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Teil IV. Girobanknotariat.
Schuld Vertrages bezweckt die TrapáBecnç des Schuldvertrages
im Fach werke, und zwar in demjenigen Fache, welches die Be
sitzpapiere des Schuldners enthält^. Das ist eine Belastung^
des Schuldners in öffentlich rechtlicher Form. Für die irapáSeaiç
einer Schuldforderung sind drei Vorbedingungen nötig:
1. der Besitz des Schuldners muß im Besitzamte verbucht
stehen ;
2. die Schuldforderung des Gläubigers muß sich auf einen no
tariellen Schuldvertrag mit Verpfändung des verbuchten
Besitzes stützen ;
3. der Schuldvertrag muß mittelst einer dnoTpagp an das Be
sitzamt eingereicht worden sein; außerdem muß die dva-
Tpaqpp desselben Schuldvertrages im Besitzamte vorliegen.
Gleichwie beim gekauften Besitze durch Ttapáeeaiç auf den
Namen des neuen Besitzers das Vorhandensein der öffent
lichen Gültigkeit des Besitzrechtes nachgewiesen wird, so wird
beim Forderungsrechte durch irapáGeaiç auf den Namen des
Schuldners das Vorhandensein der öffentlichen Gültigkeit des
Forderungsrechtes nachgewiesen. Weiter aber geht die Wirkung
nicht. Insbesondere hat die TrapáGecriç einer Schuldforderung
noch nicht eine Sperre (KaToxn) des verpfändeten Besitzes
zur Folge.
Würde diese TrapóGecnç eine Sperre herbeiführen, d. h. eine
Veräußerung oder neue Verpfändung verhindern 3, so wäre es
nicht nötig, in Notariats-Schuld Verträgen mit Pfandhaftung das Ver
äußerungsverbot oder sonstige Verfügungsbeschränkungen nach
drücklich auszusprechen ; es würde dann eben genügen, den Schuld
vertrag mittelst dnoTpacpn in das Besitzamt zu bringen, um sicher
zu sein, daß das Besitzamt kein èiricTTaXiLia in Hinsicht des ver
pfändeten Besitzes erteilt. Daß dem nicht so ist, zeigt z. B. der
Staatsnotariatsvertrag P. Fior. I 1 (153 n. Chr.), aus Hermupolis;
‘ siehe oben S. 401.
* Daneben wurde in der Bestandsliste sowohl unter dem Namen des
Schuldners, als auch unter dem Namen des Gläubigers ein Vermerk nieder
geschrieben. Vgl. Abschn. 97 sowie oben S. 453 Anm. 2.
2 In diesem Sinne Wilcken, Ostraka I S. 463; Mitteis, Archiv I S. 195f.;
Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 63; Lewald, Grund
buchrecht S. 29. Auch Eger, Grundbuchwesen S. 85f., ist der Meinung, daß
die Tatsache der Verpfändung allein schon genügt, um eine kotoxi^ herbei
zuführen.