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Abschn. 48. Giroquittung. 23.3
ZapaTTÍiuvoç t[o]û KXeávòpou TpairéCriç Y^TOvev f| biaTpa(pni. In
diesem Beispiele kann sich der Ausdruck òiaypacpn ebenfalls nicht
auf den vorliegenden Handschein beziehen. Mit der biaTpaqpfi ist
eine Girozahlung gemeint; das beweist auch der Umstand, daß
die Bank die Tatsache eines giromäßigen Zählens am Fuße des
Handscheines ausdrücklich bescheinigt. Ich vermute demnach, daß
hier keine Scheinmitgift\ sondern eine wirkliche Zahlung der
Mitgift von 40 Drachmen vorliegt.
Zwar hat die Bank als solche, wie ich betonte, mit Handscheinen
keine Befassung, doch ist es naheliegend, daß in dieser frührömischen
Zeit die Bank allgemein aus Gefälligkeit gegen ihre Girokunden
Handscheine aufsetzte. In solchem Falle wirkt die Bank aber
nicht als Bank, sondern als Winkelschreiber. Wie jeder Winkel
schreiber das Recht hatte, für seine Kunden Handscheine auf
zusetzen, so muß auch der Bank ein solches Recht unbenommen
gewesen sein. Und selbst wenn die Bank für die Anfertigung von
Handscheinen Gebühren erhob, so hat doch dieser geschäftliche
Vorgang mit dem Bankwesen gar nichts zu tun. Die Bankhalter
und ihre Beamten sind Privatleute, die Handscheine andererseits
sind keine öffentlichen Urkunden, mithin hatten die Notare von
Beruf keinen Anlaß, über diese Tätigkeit der Banken sich zu be
klagen. Die Bescheinigung der Bank unter jenen beiden Hand
scheinen lautet ja auch nur dahin, daß die Girozahlung durch
die Bank erfolgt sei, nicht etwa, daß der Handschein als Urkunde
durch die Bank aufgesetzt worden sei.
Als die Banken nach der römischen Besetzung anfingen, ihre
rege Tätigkeit zu entfalten (siehe oben S. 31) und in beständigen per
sönlichen Verkehr mit ihren Girokunden zu tieten, mögen die Giro
kunden, wenn sie einmal auf der Bank anwesend waren, um Giro
anweisungen zu schreiben (siehe oben S. 209) oder Girozahlungen
in Empfang zu nehmen, ganz von selber oft den Wunsch geäußert
haben, zumal wenn sie schlecht oder gar nicht mit der Feder um
zugehen verstanden, daß die federgeübten Bankbeamten ihnen be-
hülflich sein möchten, einen Handschein im Anschlüsse an die
soeben stattgefundene Girozahlung aufzusetzen. Die Bank kam
dem Wunsche nach, und aus der gelegentlichen Gefälligkeit ent
stand allmählich eine gewohnheitsmäßige Tätigkeit, die von der
Bank nebenher ausgeübt wurde. Diese Nebenbeschäftigung
‘ Über die Scheinmitgift vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 239 ff. ;
Mittels, Archiv I S. 347 ff.