Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 42. Giroguthaben und Girozahlung. 
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auch die giromäßige Überschreibung von einem Konto auf das 
andere bedeuten? Diese Beziehung liegt sehr nahe, aber es ist 
mir kein einziger Fall bekannt, wo das festzustellen wäre“. Seit 
dem haben die Papyrusfunde seine Vermutung in reichem Maße 
bestätigt. 
Was ich S. 68ff. über die räumliche Verwahrung der 
Giro-Kombestände ausgeführt habe, gilt sinngemäß und, wie mir 
scheint, mit noch größerer Wahrscheinlichkeit, auch für die räum 
liche Verwahrung der Giro-Geldbestände. Hier wie dort lassen 
sich jedoch irgend welche Belege aus den Urkunden nicht er 
bringen. Für die Lagerung der Giro-Kornbestände mußte der Gut 
haber Lagergebühren zahlen (siehe Abschn. 26), was nicht auffallen 
kann, denn das lagernde Kom, auch wenn es mit den staatlichen 
Beständen vereinigt ist, verursacht Verwaltungskosten. Anders 
wird der Fall bei den Giro-Barbeständen liegen. Wurden diese 
Girobestände ebenfalls gemeinsam mit den übrigen Barbeständen 
der Bank verwaltet, so konnte die Bank die Girobestände zins 
tragend anlegen; es wäre dann möglich, daß die Guthaber nicht 
nur keine Lagergebühr zahlten, sondern, wie es bei den heutigen 
Banken gewöhnlich der Fall ist, noch Zinsgenuß hatten. Das sind 
aber Fragen, die nach dem jetzigen Stande der Papyrusforschung 
noch unbeantwortet bleiben müssen. 
Die Ausführungen des Abschn. 19 über Giro-Genossen 
schaftsguthaben für den Kornverkehr gelten sinngemäß auch 
für die Geldguthaben bei den Banken, nur mit dem Unter 
schiede, daß dort hauptsächlich die landwirtschaftlichen Ge 
nossenschaften, hier mehr diejenigen Genossenschaften in Frage 
kommen, die dem Landwirtschaftsbetriebe fernstehen. Zu den 
letzteren gehören die Geldsteuerhebegenossenschaften (vgl. 
Abschn. 55—57). 
Auch Stadtgemeinden und Dorfgemeinden sind juri 
stische Personen, die ein Girokonto bei einer Bank unterhalten 
können. Aus P. Lond. II S. 117 Nr. 255 (136 n. Chr.) habe ich 
oben (S. 15) geschlossen, daß die Dorfgemeinde zu Karanis bei 
einer dortigen Privatbank ein Girokonto unterhielt. Etwa um dieselbe 
Zeit, 155 n. Chr., unterhielt die Stadtgemeinde von Alexandreia 
ein Girokonto bei einer Privatbank zu Euhemereia mit Rücksicht 
auf die in diesem Dorfe belegenen städtischen Besitzungen (vgl. 
Abschn. 58).
	        
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