Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
indessen ist der Zahlungsempfänger gar nicht befugt, an die Speicher 
verwaltung einen solchen Antrag zu richten, denn nicht er ist es, 
der über Ausgaben des Staatsspeichers zu verfügen hat, sondern 
diejenige Staatsbehörde, die zur Ausstellung von Kassenverfügungen 
einmal für allemal zuständig ist. Darum ist diese in die Form 
einer Kassenverfügung gekleidete Urkunde zunächst noch keine 
Kassenverfügung, sondern nur erst ein Zahlungsantrag, und der 
Zahlungsantrag geht nicht, wie man aus der Eingangsadresse ent 
nehmen sollte, in die Hand des Speicherverwalters, sondern zunächst 
in die Hand derjenigen Behörde, die zur Ausfertigung von Kassen 
verfügungen an den Staatsspeicher befugt ist. Diese Behörde (in 
unserem Falle C. Julius Salvius) setzt unter die Urkunde die 
Gegenzeichnung; fóioç MoúXioç ZáXouioç, juéTppuov tòç toO irupoO 
àpTúpaç X, wobei túç auf die vorher beantragte Menge hinweist. 
Jetzt erst ist aus dem Zahlungsantrage eine Kassenverfügung ge 
worden, die den Speicherverwalter bindet. Die Sache liegt also so, 
daß durch obiges Verfahren eine zwiefache Schreiberei vermieden 
wird, die erwachsen würde, wenn der Zahlungsempfänger zunächst 
an die zuständige Behörde einen regelrechten Zahlungsantrag stellen 
würde, und wenn diese Behörde darauf ein neues Schriftstück als 
Kassenverfügung ausfertigen müßte. Der Zahlungsantrag wird zur 
Vereinfachung von vornherein in die Form einer Kassenverfügung 
gekleidet. 
Vergleicht man den Text von 1213 b mit demjenigen von 
1213a (s. oben S. 133), so erkennt man, daß auch die letztere 
Urkunde zunächst nur einen Zahlungsantrag darstellt, nur daß hier 
der Antrag nicht vom Zahlungsempfänger ausgeht, sondern von 
Diodotos, der offenbar namens seines uúvòouXoç handelt. 
Eine solche Verschmelzung des Zahlungsantrages mit der 
Kassenverfügung ist freilich nicht immer die Kegel, selbst nicht 
innerhalb des Geschäftsbereiches einer und derselben Behörde. In 
P. Oxy. I 54 (201 n. Chr.) sind es städtische liturgische Beamte, die 
an den Gymnasiarchen und Exegeten ihrer Stadt einen Zahlungs 
antrag stellen, der nicht zugleich die Zahlungsanweisung bildet. 
Die Antragsteller bezeichnen sich (Z. 10 ff.) als eíuòoOévTeç eîç èni- 
péXeiav èTricrKeutjç kuI KaTacTKeufjç Aôpiavibv Geppoiv. Ihr Antrag 2 
lautet: aÍTOÚpeOa è-mcrTaXíivai èK xoû Tíjg iroXeiuç Xótou eíç xeigriv 
yevôiv èni Xótou àpTupíou xáXavxa xpía, TÍ(vexat) (xáXavxa) y, uiv 
1 vgl. die übrigen Texte P. Lond. Ill S. 121 ff. Nr. 1213—1215. 
* vgl. auch Stud. Pal. V Nr. 66 ; 67 ff.
	        
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