Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 84. Wesen und Zweck der KaxoYpaqpn. 
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àq)íaTaa0ai und hier KaxaTpáqpeiv —, so ist doch der Zweck beider 
Beurkundungsformen der nämliche. 
Das römische Besitzamt ist der Geschäftsnachfolger der ptole- 
mäischen Tempelarchive und Hüter (siehe oben S. 282); seine 
Hauptaufgabe ist ebenfalls die Verwahrung der freiwillig ihm über 
brachten Privaturkunden. Darum besteht der Zweck der römischen 
KaTttTpacpfi ebenfalls darin, die Verwahrstelle — das ist das Be 
sitzamt — von ihren Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen 
Besitzer formgerecht zu entbinden. Es wird, wie in ptolemäischer 
Zeit, die Urkunde vom Verkäufer zu Händen des Käufers aus 
gestellt, und es ist hier wie dort Sache des Käufers, die Urkunde 
dem Besitzamte vorzulegen, damit das Besitzamt von dem Ver 
zichte des Verkäufers Kenntnis nimmt und den verkauften Besitz 
unter dem Namen des Verkäufers löscht. 
Auf Grund der KaraTpaq))) (Übereignungserklärung) wird 
also das Besitzrecht des alten Besitzers durch das Be 
sitzamt gelöscht; auf Grund der dTTOTpaqpfi wird das Besitz 
recht des neuen Besitzers durch das Besitzamt aufge 
richtet, nachdem jene Löschung voraufgegangen ist. Solange die 
KttTttYpacpn des alten Besitzers fehlt, sind dem Besitzamte die Hände 
gebunden; die ÜTTOTpatpü des neuen Besitzers und die dvaYpacph 
des Notariates genügen zur Löschung des bisherigen Besitzrechtes 
nicht. Man kann die diroYpaqpfi als die „Anmeldung des neuen 
Besitzers“, die KaraYpaqpn dagegen als die „Abmeldung des alten 
Besitzers“ ansehen. Der Besitz, welcher durch eine KaTaYpaqpn^ 
auf den neuen Besitzer übereignet worden ist, heißt tù Kaxa- 
Tpacpévxa^. 
Da die Kuxatpacpfi den eigentlichen Schlußstein eines Kauf 
abkommens bildet, so spricht man gelegentlich nur von der \axa- 
TpacpV, wenn man den „Kauf“ meinte So will in BGU. 1128 
(14 V. Ohr.), aus Alexandreia, ein Vater seinem Sohne für einen 
bestimmten Fall eine Sklavin verkaufen, und er verpflichtet sich 
^ Schon in ptolemäischer Zeit wird KaTaYpdq)eiv im Sinne von „über 
eignen“ dienstlich angewendet, nämlich in P. Petr. II 23 (4) : KaXüùç âv -ironí- 
KOTOYpdipaç Tf|V oÍKÍav xoO "ßpou xoO 'ApGthuSou eiç 'AOKXri-mcíòriv. 
Wahrscheinlich handelt es sich an dieser Stelle um die Vergabe eines an 
das ßuaiXiKöv zurückgefallenen Bauernhofes an einen neuen militärischen 
Kleruchen. 
* P. Fior. I 56, 17; P. Gatt. Kol. VI, 5 = Archiv III S. 61. 
* z. B. BGU. 1131, 11 u. ö. (13 v. Chr.) : Trp[ò xf^ç eiç xôv ’AttoWújviov] 
Kaxairpçi(pr\(ç),
	        
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