Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

ISO 
Teil II. Korn-Giroverkehr, 
den eigenhändigen Vermerk '’Attíujv ’Attíiuvoç èTriivepca*. Dieser Ver 
merk ist zweifellos ein Erfordernis des Dienstbetriebes. In dem 
Augenblicke, wo der Vermerk geschrieben wird, ist die IJmlaufs- 
zeit des Schecks beendigt. Außerdem kann ein Scheck, der 
diesen Vermerk trägt, nicht zum zweiten Male vorgezeigt 
werden. Drittens hat der Staatsspeicher in diesem Vermerke eine 
für das Buchungsgeschäft nötige Bestätigung darüber in Händen, 
daß der im Scheck benannte Zahlungsempfänger mit dem 
jenigen Manne übereinstimmt, der den Scheck vorgevyiesen und 
daraufhin die Zahlung in Empfang genommen hat. Selbstverständlich 
muß Apion noch eine Quittung über den Empfang des Getreides 
ausgestellt haben, die offenbar auf einem besonderen Blatte stand. 
Ein ähnlicher Scheck ist P. Oxj. III 620 (147 n. Chr.). Hier 
stellt Dionysios eine Zahlungsanweisung an den Staatsspeicher der 
’'Avuu TOîrapxia Zkùj tóttujv über 12^/4 Artaben aus, zahlbar an 
Arigntpioç ó Kttl Géuuv. Auch hier wird der Scheck vom Zahlungs 
empfänger bei der Vorzeigung mit einem eigenhändigen Vermerke 
versehen, welcher lautet: Arippipioç ó Km 0éuu(v) è7TnveTK(a) kq! 
ëcTTiv aÜTOÛ TÙ TrpoTeTpap(péva). Der Zusatz xm ëaxiv auroû 
TÙ TrpoTefpappéva klärt uns eingehend darüber auf, weshalb die 
eigenhändige Unterschrift des Schecküberbringers und das ánpveTKa 
für nötig erachtet wurde; der Überbringer sollte dartun, daß 
er selber und kein anderer der im Scheck benannte Mann 
und daher der Empfangsberechtigte sei : „Ich Demetrios überreiche 
hiermit (diesen Scheck), und ich bin es, dem der oben (im Scheck) 
angegebene Betrag zukommt“. Der Staatsspeicher wollte sich auf 
diese Weise gegen Mißbrauch des Schecks schützen, denn es hätte 
ja ohne Vorwissen des Demetrios ein Unbefugter den Scheck sich 
aneignen und beim Staatsspeicher vorzeigen können. 
Für einen Scheck halte ich auch P. Oxy. III 613 (um 155 
n. Chr.): 
AiécrT(a\Kev)^ (irupoO) Tevn|i(aToç) ip (ërouç) ’Avtujvívou 
Kaídapoç xoû Kupíou òi(à) (TitoX(ótouv) ’'Avuj TOTTapx(íaç) Mo- 
víp(ou) TÓTr(ujv) Aioyâç ’A|lióit(oç) \onT(òv) 0ép(a) (dptaßriv) a. 
(2. Hand) OiXóHevoç ó xal d>iXí(TKoç Aiovuffíou ánpvE^^Ka 
Ktti òiácfTiXóv poi Tf)V èn’ ôvópaxoç Aiotôxoç Apó<i>x(oç). 
Dieser Scheck unterscheidet sich von den beiden vorher 
behandelten zunächst dadurch, daß kein Zahlungsempfänger 
^ Grenfell und Hunt lösen auf: bieöT(aXTi).
	        
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