Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  347

Da  somit  die  UTroTpaqpn  in  weit  stärkerem  Maße  als  die  òiaTpaqpií
vertragliche  Vereinbarungen  enthält,  liegt  der  Schwerpunkt  des
eigentlichen  Abkommens  in  der  uTTOTpaqpp,  nicht  in  der  òiaTpaqpp.
Der  Kern  der  óiaxpaqpií  ist  und  bleibt  der  Kontoauszug.  Da  die
ÚTTOYpacpn  das  eigentliche  Abkommen  darstellt,  so  wird  sie  von  beiden
Partnern,  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer,  formgerecht  vollzogen.
Eine  scheinbare  Ausnahme  macht  der  selbständige  Girobankvertrag ­
  P.  Lond.  III  S.  151  Nr.  1158  (um  227  n.  Chr.),  dessen
bnoypacppi  nur  die  Unterschrift  des  Geldempfängers,  nicht
auch  des  Geldzahlers,  trägt.  Eine  Erklärung  dieses  Umstandes  ist
darin  zu  finden,  daß  am  Schlüsse  die  Quittung  über  bezahlte
Wertumsatzsteuer  steht  (Z.  18):  AòpiíXíioç)’'Apeioç  ó  K(ai)  ’Aq)pobeíaioç
  èTKUK(\íou)  crecrri(|Lieiuu|Liai)  TéX(oç)  àTo{pacr)Lioû)  toû  iTp[oK(eipévou)
  (?)  Y  pépouç  (?)]  Ti)Li(nç)  bpax(pùjv)  TpiaK[o(Jiujv.  Tojßi  irev-T[eKa]iòeKáT[riç]
  Da  das  Notariat  das  Aufsetzen  bzw.  notarielle
Beurkunden  eines  Vertrages  in  der  Regel  erst  dann  vernimmt,
wenn  zuvor  die  Wertumsatzsteuer  bezahlt  ist  (vgl.  oben  S.  308),
so  scheint  es,  daß  im  Falle  des  P.  Lond.  III  1158,  sei  es  aus  Versehen, ­
  sei  es  aus  besonderen  Gründen,  die  Zahlung  dieser  Steuer
Grst  erfolgte,  als  der  Vertrag  bereits  bis  zur  Unterschrift  des  Geldempfängers ­
  bearbeitet  worden  war.  Jedenfalls  aber  wäre  die
dvuYpaqpp  (Abschn.  80)  seitens  des  Banknotariates  nicht  ohne  das
Vorhandensein  der  Steuerquittung  vorgenommen  worden.  Soviel
ist  nun  sicher,  daß  P.  Lond.  III  1158  diejenige  Ausfertigung  des
selbständigen  Girobankvertrages  ist,  welche  die  Bank  bei  ihren
Akten  zurückbehielt,  nicht  diejenige,  welche  der  Geldzahler  eriiielt;
  denn  die  Steuerquittung  gehört  in  die  Akten  der  Bank  als
Nachweis,  daß  die  Bank  berechtigt  war,  den  Vertrag  zum  Abschlüsse ­
  zu  bringen.  Das  folgt  aus  dem  Umstande,  daß  wir  die
Steuerquittung  gelegentlich  auch  am  Fuße  des  áníaTaXpa  vorfinden
(siehe  oben  S.  308);  das  ¿TTiaraXpa  gehört  ebenfalls  in  die  Akten
des  Notariates.  Für  die  Akten  des  Banknotariates  aber  reicht  die
alleinige  Unterschrift  des  Geldempfängers  aus;  die  Unterschrift
des  Geldzahlers  muß  neben  derjenigen  des  Geldempfängers  unter
allen  Umständen  unter  den  beiden  anderen  Ausfertigungen  vorhanden ­
  gewesen  sein,  die  dem  Geldzahler  und  dem  Geldempfänger
hehändigt  wurden.
‘  Die  ÚTTOTpaqpi*)  ist  am  15.  Choiak,  die  biaypacpfi  am  17.  Tybi  —  also
emen  Monat  später  —  geschrieben  worden  ;  vgl.  hierzu  oben  S.  333.
*  Nach  der  Lesung  von  Grenfell  und  Hunt,  Archiv  IV  S.  549.
            
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