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Teil IV. Girobanknotariat.
daß Tesneus, die übrigens als Zahlerin in der òiaYpacpd an gewohnter
erster Stelle steht, die Zahlung geleistet habe (Punkt 5: tiv
Kai auT00i duéaxev ktX.); darum wird die Schlußbekräftigung sich
nicht bloß auf die Käuferin, oder nicht bloß auf die Geldempfängerin
beziehen, sondern auf beide. Ich habe daher aufgelöst: Kai èTrepujTri-
0(eî(Tai) dj|uo\ÓY(Ticrav)^ Wie das Wort ‘ibpoXoTncrav’ zeigt, hatte
man die Empfindung, daß die biaTpaqpp, die ursprünglich (in der
Girobankbescheinigung) nichts anderes als ein Auszug aus dem Giro
buche der Bank ist, hier im selbständigen Girobankvertrage zu einer
Art von ópoXoTÍa geworden ist. Die Bank scheidet bei dieser
opoXofia aus; die beiden Partner sind Tesneus und Artemidora.
Während so die Schlußbekräftigung in der òiaxpacpfi des
selbständigen Girobankvertrages die einzige wesentliche Abwei
chung gegenüber der òiaTpaqpfj des unselbständigen Girobank
vertrages bildet, sind die Abweichungen in der uTTOTpacpfj
von schwerwiegender Art. In dem unselbständigen Girobank
vertrage von Hermupolis wiederholt die ÙTTOTpaqpn kurz die Haupt-
tatsachen der öiaxpaqpfi, in dem selbständigen Girobankvertrage
von Hermupolis wächst sie zu einem Gebilde aus, das weit um
fangreicher ist, als die voraufgehende biaypacpii. Infolge der
Abwesenheit des Staatsnotariats Vertrages hat die Bank
alle diejenigen Punkte in die ùrroTpaqpfi hineingepackt,
die sonst im Staatsnotariatsvertrage hätten stehen
müssen. Deshalb verdient diese uTroTpatpn eigentlich nicht mehr
den Namen ‘ÖTroYpacpii’, weil eine ‘uTroTpaqpn’ in ihrer Eigenschaft
als „Unterzeichnung“ die einzelnen Punkte der òiaTpaqpn wohl
kürzen, aber nicht erweitern und vermehren kann.
Die ÜTTOTpaqpi) des selbständigen Girobank Vertrages enthält
folgende, in der voraufgehenden biaipacpp nicht enthaltenen Ab
machungen :
a) Der Verkaufsgegenstand (Hausgrundstück) wird nach den
angrenzenden Nachbargrundstücken näher bezeichnet. Diese An
gabe der Nachbarn wäre im Staatsnotariatsvertrage zu finden ge
wesen, falls man solchen abgeschlossen hätte; die biaypacpfi weist
auf diesen Gegenstand unter Punkt 7 nur kurz hin.
b) Die Gewährleistung und das Verfahren, falls die Gewähr
versagt, wird ausführlich behandelt. Auch diese Abmachungen
hätten im Staatsnotariatsvertrage Platz gefunden, falls man solchen
abgeschlossen hätte.
‘ Ebenso P. Lond. III S. 151 Nr. 1158, 4; P. Lond. III S. 153 Nr. 1298, 5.