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Teil IV. Girobanknotariat.
In der Urkunde P. Amh. II 96 (213 n. Chr.) besitzen wir nur
die ÚTTOTpacpií eines selbständigen Girobankvertrages ^ ; hier fehlen
die Unterschriften ganz und gar, vielleicht sind sie abgebrochen.
Der selbständige Girobankvertrag P. Fior. I 28 (179 n. Chr.) ist am
Schlüsse abgebrochen ; erhalten ist nur die Unterschrift des Geld
empfängers, die Unterschrift des Geldzahlers ist verloren gegangen.
In P. Lond. UI S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.) besitzen wir nur die
òittYpaqpn eines selbständigen Girobankvertrages.
Die òiaYpaqpn ist beim selbständigen Girobank vertrage, wie
auch anderwärts überall, der von der Bank gefertigte Aus
zug aus dem Girobuche. Die Richtigkeit dieses Auszuges wird,
gleichwie bei dem unselbständigen Girobankvertrage (vgl. S. 331),
durch einen Bankbeamten mit dem Schlagworte cremipeiujiaai be
scheinigt. Diese Bescheinigung begründet aber hier die Verant
wortlichkeit der Bank gegenüber den beiden Partnern.
Die ÜTTOTpaqpii wird stets zuerst vom Geldempfänger
unterschrieben, denn dieser ist es, der das in dem Körper der
ÜTTOTpacpii enthaltene Schlagwort èuriKoXoúeriKa ausspricht. Diese
Quittung des Geldempfängers hat aber hier eine andere Form als
bei dem unselbständigen Girobankvertrage. Im unselbständigen
Giro bank vertrage tritt der Geldempfänger in der vJTroYpaqpn, wie
wiederholt betont sein möge, nur der Bank gegenüber und
spricht zu ihr; ó òeíva àTtéxuj rnv Tipf|v KaGùjç TrpÔKeiiai^ oder
ëxuu ibç TrpÓKiTtti^ Es ist eine wohl in späterer Zeit hier und da
eingerissene Vermischung, wenn in dem unselbständigen Giro
bankvertrage P. Lips. I 5, 13 (293 n. Chr.) von dem Geldempfänger
wie folgt quittiert wird : ó òeíva nenpaxa Kai dneaxov tà roKavm x.
Denn der Geldempfänger hat an die Bank nichts verkauft; der
Verkauf ist schon im voraufgehenden Staatsnotariats vertrage
(Z. 9) zwischen Geldempfänger und Geldzahler (Verkäufer und
Käufer) rechtsgültig erledigt worden.
Die Formel uánpaKa Kai d^éüxov hat aber ihren wohl
berechtigten Platz in der ÖTroTpaqpq des selbständigen Giro
bankvertrages, weil hier der Geldempfänger (Verkäufer) nicht bloß
zu der Bank das àirécrxov spricht, sondern auch noch zu dem
Geldzahler (Käufer) das TtéirpaKa. Die Unterscheidung des selb
ständigen Girobankvertrages von dem unselbständigen führt sogar
*■ In Z. If. wird zu ergänzen sein: ¿TrnKoXoúBriKa [upoKeifiévri
biajypaqp^ kt\. ; ebenso Z. 5 (vgl P. Gen. 22).
’ '» P. Straßb. I 19, 19 (105 n. Chr.). * P. Fior. 1 1,37 (153 n. Chr.)'