Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 36. Zahlung ú-irèp toö bcîva, für einen Etatstitel. 
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zu unterscheidend Auch noch in römischer Zeit wird die Yh 
KttTOiKiKn geti'ennt von der yn KXripouxiKn behandelt, und dem 
gemäß wird der Lehenzins der Katöken getrennt von demjenigen 
der Kleruchen vereinnahmt So erklärt sich der Einnahmetitel 
‘KQToÍKinv’, d. i. Einnahmetitel „Lehenzins der Katöken“. 
Die Staatsbauern schließlich (ßacnXiKoi TEuupYoi in ptole- 
mäischer Zeit, òripócrioi TempToi in römischer Zeit) sind Pächter 
von Staatsland (ßaaiXiKii bzw. òri|iocría yh)- Jedermann, der bripocria 
Yfj in Pacht nimmt, wird damit òrmómoç Y^iupYÓç. Es konnte jemand 
eigenes Land besitzen als Selbsteigentümer und daneben noch Staats 
land in Pacht nehmen; in Ansehung des Staatslandes war er òri- 
pócnoç Y€inpYÓç. Daher finden wir auch Priester^ als òripóaioi 
YEinpYoi, ferner berufsmäßige Handwerker aller Art^; auch konnte 
jemand òripócrioç YempYÓç und kútoikoç in einer und derselben 
Person sein, falls er Katöke war und nebenher noch Staatsland 
in Pacht nahm In P. Lond. II S. 33 Nr. 258, 163 führt ein bq- 
gócrioç YtmpYÓç das liturgische Amt eines ctitoXóyoç. Der Bodenzins, 
den die Staatsbauern ^ zahlten, mußte rechnungsmäßig gleichfalls 
für sich besonders in Einnahme nachgewiesen werden ; daher gibt 
es auch hierfür ein besonderes Einnahmekonto, die Vereinnahmung 
geschieht unter dem Einnahmetitel * brunocriouv YeujpYUJV* oder kürzer 
'briponíiuv', d. i. Einnahmetitel „Pachtzins der Staatsbauern“. 
Wenn nun ein Erheber quittiert z. B. in Ostr. II 418 : drréxuj 
Trapa (Toö (bpaxgàç) e (TpiibßoXov) u7T(èp) itôv b[ri)iO(Tíaiv] iy (ëtouç), so 
ist zu beachten, daß der Zahler ein brunóaioç YeujpYÓç ist, der die 
Abgabe bezahlt als eine ihm persönlich zufallende Schuld, nicht 
etwa als eine den bripócrioi Y^mpYoi als Gesamtheit (wie man das 
ÚTrèp Tiûv bri|uio(Tíujv an sich auffassen könnte) zufallende Schuld. 
Mithin lautet die Quittung des Erhebers : „ich habe von dir erhalten 
5 Drachmen und 3 Obolen für Rechnung des Einnahmetitels 'brmocriujv 
Y€wpYa»v* für das Etatsjahr 13“. Bei den Worten ÖTtep tujv bqpocriuuv 
blickt der Erheber nicht auf den Zahlungspflichtigen, sondern auf 
das Steuer-Einnahmekonto für den Etatstitel 'bqiaocriuuv YeiupYiuv*. 
‘ Grenfell und Hunt, P. Teb. I S. 557. 
* BGU. 659, 29 (229 n. Chr.). 
® Wessely, Karanis und Soknopaiu Nesos, Denkschr. d. Akad. d. Wissen 
schaften Wien 1902 S. 54. 
* Daher zahlt jemand in P. Fay. 85 (247 n. Chr.) eine Abgabe órrèp 
brpLioaiujv und zugleich eine solche uirèp kotoíkujv. Vgl. dagegen Grenfell 
und Hunt, P. Fay S. 209. 
® Mit Recht bemerkt Mitteis, Zur Geschichte d. Erbpacht S. 35, daß man 
bei den Staatsbauern jedenfalls auch an Erbpachtbauern zu denken habe.
	        
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