Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Die Höhe der Kopfsteuer schwankt sehr^. Legt man einen 
Durchschnittssatz von 20 Drachmen zugrunde, so befinden sich 
660 kopfsteuerpflichtige Männer von Tebtynis außerhalb ihres Hei 
matsortes. Da die Kopfsteuerpflicht vom 14. bis zum 60. Lebens 
jahre ^ andauerte^ und auch die Sklaven^ der Kopfsteuerpflichtigen 
umfaßte, so ist jene Zahl nicht unglaubwürdig. Tebtynis war, wie 
schon (S. 265) betont wurde, ein sehr ansehnliches Dorf. 
Zog man die 13200 Drachmen von der Gesamtauflage ab, 
so blieb diejenige Summe übrig, welche auf die anwesenden Kopf 
steuerpflichtigen entfiel. Ihre Einziehung war nicht schwer ; deshalb 
besagt der Vertrag darüber nur: toùç òè ipv Kihppv KXppDuaapévouç 
TToipcre Kara pfjva (also ebenfalls monatlich) xò Xoittòv xpgäuißoXpg 
xpç XaoYpa(píaç. Denselben Erhebern fiel die Bezahlung des Polizei 
dieners (paxaipoqpópoç) zu, was erklärlich ist, da der Polizeidiener 
des Ortes bei der Zwangsbeitreibung nur wider die anwesenden 
Zahlungspflichtigen verwendet werden konnte. Überdies wurden 
diese besonderen Unkosten durch die größere Unsicherheit der 
nicht greifbaren Gruppe ausgeglichen. 
Jetzt entsteht die Frage, in welcher Weise Heron und Zoilos, 
denen die nicht greifbare Gruppe zugefallen ist, in den Besitz der 
Steuergelder gelangen. Der Papyrus besagt darüber nichts, und 
wir sind deshalb auf Vermutungen angewiesen. Jedenfalls halte 
ich es für ausgeschlossen, daß beide Erheber in den zahlreichen 
Orten umherreisten, um die Gelder beizutreiben; vielmehr ist an 
zunehmen, daß sie sich der Hülfe ihrer Kollegen in jenen 
anderen Orten bedient haben, gleichwie es die Kornsteuererheber 
taten (vgl. Abschn. 22). Die Neigung, umfassende Vereinigungen 
auf wirtschaftlicher Grundlage zu bilden, war im griechischen 
Altertume überall stark ausgeprägt®. Die Steuererheber standen 
als liturgische Beamte den Steuerpächtern insofern gleich, als beide 
mit ihrem Privatvermögen für Steuerausfälle hafteten®; daher ist 
nicht daran zu zweifeln, daß Steuererheber und Steuerpächter in 
‘ vgl. Wilcken, Archiv I S. 139 ; IV S. 546. 
* Wilcken, Archiv III S. 233. 
® Frauen waren nicht kopfsteuerpflichtig (Wilcken, Archiv III S. 557). 
^ Grenfell und Hunt, P. Oxy. IV 714 Einl. 
® Ziebarth, Griech. Vereinswesen S. 18 ff. 
® Für Steuerpächter vgl. BGU. 1047 Kol. III, 10 ff. (um 130 n. Chr.) ; 
für Erheber vgl. die soeben behandelte Urkunde P. Teb. II 391.
	        
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