Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates.
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VÍOU Toö Trpòç Till ávaTp(a(pñi) KexpnÍMÓTiKa) (Datum). Ähnlich
P. Lend. Ill S. XXIV Nr. 664 (urn 98 v. Chr.), wohl ebenfalls ein
demotischer Vertrag mit griechischem Notariatsvermerke. Aus dem
Vorhandensein eines solchen Titels geht hervor, daß schon in ptole-
mäischer Zeit die àvuYpaqpií nicht eine nebensächliche Arbeit des
Notariates war, sondern eine Arbeit, auf die man besonderes Ge
wicht legte, und die einem bestimmten Beamten des Notariates
einmal für allemal zugewiesen war.
Der Wiener Papyrus 26 trägt unterhalb des demotischen Ver
trages zwei griechische Amtsvermerke: links die Quittung der
Staatskasse über den Empfang der Wertumsatzsteuer (èTKÚKXiov),
rechts den dvaypaepn-Vermerk des griechischen Notariates; beide
Vermerke sind vom 19. Choiak. Es ist sehr wahrscheinlich, daß
hier die Kassenquittung früher geschrieben wurde, als der Notariats
vermerk, mit anderen Worten, daß die dvaypcxqpfi erst erfolgte,
nachdem die Quittung über die Umsatzsteuer dem No
tariate vorgelegt worden war. Diese Reihenfolge ist natürlich.
Bevor ein Vertrag das Notariat reif verließ, hatte sich das Notariat
die Überzeugung zu verschaffen, daß die Steuer bezahlt sei^ Der
Vertrag war aber erst reif, wenn der Vertrag mit dem dvaypaçq-
Vermerke versehen worden war.
Auch im P. Buttmann (um 134 v. Chr.) steht unterhalb des
demotischen Vertrages zuerst die Steuerquittung, darunter folgt der
dvaypacpq -Vermerk. Die Steuerquittung datiert vom 9. Choiak, der
dvaypacpfi-Vermerk vom 5. Tybi; das ist sonderbarerweise ein
Zwischenraum von nahezu einem Monate.
Es ist sehr wahrscheinlich, daß das Notariat verpflichtet
war, in jedem Einzelfalle die Tatsache der geschehenen Steuer
zahlung in irgend einer Form an das Besitzamt zu melden ; möglich
ist es aber auch, daß, wie Eger^ vermutet, diese Meldung von den
SteuerkontroUbeamten ^ auszugehen hatte. Jedenfalls lehren die Ver
merke^ in den òiacrTpújpaTa, daß das Besitzamt solche Meldungen
Grhielt und daraufhin die Zahlung in den biaorrpinpaTa vermerkte.
Die Umsatzsteuer wurde von dem hierzu verpflichteten
Vertragspartner nicht immer pünktlich bezahlt. In BGU. 999
^ Hinsichtlich der griechischen Verträge siehe oben S. 308.
* Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 162.
® siehe oben S. 262.
* z B. P, Oxy. II 274, 21 u. ö. (um 95 n. Chr.).