Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 333 
Schrift die oberste Leitung des praktischen Dienstes in seiner Hand 
behielt. Auch die zahlreichen und starken Abkürzungen, mit denen 
die òiuTpacpn auf das Blatt geworfen zu werden pflegt \ sprechen 
dafür, daß die òiaTpaqpp nicht von einem Büroschreiber, sondern 
von einem technisch geschulten Bankbeamten verfaßt wurde, der 
dafür verantwortlich war, daß die biaypacpfi inhaltlich ihre Rich 
tigkeit hatte. 
Man kann sich darnach den Hergang etwa so vorstellen: 
nachdem die vertragschließenden Partner vor dem Staatsnotariate 
den Vertrag aufgesetzt hatten2, begaben sie sich zur Bank; hier 
trugen sie dem Bankdirektor oder einem AbteilungsVorsteher ihr An 
liegen vor; letzterer buchte die Girozahlung in den Büchern der 
Bank und fertigte daran anschließend, in Gegenwart der Partner, 
den Auszug aus dem Girobuche, d, i. die òiaTpaqpfi des unselb 
ständigen Girobankvertrages. Ist die biaxpacpfi fertig, so kann der 
Bankvorsteher sich zurückziehen; die Erledigung des Restes, näm 
lich die Sorge für sachlich richtige Fertigstellung der ÜTTOTpacpp, 
kann er einem Untergebenen überlassen, denn jetzt handelt es 
sich nur noch darum, daß die Tatsachen, die in der òiaYpaqpfj 
niedergelegt sind, richtig in die ÜTroYpaqpn hinübergenommen werden. 
Dieser Untergebene mag es auch sein, der hin und wieder (z. B. 
in P. Straßb. I 19) den oTroTpaqpii-Körper, welcher eigentlich vom 
Geldempfänger selber zu schreiben war, an Stelle des Geldemp 
fängers niederschrieb; er tat das in aller Ruhe, ausführlich und 
kanzleimäßig, denn hier fehlen alle die zahlreichen Abkürzungen, 
die oben in der òiaTpaqpn sich vorfinden. 
P. Lips. I 5 (293 n. Chr.) aus Hermupolis enthält in Spalte 1 
den Staatsnotariatsvertrag, in Spalte 2 den zugehörigen unselb 
ständigen Girobank vertrag ; doch ist von letzterem nur die otto- 
Tpaqpfi vorhanden. Oberhalb der ÜTTOTpacpfi ist ein leerer Raum 
gelassen, woselbst die biuTpaqpn hätte Platz finden können 3, Das 
Behlen der òiuYpacpn ist auffallend, weil man die Richtigkeit der 
öiaYpaqpp eigentlich nicht bescheinigen kann (in der ÖTroYpacpn), 
■^enn die òiaYpacpp nicht räumlich darüber dasteht. Mitteis^ ver 
mutet daher mit Recht, daß man zur Zeitersparnis zunächst die 
UTTOYpaqpfj schrieb, und daß die òiaYpacpp erst später hineingeschrieben 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 ; P. Fior. I 1 ; P. Lips. I 5. 
* Die Handlung vor dem Notariate geht derjenigen vor der Bank in 
uer Regel zeitlich vorauf. Vgl. P. Straßb. I S. 175. 
' Ebenso P. Giss. 124 (Archiv V S. 183). 
* P. Lips. I S. 7. Vgl. Wilcken, Archiv III S. 530; IV S. 433.
	        
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