Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 82, Der àvofpacpi*!-Vermerk. 
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XÍ(tou), àvaYéTp(cnTTai) òi’ ’AttoXXuuvíou. Nach den obigen Fest 
stellungen ist Apollonios der Privatnotar. 
P. Keinach 30 (aus derselben Zeit) ist ein griechischer Hand 
schein ^ (kein Hütervertrag), ebenfalls aus Tenis. Der dvaTpacpp- 
Vermerk lautet: [’'Exouç x], TTauvi [x], èv Kib(¡Lon) Tiívei [toO Muj- 
XÍ(tou), àvaTé]TP(aTrTai) ói’AttoXXouvíou. Also buchstäblich so, 
wie in Nr. 34, mit demselben Privatnotare Apollonios. Daraus folgt, 
daß der Privatnotar Apollonios nicht nur Hüterverträge, sondern 
auch Handscheine aufsetzte, sowie — was noch wichtiger ist —, 
daß Handscheine damals in gleicher Weise wie Hüter 
verträge der dvuTpaçp teilhaftig wurden. In römischer Zeit 
waren Handscheine von der dvaypacpn ausgeschlossen. Während 
wir bei Hüterurkunden zu dem Schlüsse gelangten, daß die dva- 
Tpacpp sich auf die Überweisung des Hütervertrages aus dem Ge 
schäftskreise des Notars in den Geschäftskreis des Hüters bezieht, 
stehen wir beim avaTpaqpp-Vermerke des Handscheines vor einem 
Dunkel. Wir wissen nicht, welches die Verwahrstelle eines solchen 
Handscheines war. 
Auch die demotischen Verträge aus Ptolemäischer Zeit 
tragen sehr oft den dvoTpacpp-Vermerk, Der hierbei beobachtete 
Geschäftsgang läßt sich am besten durch einen Vergleich von 
P. Keinach 23 und P. dem. Keinach 5 ermitteln. P. Keinach 23 
(105 V. Ohr.) ist ein griechischer Hütervertrag aus Tenis, P. dem. 
Keinach 5 (106 v. Ohr.) dagegen ein vor einem Priestemotare auf 
gesetzter demotischer Vertrag aus demselben Dorfe, Beide liegen 
nur drei Monate auseinander. Die dvaypacpfi-Vermerke beider Ver 
träge setze ich hier untereinander: 
Griechischer Vertrag: "Exouç iß ó kui 0, Xoiàx i^, èv Kiú(pni) Tpvei 
xoO [M]uuxi(xou), àvaT[éTP(a'JTxai) òià Oéiuvoç. 
Demotischer Vertrag: "Exouç iß ó xm 0, 0ùju0 ïâ, èv Kiú(|uipi) Ti^vei 
xoû MuJXÍ(xou), àvaTéTp(aTTxai) òià Oéujvoç. 
Daß dieser Oéiuv beidemale der nämliche Mann ist, kann 
nicht bezweifelt werden. P. Keinach 23 ist kein agoranomischer 
Vertrag, sondern ein privatnotarieller Hütervertrag; folglich ist 
Oéujv ein öffentlicher Privatnotar. In P. Keinach 23 setzt er den 
Vermerk unter den von ihm selber aufgesetzten griechischen 
Vertrag, in P. dem. Keinach 5 dagegen unter den von einem Prie 
sternotare aufgesetzten demotischen Vertrag. Aus letzterem 
‘ vgl. zur Sache Th, Keinach, Pap. Keinach S. 45.
	        
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