Abschn. 57. Fernverkehr der Steuererheber und Steuerpächter. 267
denjenigen Männern (Steuerzahlern) einheben, die er erlöst hat.
Im Jahre 3 des Imperator Caesar Nerva Traianus Augustus Germa-
nicus, am x. Hathyr“.
Es wurde bereits oben (S. 89) darauf hingewiesen, daß für
die Zwecke der vierzehnjährigen Yolkszählung (kut’ oÍKÍav QTroTpaqpp)
jedermann in seinem Heimatsorte anwesend sein mußte. Mit der
Yolkszählung war die Schatzung (Zensus) verbunden. Wo jemand
beheimatet war, da hatte er seine Steuern zu zahlen, gleichviel,
ob er dort wohnte oder nicht. Daher enthalten die Hebelisten viele
Ortsangehörige, die auswärts wohnen, denn nach jeder Schatzung
zerstreuen sich die Leute, veranlaßt durch Berufstätigkeit oder
durch Gründe anderer Art.
Die Kopfsteuerhebeliste von Tebtynis schließt am Schlüsse
mit irgend einer Endsumme ab. Diese Endsumme ist die Kopf
steuerauflage (f) èmPoXiV Tfiç XaoTpaqpíaç) für Tebtynis. Die
vier Erheber teilen nun diese Auflage so in zwei Gruppen, daß
die eine Gruppe die in Tebtynis greifbaren, die andere Gruppe
die in Tebtynis nicht greifbaren^ Kopfsteuerpflichtigen um
schließt. Die Angehörigen beider Gruppen sind beheimatet und
daher steuerpflichtig in Tebtynis. Die in Tebtynis greifbaren
Männer aber sind daselbst anwesend, während die in Tebtynis
nicht greifbaren Männer in anderen Orten anwesend sind.
Die beiden Gruppen werden ausgelost ; Ahenodoros und Hera
kles erhalten die greifbare Gruppe, Heron und Zoilos dagegen die
nicht greifbare Gruppe (tò èuíSevov). Letztere ist die schwie
rigere Gruppe, darum wird sie bei den weiteren Abmachungen
zuvorderst behandelt: die Erheber der nicht greifbaren Gruppe
haben monatlich 1100 Drachmen abzuführen, d. h. sie haben aus
ihrer Tasche zuzuzahlen, wenn die eingezogenen Beträge diese
Monatssumme nicht erreichen. Das Zulegen war Pflicht der litur
gischen Beamten; dafür setzten sie alle Hebel in Bewegung, um
Rückstände so weit wie möglich zu verhüten. Die Zahl 1100 fand
nian offenbar in der Weise, daß man alle nicht greifbaren Leute
aus der Hebeliste auszog und deren Kopfsteuerbeträge zusammen
zählte ; die so gewonnene Summe, geteilt durch die Zahl der Monate,
ergab 1100. Mithin betrug die Summe für die nicht greifbare
Gruppe 1100 x 12 = 13 200 Drachmen.
* Über dieses Schlagwort vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. II 346, 7 Anm.
* Über diesen Ausdruck vgl. oben S. 89 f.