Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 309 
der ersten die linke Seite, bei der zweiten die rechte Seite ab 
gerissen ist. Zwischen beiden Spalten befindet sich eine Klebung^ 
Der Papyrus ist mithin ein Stück von einer Bolle, die durch Zu 
sammenkleben einer größeren Zahl von Einzelurkunden entstanden 
ist. Den Inhalt beider Spalten deuten Yitelli* und Wilcken» zu 
treffend dahin, daß sie Eingaben an das Besitzamt darstellen. Am 
Fuße der ersten Eingabe stehen von zweiter und dritter Hand 
Reste von Erledigungsvermerken. Diese Vermerke könnten das 
èîTÎcTTaXiaa sein. Ist das richtig, so haben wir die mit dem èm- 
(TTaXpa versehenen Anträge an das Besitzamt vor uns, die an das 
Notariat gelangt sind, und es hat das Zusammenkleben der Ur 
kunden bei dem Notariate stattgefunden, nachdem dort die 
èTTiaxáXpaTa einzeln durch Abschluß der gewünschten Verträge 
erledigt worden waren. Sollten aber die Erledigungsvermerke nicht 
das èTTÍOToXiLia sein, so hätten wir diejenigen Ausfertigungen der 
Anträge auf Erteilung des èTtíaiaXpa vor uns, die im Besitzamte 
als Belege verblieben (vgl. oben S. 302) und dort ohne Zweifel 
ebenfalls zu Rollen aneinandergeklebt wurden. 
Abschnitt 66. 
Staatsnotariatsvertrag mit unselbständiger Girobankbescheinigung. 
Wenn A an B Geld leiht, so kann, obwohl A ein Girokunde 
ist und das Darlehen infolgedessen im Girowege an B gezahlt wird, 
gleichwohl der Schuldvertrag über das Darlehen vor dem Staats 
notariate errichtet werden. Weshalb in solchem Falle der Ver 
trag nicht vor der Bank in Form eines Girobankvertrages errichtet 
wird, entzieht sich im Einzelfalle unserer Kenntnis. Zahlt B später 
das Darlehen zurück, so geht er zu derselben Bank, die die Her 
gabe des Darlehens besorgt hatte, und zahlt dort die Schuldsumme 
auf das Girokonto des A ein. Obwohl es das einfachste wäre, 
zur Beglaubigung dieser Rückzahlung mit einer auf den Namen des 
Zahlers B ausgestellten und an B auszuhändigenden selbständigen 
Girobankbescheinigung (vgl. Abschn. 46) sich zu begnügen, kann 
auch über diese Rückzahlung ein Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt 
werden. Die Veranlassung zu diesem zweiten Staatsnotariatsver- 
trage gibt nicht, wie beim ersten, der Geldverleiher A, sondern 
der Schuldtilger B. 
* WUcken, Archiv IV S. 450. 
* P. Fior. I 67 Einl. S. 123. 
® Archiv IV S. 450.
	        
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