Abschn. 82, Der àvofpacpi*!-Vermerk.
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XÍ(tou), àvaYéTp(cnTTai) òi’ ’AttoXXuuvíou. Nach den obigen Fest
stellungen ist Apollonios der Privatnotar.
P. Keinach 30 (aus derselben Zeit) ist ein griechischer Hand
schein ^ (kein Hütervertrag), ebenfalls aus Tenis. Der dvaTpacpp-
Vermerk lautet: [’'Exouç x], TTauvi [x], èv Kib(¡Lon) Tiívei [toO Muj-
XÍ(tou), àvaTé]TP(aTrTai) ói’AttoXXouvíou. Also buchstäblich so,
wie in Nr. 34, mit demselben Privatnotare Apollonios. Daraus folgt,
daß der Privatnotar Apollonios nicht nur Hüterverträge, sondern
auch Handscheine aufsetzte, sowie — was noch wichtiger ist —,
daß Handscheine damals in gleicher Weise wie Hüter
verträge der dvuTpaçp teilhaftig wurden. In römischer Zeit
waren Handscheine von der dvaypacpn ausgeschlossen. Während
wir bei Hüterurkunden zu dem Schlüsse gelangten, daß die dva-
Tpacpp sich auf die Überweisung des Hütervertrages aus dem Ge
schäftskreise des Notars in den Geschäftskreis des Hüters bezieht,
stehen wir beim avaTpaqpp-Vermerke des Handscheines vor einem
Dunkel. Wir wissen nicht, welches die Verwahrstelle eines solchen
Handscheines war.
Auch die demotischen Verträge aus Ptolemäischer Zeit
tragen sehr oft den dvoTpacpp-Vermerk, Der hierbei beobachtete
Geschäftsgang läßt sich am besten durch einen Vergleich von
P. Keinach 23 und P. dem. Keinach 5 ermitteln. P. Keinach 23
(105 V. Ohr.) ist ein griechischer Hütervertrag aus Tenis, P. dem.
Keinach 5 (106 v. Ohr.) dagegen ein vor einem Priestemotare auf
gesetzter demotischer Vertrag aus demselben Dorfe, Beide liegen
nur drei Monate auseinander. Die dvaypacpfi-Vermerke beider Ver
träge setze ich hier untereinander:
Griechischer Vertrag: "Exouç iß ó kui 0, Xoiàx i^, èv Kiú(pni) Tpvei
xoO [M]uuxi(xou), àvaT[éTP(a'JTxai) òià Oéiuvoç.
Demotischer Vertrag: "Exouç iß ó xm 0, 0ùju0 ïâ, èv Kiú(|uipi) Ti^vei
xoû MuJXÍ(xou), àvaTéTp(aTTxai) òià Oéujvoç.
Daß dieser Oéiuv beidemale der nämliche Mann ist, kann
nicht bezweifelt werden. P. Keinach 23 ist kein agoranomischer
Vertrag, sondern ein privatnotarieller Hütervertrag; folglich ist
Oéujv ein öffentlicher Privatnotar. In P. Keinach 23 setzt er den
Vermerk unter den von ihm selber aufgesetzten griechischen
Vertrag, in P. dem. Keinach 5 dagegen unter den von einem Prie
sternotare aufgesetzten demotischen Vertrag. Aus letzterem
‘ vgl. zur Sache Th, Keinach, Pap. Keinach S. 45.