8 25.
Beweisführung.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die
angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind.
Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach
Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken,
Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden aus-
gestellte Nummernverzeichnisse als Beweismittel ver-
wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die
Richtigkeit der zur Begründung des Antrags an-
geführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag an-
zuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
S 26.
Auskunftspflicht der Banken usw.; Gebührenfrei-
heit,
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung ge-
werbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist ver-
pflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche
und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über
Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von An-
trägen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheb-
lich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund
Jer Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist
und unter Berücksichtigung der für die Erteilung er-
forderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen
erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebühren-
frei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden,
wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten un-
gewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver-
hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus-
lcesungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung
der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder
Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsicht-
aahme in die Geschäftsbücher erteilt wird.
2, Die Entscheidung,
8 27.
Voraussetzung für die Gewährung von Auslosungs-
rechten; Auskuniftspflicht.
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung
von Auslosungsrechten ($ 3) dürfen einem Antrag nur