Abschn. 67. Notariatsvertrag mit unselbst. Girobankvertr. von Hermupolis. 333
Schrift die oberste Leitung des praktischen Dienstes in seiner Hand
behielt. Auch die zahlreichen und starken Abkürzungen, mit denen
die òiuTpacpn auf das Blatt geworfen zu werden pflegt \ sprechen
dafür, daß die òiaTpaqpp nicht von einem Büroschreiber, sondern
von einem technisch geschulten Bankbeamten verfaßt wurde, der
dafür verantwortlich war, daß die biaypacpfi inhaltlich ihre Rich
tigkeit hatte.
Man kann sich darnach den Hergang etwa so vorstellen:
nachdem die vertragschließenden Partner vor dem Staatsnotariate
den Vertrag aufgesetzt hatten2, begaben sie sich zur Bank; hier
trugen sie dem Bankdirektor oder einem AbteilungsVorsteher ihr An
liegen vor; letzterer buchte die Girozahlung in den Büchern der
Bank und fertigte daran anschließend, in Gegenwart der Partner,
den Auszug aus dem Girobuche, d, i. die òiaTpaqpfi des unselb
ständigen Girobankvertrages. Ist die biaxpacpfi fertig, so kann der
Bankvorsteher sich zurückziehen; die Erledigung des Restes, näm
lich die Sorge für sachlich richtige Fertigstellung der ÜTTOTpacpp,
kann er einem Untergebenen überlassen, denn jetzt handelt es
sich nur noch darum, daß die Tatsachen, die in der òiaYpaqpfj
niedergelegt sind, richtig in die ÜTroYpaqpn hinübergenommen werden.
Dieser Untergebene mag es auch sein, der hin und wieder (z. B.
in P. Straßb. I 19) den oTroTpaqpii-Körper, welcher eigentlich vom
Geldempfänger selber zu schreiben war, an Stelle des Geldemp
fängers niederschrieb; er tat das in aller Ruhe, ausführlich und
kanzleimäßig, denn hier fehlen alle die zahlreichen Abkürzungen,
die oben in der òiaTpaqpn sich vorfinden.
P. Lips. I 5 (293 n. Chr.) aus Hermupolis enthält in Spalte 1
den Staatsnotariatsvertrag, in Spalte 2 den zugehörigen unselb
ständigen Girobank vertrag ; doch ist von letzterem nur die otto-
Tpaqpfi vorhanden. Oberhalb der ÜTTOTpacpfi ist ein leerer Raum
gelassen, woselbst die biuTpaqpn hätte Platz finden können 3, Das
Behlen der òiuYpacpn ist auffallend, weil man die Richtigkeit der
öiaYpaqpp eigentlich nicht bescheinigen kann (in der ÖTroYpacpn),
■^enn die òiaYpacpp nicht räumlich darüber dasteht. Mitteis^ ver
mutet daher mit Recht, daß man zur Zeitersparnis zunächst die
UTTOYpaqpfj schrieb, und daß die òiaYpacpp erst später hineingeschrieben
‘ vgl. P. Straßb. I 52 ; P. Fior. I 1 ; P. Lips. I 5.
* Die Handlung vor dem Notariate geht derjenigen vor der Bank in
uer Regel zeitlich vorauf. Vgl. P. Straßb. I S. 175.
' Ebenso P. Giss. 124 (Archiv V S. 183).
* P. Lips. I S. 7. Vgl. Wilcken, Archiv III S. 530; IV S. 433.