Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
ZÓTupov TOÛTOV (Ká|nr|Xov) àiTOTpáip€(T0ai (so statt ájroTpátpacrGai) èv 
Tf) TÚJV KapnXouv àíTOTpaq)^ toO èveaTÚJTOç lò Itouç ktX., d. h. der 
neue Besitzer Satyros verpflichtet sich, das gekaufte Kamel in die 
nächstfällige Anmeldung, die in vier Monaten fällig sein wird, auf 
zunehmen, und zwar, da Satyros in Arsinoe wohnhaft ist, für den 
Meldebezirk der Hauptstadt; bisher war das Tier für den Melde 
bezirk von Dionysias (Punkt 6: è-rri KiúpriÇ Aiovumáòoç) gemeldet 
Jedenfalls muß Satyros vom 1. Thoth ab die Kamelsteuer für das 
laufende 14. Jahr bezahlen (Punkt 9 : Kai ànobuiCTiv auTÒv kt\.). 
Was nunmehr den Aufbau dieses selbständigen Girobank 
vertrages anbetrifft, so sind die drei Hauptteile die nämlichen wie 
in BGU. 427 ; die Unterteile des Körpers stimmen ebenfalls genau 
überein; es besteht nur eine geringfügige Vertauschung der Reihen 
folge. Die Unterschrift, auf die es besonders ankommt, lautet gleich 
falls übereinstimmend TréirpaKa Kai anéxtu, in 468 ist sogar noch 
ein ßeßaiOüUuj hinzugefügt worden. Der zweite Partner (Geldzahler) 
unterschreibt den Vertrag nicht, ihm ist die uns vorliegende Ver 
tragsausfertigung eingehändigt worden. 
Wenn eine Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe und eine 
Bank im Dorfe Dionysias übereinstimmend nur den Geldempfänger 
unterschreiben läßt, so muß man daraus den Schluß ziehen, daß 
im ganzen Faijum diese Vertragsform üblich war. Tatsächlich finden 
wir dieselbe Vertragsform auch sonst noch, z. B. BGU. 607 (163 
n. Ohr.); CPR. 230 (um 158 n. Ohr.); BGU. 1065 (97 n. Chr.) Die 
letztgenannte Urkunde ist wegen der längeren Verpflichtungs 
erklärung des eigenhändig unterschreibenden Geldempfängers be 
sonders lehrreich. 
Abschnitt 73. 
Bankvertrag ohne Girozahlung. 
Es gilt als Regel, daß die Banken nur dann Verträge auf 
setzen, wenn mit dem Vertrage eine Girozahlung verbunden ist 
(siehe oben S.278f.). Von dieser Regel gibt es indessen Ausnahmen. 
Eine solche Ausnahme wurde schon S. 226 behandelt, eine weitere 
Ausnahme wird in Abschnitt 99 bei Erklärung von P. Lond. IH 
S. 138 Nr. 1168 Verso (Beglaubigung einer -rrepíXuaiç durch eine 
Bank) behandelt werden. In diesen beiden Fällen bemerken wir 
jedoch, daß die Umstände, welche die jetzige Bankbeurkundung 
veranlassen, mit einer früheren Girozahlung in einem inneren 
Zusammenhänge stehen.
	        
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