Metadata: Weltporto-Reform

8 25. 
Beweisführung. 
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die 
angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. 
Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach 
Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, 
Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden aus- 
gestellte Nummernverzeichnisse als Beweismittel ver- 
wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die 
Richtigkeit der zur Begründung des Antrags an- 
geführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag an- 
zuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. 
S 26. 
Auskunftspflicht der Banken usw.; Gebührenfrei- 
heit, 
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder 
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung ge- 
werbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist ver- 
pflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche 
und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über 
Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von An- 
trägen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheb- 
lich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund 
Jer Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist 
und unter Berücksichtigung der für die Erteilung er- 
forderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. 
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen 
erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebühren- 
frei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, 
wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten un- 
gewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver- 
hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- 
lcesungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung 
der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder 
Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsicht- 
aahme in die Geschäftsbücher erteilt wird. 
2, Die Entscheidung, 
8 27. 
Voraussetzung für die Gewährung von Auslosungs- 
rechten; Auskuniftspflicht. 
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung 
von Auslosungsrechten ($ 3) dürfen einem Antrag nur
	        
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