Abschn. 42. Giroguthaben und Girozahlung.
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auch die giromäßige Überschreibung von einem Konto auf das
andere bedeuten? Diese Beziehung liegt sehr nahe, aber es ist
mir kein einziger Fall bekannt, wo das festzustellen wäre“. Seit
dem haben die Papyrusfunde seine Vermutung in reichem Maße
bestätigt.
Was ich S. 68ff. über die räumliche Verwahrung der
Giro-Kombestände ausgeführt habe, gilt sinngemäß und, wie mir
scheint, mit noch größerer Wahrscheinlichkeit, auch für die räum
liche Verwahrung der Giro-Geldbestände. Hier wie dort lassen
sich jedoch irgend welche Belege aus den Urkunden nicht er
bringen. Für die Lagerung der Giro-Kornbestände mußte der Gut
haber Lagergebühren zahlen (siehe Abschn. 26), was nicht auffallen
kann, denn das lagernde Kom, auch wenn es mit den staatlichen
Beständen vereinigt ist, verursacht Verwaltungskosten. Anders
wird der Fall bei den Giro-Barbeständen liegen. Wurden diese
Girobestände ebenfalls gemeinsam mit den übrigen Barbeständen
der Bank verwaltet, so konnte die Bank die Girobestände zins
tragend anlegen; es wäre dann möglich, daß die Guthaber nicht
nur keine Lagergebühr zahlten, sondern, wie es bei den heutigen
Banken gewöhnlich der Fall ist, noch Zinsgenuß hatten. Das sind
aber Fragen, die nach dem jetzigen Stande der Papyrusforschung
noch unbeantwortet bleiben müssen.
Die Ausführungen des Abschn. 19 über Giro-Genossen
schaftsguthaben für den Kornverkehr gelten sinngemäß auch
für die Geldguthaben bei den Banken, nur mit dem Unter
schiede, daß dort hauptsächlich die landwirtschaftlichen Ge
nossenschaften, hier mehr diejenigen Genossenschaften in Frage
kommen, die dem Landwirtschaftsbetriebe fernstehen. Zu den
letzteren gehören die Geldsteuerhebegenossenschaften (vgl.
Abschn. 55—57).
Auch Stadtgemeinden und Dorfgemeinden sind juri
stische Personen, die ein Girokonto bei einer Bank unterhalten
können. Aus P. Lond. II S. 117 Nr. 255 (136 n. Chr.) habe ich
oben (S. 15) geschlossen, daß die Dorfgemeinde zu Karanis bei
einer dortigen Privatbank ein Girokonto unterhielt. Etwa um dieselbe
Zeit, 155 n. Chr., unterhielt die Stadtgemeinde von Alexandreia
ein Girokonto bei einer Privatbank zu Euhemereia mit Rücksicht
auf die in diesem Dorfe belegenen städtischen Besitzungen (vgl.
Abschn. 58).