Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 49. Die bietßoXri. 
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unselbständiger Girobankbescheinigung. Die im Zusammen 
hänge mit dieser unselbständigen Girobankbescheinigung ge 
schehene Barzahlung ist mit bieTßoXn gemeint. 
P. Giss. Inv. Nr. 123 im Archiv Y S. 133 ff. (188 n. Ohr.), Z. 2; 
0ieTßoX(f|) öid T(nç) ‘Epiaaiou Kai |LieTÓx(uJv) Tpa7T(áZnç), ferner 
Z. 10: [èTtriKoXouOiÍKaiLijev jObe tO bieTßoXf) Kai àîTeaxnKapev ktX. 
Hier betrifft die biexßoXn Rückgabe eines Darlehens. Die 
Hergabe geschah im Jahre 182 auf Grund einer biaTpotqpn 
TpauéCns (Z. 13 u. 18). Ob diese Hergabe durch Girogutschrift 
auf das Konto des Schuldners oder durch Barzahlung an den 
Schuldner geschah, läßt sich aus dem Begriffe 'btaypacpn' nicht 
entnehmen, doch möchte Barzahlung eher als Gutschrift zu 
vermuten sein. Die Rückzahlung aber geschieht jetzt durch 
die vorliegende biETßoXf) TpauéÍTiç, mithin durch eine Bank 
urkunde mit Barzahlung. Wenn nun der Schuldner das 
Darlehen im Jahre 182 bar empfing, so muß der Gläubiger 
damals ein Girokunde der Bank gewesen sein, denn anderen 
falls hätte die Bank mit der Darlehenszahlung keine Befassung 
haben können; wenn aber jetzt, im Jahre 188, die Rück 
zahlung an den Gläubiger ebenfalls bar geschieht, so folgt 
daraus, daß der Gläubiger jetzt kein Girokunde mehr ist, 
denn sonst hätte ihm der Betrag durch Gutschrift auf sein 
Konto zugeführt werden können. Tatsächlich sehen wir, daß 
der Gläubiger, der im Jahre 182 das Darlehen gegeben hatte, 
inzwischen verstorben war (Z. 12), und daß die Rückzahlung 
jetzt (im Jahre 188) an dessen Erben erfolgt. Die Erben 
mögen jeder für sich auf die Unterhaltung eines Girokontos 
keinen Wert gelegt haben; jedenfalls war das Girokonto des 
verstorbenen Gläubigers nach seinem Tode gelöscht worden. 
Egeri bemerkt, daß die bieTßoXp bis jetzt immer in Fällen 
vorkomme, wo es sich um Verpfändung handelt. Das ist richtig, 
doch bezieht sich der Begriff ‘bieTßoXp’ in P. Teb. II 389 nicht 
auf den Staatsnotariatsvertrag, durch den die Verpfändung aus 
gesprochen wird, sondern auf die in P. Teb. II 389 uns vorliegende 
Bankurkunde. Diese Bankurkunde aber hat mit der Verpfändung 
nichts zu tun, sie ist lediglich eine unselbständige Girobank 
bescheinigung, die da besagt, daß die Bank eine Girozahlung in 
* Archiv V S. 136 Anm. 1. In demselben Sinne schon Grenfell und 
Hunt, P. Teb. II S. 245.
	        
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