^/4 Artaben aus, zahlbar an
Arigntpioç ó Kttl Géuuv. Auch hier wird der Scheck vom Zahlungs
empfänger bei der Vorzeigung mit einem eigenhändigen Vermerke
versehen, welcher lautet: Arippipioç ó Km 0éuu(v) è7TnveTK(a) kq!
ëcTTiv aÜTOÛ TÙ TrpoTeTpap(péva). Der Zusatz xm ëaxiv auroû
TÙ TrpoTefpappéva klärt uns eingehend darüber auf, weshalb die
eigenhändige Unterschrift des Schecküberbringers und das ánpveTKa
für nötig erachtet wurde; der Überbringer sollte dartun, daß
er selber und kein anderer der im Scheck benannte Mann
und daher der Empfangsberechtigte sei : „Ich Demetrios überreiche
hiermit (diesen Scheck), und ich bin es, dem der oben (im Scheck)
angegebene Betrag zukommt“. Der Staatsspeicher wollte sich auf
diese Weise gegen Mißbrauch des Schecks schützen, denn es hätte
ja ohne Vorwissen des Demetrios ein Unbefugter den Scheck sich
aneignen und beim Staatsspeicher vorzeigen können.
Für einen Scheck halte ich auch P. Oxy. III 613 (um 155
n. Chr.):
AiécrT(a\Kev)^ (irupoO) Tevn|i(aToç) ip (ërouç) ’Avtujvívou
Kaídapoç xoû Kupíou òi(à) (TitoX(ótouv) ’'Avuj TOTTapx(íaç) Mo-
víp(ou) TÓTr(ujv) Aioyâç ’A|lióit(oç) \onT(òv) 0ép(a) (dptaßriv) a.
(2. Hand) OiXóHevoç ó xal d>iXí(TKoç Aiovuffíou ánpvE^^Ka
Ktti òiácfTiXóv poi Tf)V èn’ ôvópaxoç Aiotôxoç Apó<i>x(oç).
Dieser Scheck unterscheidet sich von den beiden vorher
behandelten zunächst dadurch, daß kein Zahlungsempfänger
^ Grenfell und Hunt lösen auf: bieöT(aXTi).