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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Die Höhe der Kopfsteuer schwankt sehr^. Legt man einen
Durchschnittssatz von 20 Drachmen zugrunde, so befinden sich
660 kopfsteuerpflichtige Männer von Tebtynis außerhalb ihres Hei
matsortes. Da die Kopfsteuerpflicht vom 14. bis zum 60. Lebens
jahre ^ andauerte^ und auch die Sklaven^ der Kopfsteuerpflichtigen
umfaßte, so ist jene Zahl nicht unglaubwürdig. Tebtynis war, wie
schon (S. 265) betont wurde, ein sehr ansehnliches Dorf.
Zog man die 13200 Drachmen von der Gesamtauflage ab,
so blieb diejenige Summe übrig, welche auf die anwesenden Kopf
steuerpflichtigen entfiel. Ihre Einziehung war nicht schwer ; deshalb
besagt der Vertrag darüber nur: toùç òè ipv Kihppv KXppDuaapévouç
TToipcre Kara pfjva (also ebenfalls monatlich) xò Xoittòv xpgäuißoXpg
xpç XaoYpa(píaç. Denselben Erhebern fiel die Bezahlung des Polizei
dieners (paxaipoqpópoç) zu, was erklärlich ist, da der Polizeidiener
des Ortes bei der Zwangsbeitreibung nur wider die anwesenden
Zahlungspflichtigen verwendet werden konnte. Überdies wurden
diese besonderen Unkosten durch die größere Unsicherheit der
nicht greifbaren Gruppe ausgeglichen.
Jetzt entsteht die Frage, in welcher Weise Heron und Zoilos,
denen die nicht greifbare Gruppe zugefallen ist, in den Besitz der
Steuergelder gelangen. Der Papyrus besagt darüber nichts, und
wir sind deshalb auf Vermutungen angewiesen. Jedenfalls halte
ich es für ausgeschlossen, daß beide Erheber in den zahlreichen
Orten umherreisten, um die Gelder beizutreiben; vielmehr ist an
zunehmen, daß sie sich der Hülfe ihrer Kollegen in jenen
anderen Orten bedient haben, gleichwie es die Kornsteuererheber
taten (vgl. Abschn. 22). Die Neigung, umfassende Vereinigungen
auf wirtschaftlicher Grundlage zu bilden, war im griechischen
Altertume überall stark ausgeprägt®. Die Steuererheber standen
als liturgische Beamte den Steuerpächtern insofern gleich, als beide
mit ihrem Privatvermögen für Steuerausfälle hafteten®; daher ist
nicht daran zu zweifeln, daß Steuererheber und Steuerpächter in
‘ vgl. Wilcken, Archiv I S. 139 ; IV S. 546.
* Wilcken, Archiv III S. 233.
® Frauen waren nicht kopfsteuerpflichtig (Wilcken, Archiv III S. 557).
^ Grenfell und Hunt, P. Oxy. IV 714 Einl.
® Ziebarth, Griech. Vereinswesen S. 18 ff.
® Für Steuerpächter vgl. BGU. 1047 Kol. III, 10 ff. (um 130 n. Chr.) ;
für Erheber vgl. die soeben behandelte Urkunde P. Teb. II 391.