Abschn. 81. Die Vertragsurschriftenrolle des Notariates.
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Abschnitt 81.
Die Vertragsurschriftenrolle des Notariates.
Von jedem beim Notariate aufgesetzten Vertrage behält das
Notariat eine Urschrift als Dienstbeleg zurück (siehe oben
S. 415). Diese Urschriften sind Vertragsausfertigungen, die ebenfalls
die eigenhändigen Unterschriften der Vertragspartner
und der Notariatsdienststelle aufweisen. Sie werden Tag für Tag,
in der Reihenfolge, wie sie entstehen, aneinandergeklebt und verbleiben
dauernd bei der Notariatsdienststelle. Die so entstehende
Rolle ist die Vertragsurschriftenrolle des Notariates, die
wahrscheinlich monatlich abgeschlossen wurde, sodaß mit jedem
neuen Monate eine neue Rolle begann.
Die in der Vertragsurschriftenrolle enthaltenen Verträge sind
innerdienstliche Papiere des Notariates. Wie jede Behörde über
ihre dienstmäßigen Handlungen aktenmäßige Unterlagen für ihre
Registratur zurückbehält, um in der Lage zu sein, jederzeit auf
Erfordern Rechenschaft über ihre Diensthandlungen ablegen zu
können, so bedurfte auch das Notariat derartiger Unterlagen; um
diesen Zweck zu erreichen, war es das einfachste, von jedem im
Geschäftszimmer des Notariates aufgesetzten Vertrage eine volle
gleichlautende Ausfertigung für das Notariat zurückzubehalten. Diese
Vertragsausfertigungen haben als Dienstpapiere nur für das Notariat,
nicht auch für die Vertragspartner Wert; ihren öffentlichrechtlichen
Wert erlangen die Notariats Verträge allein durch
Verbuchung im Besitzamte.
Eine Vertragsurschriftenrolle besitzen wir in P. Lond. IH
S. 156 ff. Nr. 1164 (212 n. Ohr.). Das Notariat, dem sie entstammt,
ist ein Girobanknotariat, und zwar das Notariat der xppiaa-TiffTiKH
TpÚTreía eines gewissen Anubion in Antinoupolis. Die Rolle
enthält die Verträge für den Monat Pharmuthi, zehn an der Zahl,
die am [?], 4., [?], 9., 12., 13., 16., 20., 23. und 29. Pharmuthi aufgesetzt
worden sind. Das wäre für die Bank des Anubion durchschnittlich
für jeden dritten Tag ein Vertrag. Jeder Vertrag
bildet selbstverständlich in der Rolle eine Spalte für sich, denn
er ist an den vorhergehenden Vertrag angeklebt Um das ordnungsmäßig
ausführen zu können, muß die Abmessung jedes Blattes
wenigstens in der Höhe die nämliche sein. Oberhalb jedes Blattes
(Vertrages) steht eine kurze Inhaltsangabe, z. B. *iß. leppvou
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 27