Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

348

Teil  IV.  Girobanknotariat.

In  der  Urkunde  P.  Amh.  II  96  (213  n.  Chr.)  besitzen  wir  nur
die  ÚTTOTpacpií  eines  selbständigen  Girobankvertrages  ^  ;  hier  fehlen
die  Unterschriften  ganz  und  gar,  vielleicht  sind  sie  abgebrochen.
Der  selbständige  Girobankvertrag  P.  Fior.  I  28  (179  n.  Chr.)  ist  am
Schlüsse  abgebrochen  ;  erhalten  ist  nur  die  Unterschrift  des  Geldempfängers, ­
  die  Unterschrift  des  Geldzahlers  ist  verloren  gegangen.
In  P.  Lond.  UI  S.  153  Nr.  1298  (231  n.  Chr.)  besitzen  wir  nur  die
òittYpaqpn  eines  selbständigen  Girobankvertrages.
Die  òiaYpaqpn  ist  beim  selbständigen  Girobank  vertrage,  wie
auch  anderwärts  überall,  der  von  der  Bank  gefertigte  Auszug ­
  aus  dem  Girobuche.  Die  Richtigkeit  dieses  Auszuges  wird,
gleichwie  bei  dem  unselbständigen  Girobankvertrage  (vgl.  S.  331),
durch  einen  Bankbeamten  mit  dem  Schlagworte  cremipeiujiaai  bescheinigt. ­
  Diese  Bescheinigung  begründet  aber  hier  die  Verantwortlichkeit ­
  der  Bank  gegenüber  den  beiden  Partnern.
Die  ÜTTOTpaqpii  wird  stets  zuerst  vom  Geldempfänger
unterschrieben,  denn  dieser  ist  es,  der  das  in  dem  Körper  der
ÜTTOTpacpii  enthaltene  Schlagwort  èuriKoXoúeriKa  ausspricht.  Diese
Quittung  des  Geldempfängers  hat  aber  hier  eine  andere  Form  als
bei  dem  unselbständigen  Girobankvertrage.  Im  unselbständigen
Giro  bank  vertrage  tritt  der  Geldempfänger  in  der  vJTroYpaqpn,  wie
wiederholt  betont  sein  möge,  nur  der  Bank  gegenüber  und
spricht  zu  ihr;  ó  òeíva  àTtéxuj  rnv  Tipf|v  KaGùjç  TrpÔKeiiai^  oder
ëxuu  ibç  TrpÓKiTtti^  Es  ist  eine  wohl  in  späterer  Zeit  hier  und  da
eingerissene  Vermischung,  wenn  in  dem  unselbständigen  Girobankvertrage ­
  P.  Lips.  I  5,  13  (293  n.  Chr.)  von  dem  Geldempfänger
wie  folgt  quittiert  wird  :  ó  òeíva  nenpaxa  Kai  dneaxov  tà  roKavm  x.
Denn  der  Geldempfänger  hat  an  die  Bank  nichts  verkauft;  der
Verkauf  ist  schon  im  voraufgehenden  Staatsnotariats  vertrage
(Z.  9)  zwischen  Geldempfänger  und  Geldzahler  (Verkäufer  und
Käufer)  rechtsgültig  erledigt  worden.
Die  Formel  uánpaKa  Kai  d^éüxov  hat  aber  ihren  wohlberechtigten ­
  Platz  in  der  ÖTroTpaqpq  des  selbständigen  Girobankvertrages, ­
  weil  hier  der  Geldempfänger  (Verkäufer)  nicht  bloß
zu  der  Bank  das  àirécrxov  spricht,  sondern  auch  noch  zu  dem
Geldzahler  (Käufer)  das  TtéirpaKa.  Die  Unterscheidung  des  selbständigen ­
  Girobankvertrages  von  dem  unselbständigen  führt  sogar
*■  In  Z.  If.  wird  zu  ergänzen  sein:  ¿TrnKoXoúBriKa  [upoKeifiévri
biajypaqp^  kt\.  ;  ebenso  Z.  5  (vgl  P.  Gen.  22).
’  '»  P.  Straßb.  I  19,  19  (105  n.  Chr.).  *  P.  Fior.  1  1,37  (153  n.  Chr.)'
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.