Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
daß Tesneus, die übrigens als Zahlerin in der òiaYpacpd an gewohnter 
erster Stelle steht, die Zahlung geleistet habe (Punkt 5: tiv 
Kai auT00i duéaxev ktX.); darum wird die Schlußbekräftigung sich 
nicht bloß auf die Käuferin, oder nicht bloß auf die Geldempfängerin 
beziehen, sondern auf beide. Ich habe daher aufgelöst: Kai èTrepujTri- 
0(eî(Tai) dj|uo\ÓY(Ticrav)^ Wie das Wort ‘ibpoXoTncrav’ zeigt, hatte 
man die Empfindung, daß die biaTpaqpp, die ursprünglich (in der 
Girobankbescheinigung) nichts anderes als ein Auszug aus dem Giro 
buche der Bank ist, hier im selbständigen Girobankvertrage zu einer 
Art von ópoXoTÍa geworden ist. Die Bank scheidet bei dieser 
opoXofia aus; die beiden Partner sind Tesneus und Artemidora. 
Während so die Schlußbekräftigung in der òiaxpacpfi des 
selbständigen Girobankvertrages die einzige wesentliche Abwei 
chung gegenüber der òiaTpaqpfj des unselbständigen Girobank 
vertrages bildet, sind die Abweichungen in der uTTOTpacpfj 
von schwerwiegender Art. In dem unselbständigen Girobank 
vertrage von Hermupolis wiederholt die ÙTTOTpaqpn kurz die Haupt- 
tatsachen der öiaxpaqpfi, in dem selbständigen Girobankvertrage 
von Hermupolis wächst sie zu einem Gebilde aus, das weit um 
fangreicher ist, als die voraufgehende biaypacpii. Infolge der 
Abwesenheit des Staatsnotariats Vertrages hat die Bank 
alle diejenigen Punkte in die ùrroTpaqpfi hineingepackt, 
die sonst im Staatsnotariatsvertrage hätten stehen 
müssen. Deshalb verdient diese uTroTpatpn eigentlich nicht mehr 
den Namen ‘ÖTroYpacpii’, weil eine ‘uTroTpaqpn’ in ihrer Eigenschaft 
als „Unterzeichnung“ die einzelnen Punkte der òiaTpaqpn wohl 
kürzen, aber nicht erweitern und vermehren kann. 
Die ÜTTOTpaqpi) des selbständigen Girobank Vertrages enthält 
folgende, in der voraufgehenden biaipacpp nicht enthaltenen Ab 
machungen : 
a) Der Verkaufsgegenstand (Hausgrundstück) wird nach den 
angrenzenden Nachbargrundstücken näher bezeichnet. Diese An 
gabe der Nachbarn wäre im Staatsnotariatsvertrage zu finden ge 
wesen, falls man solchen abgeschlossen hätte; die biaypacpfi weist 
auf diesen Gegenstand unter Punkt 7 nur kurz hin. 
b) Die Gewährleistung und das Verfahren, falls die Gewähr 
versagt, wird ausführlich behandelt. Auch diese Abmachungen 
hätten im Staatsnotariatsvertrage Platz gefunden, falls man solchen 
abgeschlossen hätte. 
‘ Ebenso P. Lond. III S. 151 Nr. 1158, 4; P. Lond. III S. 153 Nr. 1298, 5.
	        
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