Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

daß  Tesneus,  die  übrigens  als  Zahlerin  in  der  òiaYpacpd  an  gewohnter
erster  Stelle  steht,  die  Zahlung  geleistet  habe  (Punkt  5:  tiv
Kai  auT00i  duéaxev  ktX.);  darum  wird  die  Schlußbekräftigung  sich
nicht  bloß  auf  die  Käuferin,  oder  nicht  bloß  auf  die  Geldempfängerin
beziehen,  sondern  auf  beide.  Ich  habe  daher  aufgelöst:  Kai  èTrepujTri-0(eî(Tai)
  dj|uo\ÓY(Ticrav)^  Wie  das  Wort  ‘ibpoXoTncrav’  zeigt,  hatte
man  die  Empfindung,  daß  die  biaTpaqpp,  die  ursprünglich  (in  der
Girobankbescheinigung)  nichts  anderes  als  ein  Auszug  aus  dem  Girobuche ­
  der  Bank  ist,  hier  im  selbständigen  Girobankvertrage  zu  einer
Art  von  ópoXoTÍa  geworden  ist.  Die  Bank  scheidet  bei  dieser
opoXofia  aus;  die  beiden  Partner  sind  Tesneus  und  Artemidora.
Während  so  die  Schlußbekräftigung  in  der  òiaxpacpfi  des
selbständigen  Girobankvertrages  die  einzige  wesentliche  Abweichung ­
  gegenüber  der  òiaTpaqpfj  des  unselbständigen  Girobankvertrages ­
  bildet,  sind  die  Abweichungen  in  der  uTTOTpacpfj
von  schwerwiegender  Art.  In  dem  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  von  Hermupolis  wiederholt  die  ÙTTOTpaqpn  kurz  die  Haupttatsachen
  der  öiaxpaqpfi,  in  dem  selbständigen  Girobankvertrage
von  Hermupolis  wächst  sie  zu  einem  Gebilde  aus,  das  weit  umfangreicher ­
  ist,  als  die  voraufgehende  biaypacpii.  Infolge  der
Abwesenheit  des  Staatsnotariats  Vertrages  hat  die  Bank
alle  diejenigen  Punkte  in  die  ùrroTpaqpfi  hineingepackt,
die  sonst  im  Staatsnotariatsvertrage  hätten  stehen
müssen.  Deshalb  verdient  diese  uTroTpatpn  eigentlich  nicht  mehr
den  Namen  ‘ÖTroYpacpii’,  weil  eine  ‘uTroTpaqpn’  in  ihrer  Eigenschaft
als  „Unterzeichnung“  die  einzelnen  Punkte  der  òiaTpaqpn  wohl
kürzen,  aber  nicht  erweitern  und  vermehren  kann.
Die  ÜTTOTpaqpi)  des  selbständigen  Girobank  Vertrages  enthält
folgende,  in  der  voraufgehenden  biaipacpp  nicht  enthaltenen  Abmachungen ­
  :
a)  Der  Verkaufsgegenstand  (Hausgrundstück)  wird  nach  den
angrenzenden  Nachbargrundstücken  näher  bezeichnet.  Diese  Angabe ­
  der  Nachbarn  wäre  im  Staatsnotariatsvertrage  zu  finden  gewesen, ­
  falls  man  solchen  abgeschlossen  hätte;  die  biaypacpfi  weist
auf  diesen  Gegenstand  unter  Punkt  7  nur  kurz  hin.
b)  Die  Gewährleistung  und  das  Verfahren,  falls  die  Gewähr
versagt,  wird  ausführlich  behandelt.  Auch  diese  Abmachungen
hätten  im  Staatsnotariatsvertrage  Platz  gefunden,  falls  man  solchen
abgeschlossen  hätte.

‘  Ebenso  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158,  4;  P.  Lond.  III  S.  153  Nr.  1298,  5.
            
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