Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Urschriftenrolle)  verwendbar  herzurichten.  Für  die  Vermutung,  daß
hier  der  Dolmetscher  im  Spiele  ist,  sprechen  auch  die  oben  (S.  433)
gegebenen  Ausführungen  zu  P.  Ausonia  3.
In  P.  Rylands  44  und  45  wird  nur  der  Vertrag  übersetzt,
nicht  auch  die  Traditionsurkunde,  aber  der  dvuTpaqpfi-Vermerk  in
Nr.  44  besagt  an  zwei  Stellen  (Z.  9  und  10),  daß  er  sich  auf  beide
Urkunden  bezieht;  daraus  ersieht  das  Besitzamt,  daß  der  Verkäufer
die  Verzichturkunde  erteilt  hat.
Da  P.  Grenf,  II  41  nur  um  vier  Jahre  jünger  ist,  wie  P.  Rylands
45,  und  ebenfalls  aus  Soknopaiu  Nesos  stammt,  so  ist  es  nicht  unmöglich, ­
  daß  der  Dolmetscher  in  P.  Rylands  45  derselbe  Tesenuphis
ist,  der  P.  Grenf.  11  41  geschrieben  hat;  alsdann  hätten  wir  in
P.  Grenf.  II  41  das  Angebot  des  Tesenuphis  auf  erneute  Zuteilung
des  Dolmetscheramtes  vor  uns.  Die  Dolmetschergebühren  fließen
wohl  in  die  Tasche  des  Dolmetschers;  dafür  zahlt  er  an  den  Staat
(Staatsnotariatszweigstelle)  eine  Pacht,  die  in  P.  Grenf.  II  41  für
das  Jahr  288  Drachmen  beträgt.
Die  Doppelbeurkundung  —  Kaufvertrag  und  Traditionsurkunde ­
  —  findet  sich  nicht  bloß  bei  demotischen,  sondern  auch
bei  griechischen  Urkunden.  Eine  solche  griechische  Urkunde^
ist  BGU.  998  (101  V.  Ohr.).  Auf  Spalte  1  dieses  Papyrus  steht  der
Vertrag  über  den  Verkauf  eines  Privathauses  mit  den  üblichen
Schlagworten  ‘à-rréòoTo’  und  'èirpiaro’  ;  auf  Spalte  2  desselben  Papyrus
folgt  sodann  die  vor  demselben  Staatsnotare  (dyopavopos)  und  an
demselben  Tage  aufgesetzte  Abstandsurkunde  mit  der  Formel  opo-XoT€i
  6  òeíva  àqpícrracrGai.
Schon  Wücken  hat  unter  Hinweis  auf  BGU.  177,  4  (um  47
n.  Ohr.)  und  BGU.  193,  10  (136  n.  Ohr.)  die  Vermutung  ausgesprochen ­
  daß  jene  ptolemäische  Doppelbeurkundung  in  römischer
Zeit  fortbestanden  habe*.  Tatsächlich  ist  das  der  Fall:  was  in
ptolemäischer  Zeit  die  Traditionsurkunde  ist,  das  bezeichnet  man
in  römischer  Zeit  gewöhnlich  als  die  Kaxaypaqpn  (Übereignungsurkunde). ­
  Wenn  auch  die  Schlagworte  verschieden  sind  —  dort

‘  vgl.  auch  P.  Grenf.  II  28  (103  v.  Chr.)  ;  siehe  dazu  Wücken,  Archiv  IV
S.  456  f.
*  Deutsche  Litt.  Ztg.  1900  Sp.  2467  f.;  Archiv  II  S.  388  f.
3  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  103  f.,  steht  der  Frage  zweifelnd
gegenüber.  Auf  S.  110  Anm.  1  stellt  Eger  die  bisherige  Literatur  über  die  Bedeutung ­
  der  KOTOYpacpii  zusammen.  Vgl.  dazu  noch  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  62  Anm.  4.
            
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