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Teil IL Korn-Giroverkehr.
indessen ist der Zahlungsempfänger gar nicht befugt, an die Speicher
verwaltung einen solchen Antrag zu richten, denn nicht er ist es,
der über Ausgaben des Staatsspeichers zu verfügen hat, sondern
diejenige Staatsbehörde, die zur Ausstellung von Kassenverfügungen
einmal für allemal zuständig ist. Darum ist diese in die Form
einer Kassenverfügung gekleidete Urkunde zunächst noch keine
Kassenverfügung, sondern nur erst ein Zahlungsantrag, und der
Zahlungsantrag geht nicht, wie man aus der Eingangsadresse ent
nehmen sollte, in die Hand des Speicherverwalters, sondern zunächst
in die Hand derjenigen Behörde, die zur Ausfertigung von Kassen
verfügungen an den Staatsspeicher befugt ist. Diese Behörde (in
unserem Falle C. Julius Salvius) setzt unter die Urkunde die
Gegenzeichnung; fóioç MoúXioç ZáXouioç, juéTppuov tòç toO irupoO
àpTúpaç X, wobei túç auf die vorher beantragte Menge hinweist.
Jetzt erst ist aus dem Zahlungsantrage eine Kassenverfügung ge
worden, die den Speicherverwalter bindet. Die Sache liegt also so,
daß durch obiges Verfahren eine zwiefache Schreiberei vermieden
wird, die erwachsen würde, wenn der Zahlungsempfänger zunächst
an die zuständige Behörde einen regelrechten Zahlungsantrag stellen
würde, und wenn diese Behörde darauf ein neues Schriftstück als
Kassenverfügung ausfertigen müßte. Der Zahlungsantrag wird zur
Vereinfachung von vornherein in die Form einer Kassenverfügung
gekleidet.
Vergleicht man den Text von 1213 b mit demjenigen von
1213a (s. oben S. 133), so erkennt man, daß auch die letztere
Urkunde zunächst nur einen Zahlungsantrag darstellt, nur daß hier
der Antrag nicht vom Zahlungsempfänger ausgeht, sondern von
Diodotos, der offenbar namens seines uúvòouXoç handelt.
Eine solche Verschmelzung des Zahlungsantrages mit der
Kassenverfügung ist freilich nicht immer die Kegel, selbst nicht
innerhalb des Geschäftsbereiches einer und derselben Behörde. In
P. Oxy. I 54 (201 n. Chr.) sind es städtische liturgische Beamte, die
an den Gymnasiarchen und Exegeten ihrer Stadt einen Zahlungs
antrag stellen, der nicht zugleich die Zahlungsanweisung bildet.
Die Antragsteller bezeichnen sich (Z. 10 ff.) als eíuòoOévTeç eîç èni-
péXeiav èTricrKeutjç kuI KaTacTKeufjç Aôpiavibv Geppoiv. Ihr Antrag 2
lautet: aÍTOÚpeOa è-mcrTaXíivai èK xoû Tíjg iroXeiuç Xótou eíç xeigriv
yevôiv èni Xótou àpTupíou xáXavxa xpía, TÍ(vexat) (xáXavxa) y, uiv
1 vgl. die übrigen Texte P. Lond. Ill S. 121 ff. Nr. 1213—1215.
* vgl. auch Stud. Pal. V Nr. 66 ; 67 ff.