TEIL IV.
Girobanknotariat.
Abschnitt 59.
Staatsnotariat, Privatnotariat, Banknotariat.
Im Rahmen dieser Schrift kann es nicht meine Aufgabe sein,
eine umfassende Darstellung des Notariatswesens^ zu liefern; ich
muß mich damit begnügen, nur die Grundzüge zu geben und die
jenigen Punkte hervorzuheben, die zum Verständnisse des Giro
banknotariates nötig sind.
Als Staatsnotar wirkt in Ägypten^ der dyopavopog, so
wohl zur ptolemäischen als zur römischen Zeit. Sein Amt heißt
dTopavopeîov. Der ptolemäische àTopavójuoç ist ein nicht
liturgischer Staatsbeamter, der viele Jahre lang im Dienste
stehen kann^; der römische dTOpavópoç dagegen ist ein litur
gischer städtischer Beamter^ mit jähriger Amtszeit. Wenn
auch der römische aYopavóiuoç ein städtischer Beamter ist, mit
dem Amtssitze in der Gauhauptstadt, so ist doch sein Amt kein
städtisches Amt, sondern ein Staatsamt®; sein Amtsbezirk deckt
sich nicht mit der Gemarkung der Hauptstadt, sondern mit dem
‘ Literatur: Mitteis, Reichsrecht S. 52ff.; Archiv I S. 190ff.; P. Lips.
I S. 18; Hermes 30 S. 506f. ; Privatrecht I S. 808 ff. ; Wessely, Die ägypt.
Agoranomen als Notare, Mitt. PER. V S. 83 ff. ; Wilcken, Ostraka I S. 131 ;
Naber, Archiv II S. 32ff. ; H. Erman, Archiv II S. 455ff. ; Gerhard, ihvr] év
-rricTTei, Philol. 63 (1905) S. 498 ff. ; Koschaker, Der àpxibiKaoxpç, Zschr. d.
Sav. Stift. 28 (1907) S. 264ff.; Paul M. Meyer, Klio IV S. 28ff.
* Außerhalb Ägyptens liegen die Verhältnisse zum Teil anders (Mittels,
Reichsrecht S. 96).
® Paniskos läßt sich 10 Jahre hindurch als dyopavópog nachweisen,
von 107 bis 98 v. Chr. (P. Grenf. II 23 a; 35; BGU. 1000); Heliodoros 17 Jahre
hindurch, von 123 bis 107 (Gerhard, Philol. 63, 1905, S. 561).
* Preisigke, Städt. Beamtenwesen S. 11 und 31 ff.
® Ähnlich ist ein Postdirektor in Preußen ein „kgl. preußischer Post
direktor“, weil er durch den König von Preußen seine Anstellung erhält;
aber sein Amt ist ein Reichsamt mit der Firma „Kaiserliches Postamt“.