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Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 261
Konten der Nomarchensteuern zu einer besonderen Abteilung zu
sammengefaßt. Diese Abteilung, d. h, die Summe der Nomarchen
konten, heißt: *0 vojLidpxou Xóyoç’ (siehe oben S. 257) oder *ó Thç
vojLiapxíaç XÔTOç’b Zahlt man irgend eine Art von Nomarchen
steuer, so zahlt man eîç vopápxou Xótov. Immer ist dabei zu
berücksichtigen, daß man eigentlich auf dasjenige Konto zahlt,
welches dem zuständigen Erheber oder Pächter gehört, und
welches ein Teil des großen „Nomarchenkontos“ ist. Auch wenn
in den vorbezeichneten Fällen die Staatskasse die Quittung aus
stellt, erfolgt dennoch die Vereinnahmung im Girokonto (Dienst
konto) des Erhebers oder Pächters.
Jetzt wird es möglich sein, eine Urkunde wie P. Teb. II 580
(155 n. Ohr.) zu erklären:
[’'EtouJç ÖKTcuKaibeKttTOu A[uTo]KpáTOp[oç KaícrJapoçTÍTOu
A[iXí]ou [Abpiajvoû Avrujveívou Zeßacrroü Eùae[po]()ç, Oa-
)H€vùj9 k0. [rTé7TTu;(K€v)] €Îç Tfjv èv TTroXenaibi Eùep-
T€Tiôi Tpà7T(e2:av) eiç tôv [ ]..ou TTpÔKXou vopap-
[x(oo) Xô]tov bià AripriTpiou xm [Zaparrjiujvoç ^paypa-
T€UTd»v èvKuxXiou Tecpopcrdiç [ joOçeiuç xai 'HpaxXâç
[ jgeuuç Km ’OpcievoOqpiç [ JdiTOç xai Tecpo[p](Tmç ’Op-
creÛTOç oî Ò airò Teßruveiug, [úrrèjp ò' laépouç oÍK[í(aç)] K[aí]
aúX(fjç) èv Kuúpr) Teßtuvi dTopa(TT(oO) [irapjà 'EppfjToç xm
Taopcrevoúqpeujç àp[{p]o[T(épuiv)] "Hpiuvoç [(laXávTmv) ß]
(òpaxpújv) u (bpaxpàç) éxuTÒv éStíxovia, [T(ívovTai)] (òpax-
pal) pE. (2. Hand) [Zapjarríiuv (T€crnp(eíiupat) T[à]ç Tp[0]
àpTup[ío]u (òpaxpàç) [p]E.
Vier Leute in Tebtynis haben den vierten Teil eines ebendort
belogenen Hauses und Hofes von den Vorbesitzem (Hermes und
Taorsenuphis) für 2 Talente und 400 Drachmen gekauft; dafür
haben sie eine Umsatzsteuer von 160 Drachmen zu zahlen. Die
Umsatzsteuer ist, wie wiederholt erwähnt, eine verpachtete Steuer;
demgemäß müßte man an sich erwarten, daß der Pächter über
die 160 Drachmen quittiert, oder wenigstens die Staatskasse im
Namen des Pächters. Trotzdem ist der Pächter gar nicht er
wähnt, die 160 Drachmen werden vielmehr durch zwei irpaYpaTeuTai
des Nomarchen auf das bei der Staatskasse bestehende General
konto des Nomarchen vereinnahmt. Es steht eben das General
konto kurzweg an Stelle des Einzelkontos, d. i. an Stelle des Kontos
' z. B. BGU. 337, 25 (3. Jahrh. n. Chr.).