Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Bibliothek HoiAòkig 
Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken. 
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haben Grenfell und Hunt (P. Oxy. Ill 513, 37 Anm.) als den 
Pächter der rpaueZa bezeichnet. Will man aber die vorliegende 
TpÓTTeZa als Staatskasse erklären, so ist aus diesem Grunde an eine 
Verpachtung nicht zu denken, denn die Staatskasse wurde weder 
in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 11), noch in römischer Zeit verpachtet. 
Wenn man daran festhält, daß der áuxoXoúpevoç dbvpv Tpç rpaTréZpç 
der Pächter der rpáneCa ist^, so erübrigt nur, diese rpáneZa als 
Bank anzusehen. Damit wäre auch die ipáTreía des Beispiels 
Nr. 7 als Bank festgestellt. 
Aus den Worten dcrxoXoópevoç ihvfiv tpç TpaTréZpç in P. Oxy. 
III 513 haben Grenfell und Hunt die Folgerung gezogen daß 
allgemein alle Banken staatsseitig verpachtet worden seien, daß 
also in römischer Zeit, gleichwie in ptolemäischer Zeit, ein Bank 
monopol bestanden habe. Wileken, der ursprünglich ^ der Ansicht 
war, daß die Römer das ptolemäische Bankmonopol beseitigt haben, 
schloß sich später ^ angesichts des P. Oxy. III 513 an Grenfell und 
Hunt an; er vermutet jetzt®, daß neben den Privatbanken (ióicuiiKai 
Tpaireíai) noch kaiserliche verpachtete Banken bestanden haben. 
Es ist wahrscheinlich, daß die Bank in den Beispielen Nr. 2 bis 7 
eine derartige verpachtete Bank ist, die im Verkehre mit dem Staate 
einen Vorrang genießt, und die ich daher als „Staatsbank“ be 
zeichnen möchte. 
Um nun nochmals im Zusammenhänge den verwickelten Vor 
gang in P. Oxy. III 513 zu überblicken®, müssen wir daran fest- 
halten, daß Diogenes als Girokunde der Serapeum-Bank (Staatsbank) 
das Erbpachtkaufgeld durch Vermittelung der Staatsbank an die 
Staatskasse gezahlt hatte; die Staatsbank hatte diesen Betrag 
im Girowege an die Staatskasse abgeführt. Die Rückzahlung 
desselben Betrages an Diogenes geschieht derart, daß Serenos den 
Betrag bei der Staatsbank auf das Girokonto des Diogenes ein 
zahlt. Über diese Einzahlung gibt Epimachos als Vorsteher der 
Staatsbank an Diogenes Nachricht in Form einer irpoucpiévricnç 
‘ In diesem Sinne auch Wileken, Archiv V S. 212 Anm. 4. 
» P. Oxy. III 513, 37 Anm. » Ostraka I S. 647. 
* Archiv III S. 118. ® Archiv IV S. 462 ; V S. 212. 
® vgl. Archiv IV S. 114. 
’ Die upoffqpoüvricriç ist eine dienstmäßige, meist eidlich abgegebene 
Erklärung. Vgl. Wileken, Archiv III S. 237. BGU. 1068,13 ff. : túji Kiupoypalp- 
pareî)' ei éTeX(eÚTriC6v), dvaYpmpdp(evov) pevà xEipolypacpiag) Trpocfcpuj(veîv) 
líjç Kae(r|Kei), Vgl. meine Ausführungen im Archiv IV S. 114. Mitteis, Ztschr. d. 
Sav. Stift. 29 (1908) S. 480, sieht in der Trpoa9Übvti(Jiç unseres Papyrus das
	        
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