Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Bank. Die unmittelbare Zahlung hat zur Folge, daß Proclus im vor 
liegenden Notariats vertrage als Partner auf tritt, sodaß seine An 
rechte an Maron nicht bloß auf Grund jenes Handscheines, sondern 
auch noch auf Grund dieses Notariatsvertrages festgelegt werden. 
Der gezahlte Preis von 900 Drachmen heißt òieffTaXiaévov 
Keq)á\aiov, weil die Zahlung im Girowege geschieht, auf Grund 
eines òiacXToXiKÓv. Sowohl Maron als auch Proclus müssen ein 
solches òiaaroXiKÓv (S. 203) an ihre Bank eingereicht haben. Es 
ist auch selbstverständlich, daß die eine Bank für Maron, die andere 
für Proclus eine unselbständige Girobankbescheinigung ausfertigte. 
Am Schlüsse von CPR. 1 quittiert Ptolemais mit den Worten: 
rTTo[Xeiua'iç TTToXejqaiou irapaKexibpnKa xàç toO KXqpou àXoúpaç rpîç 
Kai ¿Tréxio Tqv [Ti]pf|V àpTu[píou òpaxpàç] èvuKoaíaç, KaOdiç TTpOKue, 
Kè ßeßeibffuü. Das ist die Quittung der Geldempfängerin vor dem 
Notariate. Der wirkliche Geldempfang findet aber erst hinter 
her vor der Bank statt; darum ist die Quittung vor dem Notariate 
eigentlich nur eine vorzeitige Quittung. Das erkennt man z. B. 
aus P. Fior. 11 (153 n. Chr.), woselbst die Geldempfängerin (Schuld 
nerin) in der OiroTpaqpn zum Notariats vertrage erklärt (Z. 111): 
òeòávKJpai irapà N. N. òpaxpàç x, Sç àveiprmai ôi’ èTriTri[p]riTÜ)v 
TpaTréiqç. Tatsächlich aber empfängt sie das Geld erst hinterher^ 
auf der Bank, denn dort quittiert sie nochmals in der úirofpacpq der 
Girobankurkunde (Z. 29.1): ^x^ òpaxpàç x. Auch in 
CPR. 1 kann es nicht zweifelhaft sein, daß Frau Ptolemais auf 
beiden Banken je eine Quittung zu Händen des Maron und des 
Proclus ausgestellt hat. Auf diese beiden Quittungen beziehen sich 
die Worte 0e)Li[évriç crupjßoXaiuuv (lies aupßoXaia), „indem sie (Ptole 
mais) die (erforderlichen) Quittungen (über den Empfang der beiden 
Teilsummen zu Händen der beiden Geldgeber Maron und Proclus 
auf den beiden Banken) ausfertigte“ ^ (vgl. S. 213). Die Bank stellt 
keine Quittung aus (vgl. S. 210). 
Wie ich oben (S. 313) bei Zergliederung von P. Teb. II 389 
gezeigt habe, zerfällt die unselbständige Girobankbescheinigung, 
gleichwie die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46), in 
zwei Hauptteile: A. Kopf des Auszuges aus dem Girobuche 
und B. Auszug aus dem Girobuche. Der Auszug (B) enthält 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
* Mittels, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 247, schlägt die Ergänzung Oe- 
|Li[¿vou ffupJßoXaiuJv (= <TU|Liß0\aiov) vor, „indem er (Proclus) eine Anweisung 
ausstellte“. Die Ergänzung eep[évTiç] setze ich vermutungsweise.
	        
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