Abschn. 66. Staatsnotariatsvertrag mit unselbst. Girobankbescheinigung. 309
der ersten die linke Seite, bei der zweiten die rechte Seite ab
gerissen ist. Zwischen beiden Spalten befindet sich eine Klebung^
Der Papyrus ist mithin ein Stück von einer Bolle, die durch Zu
sammenkleben einer größeren Zahl von Einzelurkunden entstanden
ist. Den Inhalt beider Spalten deuten Yitelli* und Wilcken» zu
treffend dahin, daß sie Eingaben an das Besitzamt darstellen. Am
Fuße der ersten Eingabe stehen von zweiter und dritter Hand
Reste von Erledigungsvermerken. Diese Vermerke könnten das
èîTÎcTTaXiaa sein. Ist das richtig, so haben wir die mit dem èm-
(TTaXpa versehenen Anträge an das Besitzamt vor uns, die an das
Notariat gelangt sind, und es hat das Zusammenkleben der Ur
kunden bei dem Notariate stattgefunden, nachdem dort die
èTTiaxáXpaTa einzeln durch Abschluß der gewünschten Verträge
erledigt worden waren. Sollten aber die Erledigungsvermerke nicht
das èTTÍOToXiLia sein, so hätten wir diejenigen Ausfertigungen der
Anträge auf Erteilung des èTtíaiaXpa vor uns, die im Besitzamte
als Belege verblieben (vgl. oben S. 302) und dort ohne Zweifel
ebenfalls zu Rollen aneinandergeklebt wurden.
Abschnitt 66.
Staatsnotariatsvertrag mit unselbständiger Girobankbescheinigung.
Wenn A an B Geld leiht, so kann, obwohl A ein Girokunde
ist und das Darlehen infolgedessen im Girowege an B gezahlt wird,
gleichwohl der Schuldvertrag über das Darlehen vor dem Staats
notariate errichtet werden. Weshalb in solchem Falle der Ver
trag nicht vor der Bank in Form eines Girobankvertrages errichtet
wird, entzieht sich im Einzelfalle unserer Kenntnis. Zahlt B später
das Darlehen zurück, so geht er zu derselben Bank, die die Her
gabe des Darlehens besorgt hatte, und zahlt dort die Schuldsumme
auf das Girokonto des A ein. Obwohl es das einfachste wäre,
zur Beglaubigung dieser Rückzahlung mit einer auf den Namen des
Zahlers B ausgestellten und an B auszuhändigenden selbständigen
Girobankbescheinigung (vgl. Abschn. 46) sich zu begnügen, kann
auch über diese Rückzahlung ein Staatsnotariatsvertrag aufgesetzt
werden. Die Veranlassung zu diesem zweiten Staatsnotariatsver-
trage gibt nicht, wie beim ersten, der Geldverleiher A, sondern
der Schuldtilger B.
* WUcken, Archiv IV S. 450.
* P. Fior. I 67 Einl. S. 123.
® Archiv IV S. 450.