Abschn. 49. Die bietßoXri.
235
unselbständiger Girobankbescheinigung. Die im Zusammen
hänge mit dieser unselbständigen Girobankbescheinigung ge
schehene Barzahlung ist mit bieTßoXn gemeint.
P. Giss. Inv. Nr. 123 im Archiv Y S. 133 ff. (188 n. Ohr.), Z. 2;
0ieTßoX(f|) öid T(nç) ‘Epiaaiou Kai |LieTÓx(uJv) Tpa7T(áZnç), ferner
Z. 10: [èTtriKoXouOiÍKaiLijev jObe tO bieTßoXf) Kai àîTeaxnKapev ktX.
Hier betrifft die biexßoXn Rückgabe eines Darlehens. Die
Hergabe geschah im Jahre 182 auf Grund einer biaTpotqpn
TpauéCns (Z. 13 u. 18). Ob diese Hergabe durch Girogutschrift
auf das Konto des Schuldners oder durch Barzahlung an den
Schuldner geschah, läßt sich aus dem Begriffe 'btaypacpn' nicht
entnehmen, doch möchte Barzahlung eher als Gutschrift zu
vermuten sein. Die Rückzahlung aber geschieht jetzt durch
die vorliegende biETßoXf) TpauéÍTiç, mithin durch eine Bank
urkunde mit Barzahlung. Wenn nun der Schuldner das
Darlehen im Jahre 182 bar empfing, so muß der Gläubiger
damals ein Girokunde der Bank gewesen sein, denn anderen
falls hätte die Bank mit der Darlehenszahlung keine Befassung
haben können; wenn aber jetzt, im Jahre 188, die Rück
zahlung an den Gläubiger ebenfalls bar geschieht, so folgt
daraus, daß der Gläubiger jetzt kein Girokunde mehr ist,
denn sonst hätte ihm der Betrag durch Gutschrift auf sein
Konto zugeführt werden können. Tatsächlich sehen wir, daß
der Gläubiger, der im Jahre 182 das Darlehen gegeben hatte,
inzwischen verstorben war (Z. 12), und daß die Rückzahlung
jetzt (im Jahre 188) an dessen Erben erfolgt. Die Erben
mögen jeder für sich auf die Unterhaltung eines Girokontos
keinen Wert gelegt haben; jedenfalls war das Girokonto des
verstorbenen Gläubigers nach seinem Tode gelöscht worden.
Egeri bemerkt, daß die bieTßoXp bis jetzt immer in Fällen
vorkomme, wo es sich um Verpfändung handelt. Das ist richtig,
doch bezieht sich der Begriff ‘bieTßoXp’ in P. Teb. II 389 nicht
auf den Staatsnotariatsvertrag, durch den die Verpfändung aus
gesprochen wird, sondern auf die in P. Teb. II 389 uns vorliegende
Bankurkunde. Diese Bankurkunde aber hat mit der Verpfändung
nichts zu tun, sie ist lediglich eine unselbständige Girobank
bescheinigung, die da besagt, daß die Bank eine Girozahlung in
* Archiv V S. 136 Anm. 1. In demselben Sinne schon Grenfell und
Hunt, P. Teb. II S. 245.