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Teil IV. Girobanknotariat.
Umstande folgt, daß die demotischen Verträge, falls sie der ava-
Tpacpn teilhaftig werden sollten, dem griechischen Notare vor
zulegen waren. Wir befinden uns im Dorfe Tenis; der dortige
öffentliche Privatnotar Géujv muß staatlicherseits ausdrücklich
mit der Befugnis bekleidet gewesen sein, den demotischen Ver
trägen durch seine àvuTpaqpií die öffentliche Rechtsgültigkeit zu
verschaffen. Falls also diese demotischen Verträge in ein Tempel
archiv wanderten (siehe oben S. 2801), hatten sie den Umweg über
das griechische Notariat zu nehmen. In Orten mit einem
Staatsnotariate (àTopavopeiov), also in den Gauhauptstädten, war
vielleicht der Umweg über dieses Staatsnotariat erforderlich.
In P. Tur. 1 Kol. 4, 14 (116 v. Ohr.) heißt es: tù pf) dva-
TCTpappéva AiTÓima cruvaXXáTpaTa UKupa eîvai, d. h. „die nicht der
avaxpacpii teilhaftig gewordenen demotischen Verträge sollen ohne
öffentliche Rechtskraft sein“. Die Erlangung dieser àvuTpacpn
geschieht also auf dem Umwege über das griechische
Notariat.
Unter den Verträgen der älteren Ptolemäerzeit hat der dva-
Tpacpfj-Vermerk öfter die Fassung: 'ireitTuuKev eîç Kißmiov xò
auvdXXuTpal Der Kißioxog ist ein zur Aufnahme von Schrift
stücken bestimmter Behälter, der nicht nur bei den Notariaten,
sondern auch bei anderen Dienststellen ^ vorkommt. Beim grie
chischen Notariate diente der Behälter zur Entgegennahme der
demotischen Verträge, die die dvaypaçn erhalten sollen. Verträge
der späteren Zeit tragen den Vermerk: TréTrxujKev eîç dvaypaç^v^
oder: pexeíXriqpa eîç dvaYpaqpnv^, d. i. „entgegengenommen
zwecks Vornahme der dvuTpaqpn“, oder, was am häufigsten vor
kommt, dvaT€YpaiTTai.
Bemerkenswert ist die unter demotischen Verträgen öfter vor
kommende Wendung TréiTTiJUKev a eîç dvuYpaçiív®. Dieses a habe
" P. Leid. I 379 = Archiv V S. 231 (256 v. Chr.); P. dem. Cairo 30604
(232 v. Chr.); vgl. Grenfell und Hunt, P. Teh. II 279 Einl.
* Z. B. im Büro der Steuerpächter : P. dera. Cairo 10262, 3 ; vgl. P. Teh.
H S. 36.
» P. dem. Cairo 30607 (um 128 v. Chr.) ; 30627 (um 101 v. Chr.) ; 30612
(97 V. Chr.) ; P. Teb. II 571 (um 107 v. Chr.) usw. Auch in P. Teb. 1104 und 105
(92 V. Chr.) vermutet Wilcken ^¿«(TUJKev) statt TéT(aKTai) ; vgl. Archiv V S. 230.
* P. Leid. I 375 (124 v. Chr.) ; P. dem. Straßb. 56 bei Spiegelberg, Der
P. Libbey S. 10 (117 v. Chr.) ; P. Buttmann (um 134 v. Chr.).
» P. dem. Cairo 30612; 30617 a; 30620 ; 30628 ; 31079; 31228 (sämtlich
aus Tebtynis).