Abschn. 36. Zahlung ú-irèp toö bcîva, für einen Etatstitel.
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zu unterscheidend Auch noch in römischer Zeit wird die Yh
KttTOiKiKn geti'ennt von der yn KXripouxiKn behandelt, und dem
gemäß wird der Lehenzins der Katöken getrennt von demjenigen
der Kleruchen vereinnahmt So erklärt sich der Einnahmetitel
‘KQToÍKinv’, d. i. Einnahmetitel „Lehenzins der Katöken“.
Die Staatsbauern schließlich (ßacnXiKoi TEuupYoi in ptole-
mäischer Zeit, òripócrioi TempToi in römischer Zeit) sind Pächter
von Staatsland (ßaaiXiKii bzw. òri|iocría yh)- Jedermann, der bripocria
Yfj in Pacht nimmt, wird damit òrmómoç Y^iupYÓç. Es konnte jemand
eigenes Land besitzen als Selbsteigentümer und daneben noch Staats
land in Pacht nehmen; in Ansehung des Staatslandes war er òri-
pócnoç Y€inpYÓç. Daher finden wir auch Priester^ als òripóaioi
YEinpYoi, ferner berufsmäßige Handwerker aller Art^; auch konnte
jemand òripócrioç YempYÓç und kútoikoç in einer und derselben
Person sein, falls er Katöke war und nebenher noch Staatsland
in Pacht nahm In P. Lond. II S. 33 Nr. 258, 163 führt ein bq-
gócrioç YtmpYÓç das liturgische Amt eines ctitoXóyoç. Der Bodenzins,
den die Staatsbauern ^ zahlten, mußte rechnungsmäßig gleichfalls
für sich besonders in Einnahme nachgewiesen werden ; daher gibt
es auch hierfür ein besonderes Einnahmekonto, die Vereinnahmung
geschieht unter dem Einnahmetitel * brunocriouv YeujpYUJV* oder kürzer
'briponíiuv', d. i. Einnahmetitel „Pachtzins der Staatsbauern“.
Wenn nun ein Erheber quittiert z. B. in Ostr. II 418 : drréxuj
Trapa (Toö (bpaxgàç) e (TpiibßoXov) u7T(èp) itôv b[ri)iO(Tíaiv] iy (ëtouç), so
ist zu beachten, daß der Zahler ein brunóaioç YeujpYÓç ist, der die
Abgabe bezahlt als eine ihm persönlich zufallende Schuld, nicht
etwa als eine den bripócrioi Y^mpYoi als Gesamtheit (wie man das
ÚTrèp Tiûv bri|uio(Tíujv an sich auffassen könnte) zufallende Schuld.
Mithin lautet die Quittung des Erhebers : „ich habe von dir erhalten
5 Drachmen und 3 Obolen für Rechnung des Einnahmetitels 'brmocriujv
Y€wpYa»v* für das Etatsjahr 13“. Bei den Worten ÖTtep tujv bqpocriuuv
blickt der Erheber nicht auf den Zahlungspflichtigen, sondern auf
das Steuer-Einnahmekonto für den Etatstitel 'bqiaocriuuv YeiupYiuv*.
‘ Grenfell und Hunt, P. Teb. I S. 557.
* BGU. 659, 29 (229 n. Chr.).
® Wessely, Karanis und Soknopaiu Nesos, Denkschr. d. Akad. d. Wissen
schaften Wien 1902 S. 54.
* Daher zahlt jemand in P. Fay. 85 (247 n. Chr.) eine Abgabe órrèp
brpLioaiujv und zugleich eine solche uirèp kotoíkujv. Vgl. dagegen Grenfell
und Hunt, P. Fay S. 209.
® Mit Recht bemerkt Mitteis, Zur Geschichte d. Erbpacht S. 35, daß man
bei den Staatsbauern jedenfalls auch an Erbpachtbauern zu denken habe.