Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 48. Giroquittung. 23.3 
ZapaTTÍiuvoç t[o]û KXeávòpou TpairéCriç Y^TOvev f| biaTpa(pni. In 
diesem Beispiele kann sich der Ausdruck òiaypacpn ebenfalls nicht 
auf den vorliegenden Handschein beziehen. Mit der biaTpaqpfi ist 
eine Girozahlung gemeint; das beweist auch der Umstand, daß 
die Bank die Tatsache eines giromäßigen Zählens am Fuße des 
Handscheines ausdrücklich bescheinigt. Ich vermute demnach, daß 
hier keine Scheinmitgift\ sondern eine wirkliche Zahlung der 
Mitgift von 40 Drachmen vorliegt. 
Zwar hat die Bank als solche, wie ich betonte, mit Handscheinen 
keine Befassung, doch ist es naheliegend, daß in dieser frührömischen 
Zeit die Bank allgemein aus Gefälligkeit gegen ihre Girokunden 
Handscheine aufsetzte. In solchem Falle wirkt die Bank aber 
nicht als Bank, sondern als Winkelschreiber. Wie jeder Winkel 
schreiber das Recht hatte, für seine Kunden Handscheine auf 
zusetzen, so muß auch der Bank ein solches Recht unbenommen 
gewesen sein. Und selbst wenn die Bank für die Anfertigung von 
Handscheinen Gebühren erhob, so hat doch dieser geschäftliche 
Vorgang mit dem Bankwesen gar nichts zu tun. Die Bankhalter 
und ihre Beamten sind Privatleute, die Handscheine andererseits 
sind keine öffentlichen Urkunden, mithin hatten die Notare von 
Beruf keinen Anlaß, über diese Tätigkeit der Banken sich zu be 
klagen. Die Bescheinigung der Bank unter jenen beiden Hand 
scheinen lautet ja auch nur dahin, daß die Girozahlung durch 
die Bank erfolgt sei, nicht etwa, daß der Handschein als Urkunde 
durch die Bank aufgesetzt worden sei. 
Als die Banken nach der römischen Besetzung anfingen, ihre 
rege Tätigkeit zu entfalten (siehe oben S. 31) und in beständigen per 
sönlichen Verkehr mit ihren Girokunden zu tieten, mögen die Giro 
kunden, wenn sie einmal auf der Bank anwesend waren, um Giro 
anweisungen zu schreiben (siehe oben S. 209) oder Girozahlungen 
in Empfang zu nehmen, ganz von selber oft den Wunsch geäußert 
haben, zumal wenn sie schlecht oder gar nicht mit der Feder um 
zugehen verstanden, daß die federgeübten Bankbeamten ihnen be- 
hülflich sein möchten, einen Handschein im Anschlüsse an die 
soeben stattgefundene Girozahlung aufzusetzen. Die Bank kam 
dem Wunsche nach, und aus der gelegentlichen Gefälligkeit ent 
stand allmählich eine gewohnheitsmäßige Tätigkeit, die von der 
Bank nebenher ausgeübt wurde. Diese Nebenbeschäftigung 
‘ Über die Scheinmitgift vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 239 ff. ; 
Mittels, Archiv I S. 347 ff.
	        
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