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Teil IV. Girobanknotariat.
ZÓTupov TOÛTOV (Ká|nr|Xov) àiTOTpáip€(T0ai (so statt ájroTpátpacrGai) èv
Tf) TÚJV KapnXouv àíTOTpaq)^ toO èveaTÚJTOç lò Itouç ktX., d. h. der
neue Besitzer Satyros verpflichtet sich, das gekaufte Kamel in die
nächstfällige Anmeldung, die in vier Monaten fällig sein wird, auf
zunehmen, und zwar, da Satyros in Arsinoe wohnhaft ist, für den
Meldebezirk der Hauptstadt; bisher war das Tier für den Melde
bezirk von Dionysias (Punkt 6: è-rri KiúpriÇ Aiovumáòoç) gemeldet
Jedenfalls muß Satyros vom 1. Thoth ab die Kamelsteuer für das
laufende 14. Jahr bezahlen (Punkt 9 : Kai ànobuiCTiv auTÒv kt\.).
Was nunmehr den Aufbau dieses selbständigen Girobank
vertrages anbetrifft, so sind die drei Hauptteile die nämlichen wie
in BGU. 427 ; die Unterteile des Körpers stimmen ebenfalls genau
überein; es besteht nur eine geringfügige Vertauschung der Reihen
folge. Die Unterschrift, auf die es besonders ankommt, lautet gleich
falls übereinstimmend TréirpaKa Kai anéxtu, in 468 ist sogar noch
ein ßeßaiOüUuj hinzugefügt worden. Der zweite Partner (Geldzahler)
unterschreibt den Vertrag nicht, ihm ist die uns vorliegende Ver
tragsausfertigung eingehändigt worden.
Wenn eine Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe und eine
Bank im Dorfe Dionysias übereinstimmend nur den Geldempfänger
unterschreiben läßt, so muß man daraus den Schluß ziehen, daß
im ganzen Faijum diese Vertragsform üblich war. Tatsächlich finden
wir dieselbe Vertragsform auch sonst noch, z. B. BGU. 607 (163
n. Ohr.); CPR. 230 (um 158 n. Ohr.); BGU. 1065 (97 n. Chr.) Die
letztgenannte Urkunde ist wegen der längeren Verpflichtungs
erklärung des eigenhändig unterschreibenden Geldempfängers be
sonders lehrreich.
Abschnitt 73.
Bankvertrag ohne Girozahlung.
Es gilt als Regel, daß die Banken nur dann Verträge auf
setzen, wenn mit dem Vertrage eine Girozahlung verbunden ist
(siehe oben S.278f.). Von dieser Regel gibt es indessen Ausnahmen.
Eine solche Ausnahme wurde schon S. 226 behandelt, eine weitere
Ausnahme wird in Abschnitt 99 bei Erklärung von P. Lond. IH
S. 138 Nr. 1168 Verso (Beglaubigung einer -rrepíXuaiç durch eine
Bank) behandelt werden. In diesen beiden Fällen bemerken wir
jedoch, daß die Umstände, welche die jetzige Bankbeurkundung
veranlassen, mit einer früheren Girozahlung in einem inneren
Zusammenhänge stehen.