Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
In der Urkunde P. Amh. II 96 (213 n. Chr.) besitzen wir nur 
die ÚTTOTpacpií eines selbständigen Girobankvertrages ^ ; hier fehlen 
die Unterschriften ganz und gar, vielleicht sind sie abgebrochen. 
Der selbständige Girobankvertrag P. Fior. I 28 (179 n. Chr.) ist am 
Schlüsse abgebrochen ; erhalten ist nur die Unterschrift des Geld 
empfängers, die Unterschrift des Geldzahlers ist verloren gegangen. 
In P. Lond. UI S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.) besitzen wir nur die 
òittYpaqpn eines selbständigen Girobankvertrages. 
Die òiaYpaqpn ist beim selbständigen Girobank vertrage, wie 
auch anderwärts überall, der von der Bank gefertigte Aus 
zug aus dem Girobuche. Die Richtigkeit dieses Auszuges wird, 
gleichwie bei dem unselbständigen Girobankvertrage (vgl. S. 331), 
durch einen Bankbeamten mit dem Schlagworte cremipeiujiaai be 
scheinigt. Diese Bescheinigung begründet aber hier die Verant 
wortlichkeit der Bank gegenüber den beiden Partnern. 
Die ÜTTOTpaqpii wird stets zuerst vom Geldempfänger 
unterschrieben, denn dieser ist es, der das in dem Körper der 
ÜTTOTpacpii enthaltene Schlagwort èuriKoXoúeriKa ausspricht. Diese 
Quittung des Geldempfängers hat aber hier eine andere Form als 
bei dem unselbständigen Girobankvertrage. Im unselbständigen 
Giro bank vertrage tritt der Geldempfänger in der vJTroYpaqpn, wie 
wiederholt betont sein möge, nur der Bank gegenüber und 
spricht zu ihr; ó òeíva àTtéxuj rnv Tipf|v KaGùjç TrpÔKeiiai^ oder 
ëxuu ibç TrpÓKiTtti^ Es ist eine wohl in späterer Zeit hier und da 
eingerissene Vermischung, wenn in dem unselbständigen Giro 
bankvertrage P. Lips. I 5, 13 (293 n. Chr.) von dem Geldempfänger 
wie folgt quittiert wird : ó òeíva nenpaxa Kai dneaxov tà roKavm x. 
Denn der Geldempfänger hat an die Bank nichts verkauft; der 
Verkauf ist schon im voraufgehenden Staatsnotariats vertrage 
(Z. 9) zwischen Geldempfänger und Geldzahler (Verkäufer und 
Käufer) rechtsgültig erledigt worden. 
Die Formel uánpaKa Kai d^éüxov hat aber ihren wohl 
berechtigten Platz in der ÖTroTpaqpq des selbständigen Giro 
bankvertrages, weil hier der Geldempfänger (Verkäufer) nicht bloß 
zu der Bank das àirécrxov spricht, sondern auch noch zu dem 
Geldzahler (Käufer) das TtéirpaKa. Die Unterscheidung des selb 
ständigen Girobankvertrages von dem unselbständigen führt sogar 
*■ In Z. If. wird zu ergänzen sein: ¿TrnKoXoúBriKa [upoKeifiévri 
biajypaqp^ kt\. ; ebenso Z. 5 (vgl P. Gen. 22). 
’ '» P. Straßb. I 19, 19 (105 n. Chr.). * P. Fior. 1 1,37 (153 n. Chr.)'
	        
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