Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 345
4. Zeuge und Schreibver
treter (Hand 6): AùpnX(ioç)
[Armótpioç ó Kai] KopvnXdç
Aiovuaíou cru)Li7rápi)Liai aùrf) Kai
^Tpa(ipa) ÚTTèp aÙTf|ç pf| €Íòuír|ç
Tpappara.
5. (?) (Hand 7): [
] TOÖ
TrpOKei|Ll(évOU) OÍKOTT(éòOu) Tipfiç
òpax(iiiúúv) TrevTaKOcríujv. Xoiòk
òeutépa Kai eÍKÓÒi^.
4. Zeuge und Schreibvertre
ter (Hand 6): Ich Aurelius
Demetrios genannt Kornelas,
Sohn des Dionysios, bin als ihr
Zeuge hier zugegen. Zugleich
habe ich an ihrer Stelle vollzo
gen, da sie schreibunkundig ist.
5. (?) (Hand 7): [
] des oben bezeich-
neten Grundstückes zum Kauf
preise von 500 Drachmen. Am
22. Choiak.
Der vorstehende Girobankvertrag steht auf Spalte 1 des Blattes;
Spalte 2 enthält die diroTpacpfi der Käuferin an das Besitzamt
(Abschn. 77).
Vergleichen wir diesen selbständigen Girobankvertrag mit dem
unselbständigen Girobankvertrage P. Fior. I 1 (siehe oben S. 326 ff.),
so erkennen wir außer den bereits erwähnten grundsätzlichen Ver
schiedenheiten (vgl. S. 318) noch eine Verschiedenheit in der Ab
fassung. Zwar in der òiaTpaqpn besteht keine wesentliche Ab
weichung. Hier wie dort finden wir die drei Hauptteile: Kopf,
Körper, Bescheinigung der Bank. Die Unterteile des Kopfes sind
dieselben: Zeit, Bankfirma. Auch die Unterteile des Körpers stimmen
ini allgemeinen überein: Zahler, Empfänger, Verkaufsgegenstand
und Kauf betrag (Darlehen und Hypothek), Girobankvertrag (Staats-
uotariatsvertrag), Übereignung des Kaufes (Sicherstellung durch
Hypothek). Ein wichtiges Merkmal des selbständigen Girobank
vertrages ist die Wendung 'Kara Tf|vòe rpv òiaypaqpnv’ (Punkt 7).
Hnter Punkt c ist das crecrriiLieiujjLiai stehengeblieben (vgl. S. 331).
Was aber die Schlußbekräftigung (Punkt 8) der òiaTpaqpn
betrifft, so haben wir hier schon eine Abweichung gegenüber dem
Unselbständigen Girobankvertrage. Diese Schlußbekräftigung löst
Mittels auf: Kal èrrepuuTnOleíua) ib|LioXÓT(nU€v). Nun ist die òiaypaqpn
eine von der Bank aufgesetzte Urkunde, deren Kern der Konto
auszug ist; darinnen werden zwei nebeneinanderstehende Tatsachen
beurkundet, nämlich erstens, daß Artemidora einen Gegenstand
verkauft habe (Punkt 3: rreupaKévai abrr) ktX.), und zweitens,
‘ Die Bedeutung dieser letzten Unterschrift ist nicht klar. Vgl. die
Vermutungen von Mittels, P. Lips. I S. 12.