Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
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VÍOU Toö Trpòç Till ávaTp(a(pñi) KexpnÍMÓTiKa) (Datum). Ähnlich 
P. Lend. Ill S. XXIV Nr. 664 (urn 98 v. Chr.), wohl ebenfalls ein 
demotischer Vertrag mit griechischem Notariatsvermerke. Aus dem 
Vorhandensein eines solchen Titels geht hervor, daß schon in ptole- 
mäischer Zeit die àvuYpaqpií nicht eine nebensächliche Arbeit des 
Notariates war, sondern eine Arbeit, auf die man besonderes Ge 
wicht legte, und die einem bestimmten Beamten des Notariates 
einmal für allemal zugewiesen war. 
Der Wiener Papyrus 26 trägt unterhalb des demotischen Ver 
trages zwei griechische Amtsvermerke: links die Quittung der 
Staatskasse über den Empfang der Wertumsatzsteuer (èTKÚKXiov), 
rechts den dvaypaepn-Vermerk des griechischen Notariates; beide 
Vermerke sind vom 19. Choiak. Es ist sehr wahrscheinlich, daß 
hier die Kassenquittung früher geschrieben wurde, als der Notariats 
vermerk, mit anderen Worten, daß die dvaypcxqpfi erst erfolgte, 
nachdem die Quittung über die Umsatzsteuer dem No 
tariate vorgelegt worden war. Diese Reihenfolge ist natürlich. 
Bevor ein Vertrag das Notariat reif verließ, hatte sich das Notariat 
die Überzeugung zu verschaffen, daß die Steuer bezahlt sei^ Der 
Vertrag war aber erst reif, wenn der Vertrag mit dem dvaypaçq- 
Vermerke versehen worden war. 
Auch im P. Buttmann (um 134 v. Chr.) steht unterhalb des 
demotischen Vertrages zuerst die Steuerquittung, darunter folgt der 
dvaypacpq -Vermerk. Die Steuerquittung datiert vom 9. Choiak, der 
dvaypacpfi-Vermerk vom 5. Tybi; das ist sonderbarerweise ein 
Zwischenraum von nahezu einem Monate. 
Es ist sehr wahrscheinlich, daß das Notariat verpflichtet 
war, in jedem Einzelfalle die Tatsache der geschehenen Steuer 
zahlung in irgend einer Form an das Besitzamt zu melden ; möglich 
ist es aber auch, daß, wie Eger^ vermutet, diese Meldung von den 
SteuerkontroUbeamten ^ auszugehen hatte. Jedenfalls lehren die Ver 
merke^ in den òiacrTpújpaTa, daß das Besitzamt solche Meldungen 
Grhielt und daraufhin die Zahlung in den biaorrpinpaTa vermerkte. 
Die Umsatzsteuer wurde von dem hierzu verpflichteten 
Vertragspartner nicht immer pünktlich bezahlt. In BGU. 999 
^ Hinsichtlich der griechischen Verträge siehe oben S. 308. 
* Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 162. 
® siehe oben S. 262. 
* z B. P, Oxy. II 274, 21 u. ö. (um 95 n. Chr.).
	        
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