Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 92. Die irapdGemç der Schuldforderung. 
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hier wird der Yerpfänderin die Yerfügungsbeschränkung in Hin 
sicht des hypothekarisch 1 verpfändeten Besitzes vertraglich be 
sonders auferlegt (siehe den Text oben S. 322 unter Punkt 11): 
pf) èSédTUj [a]uTí) TTUjXeîv, piqb’ erépoiç bTroTÍ0ea[0]ai ktX., d.h. die 
Yerpfänderin soll den verpfändeten Besitz nicht verkaufen, noch 
eine zweite Hypothek aufnehmen. Daraus folgt, daß der Schuldner, 
trotz der Trapá0ecriç eines Schuldvertrages, sowohl bei einfacher 
Yerpfändung (ÚTTáXXaTpa), als auch bei hypothekarischer Yer- 
pfändung, das ènííJTaXpa erhält, wenn er es verlangt. 
Preüich müssen wir vermuten, daß auf dem èTTÍcJTaXpa die Tatsache 
der Yerpfändung als Yorbehalt vermerkt wird. 
Durch die Erteilung eines solchen èuícTTaXpa kann der Käufer 
oder der zweite Gläubiger nicht geschädigt werden, weil dieser 
vor dem Yertragsabschlusse von der bestehenden Yerpfändung durch 
Einsichtnahme in das èîTÎüTaXpa oder auch schon vorher durch 
Anfrage 2 beim Besitzamte sich Kenntnis verschaffen wird. Ge 
schädigt aber kann der erste Gläubiger werden, wenn sein An 
recht durch Yerkauf oder zweite Yerpfändung ^ des Besitzes ge 
schwächt wird^. Es ist möglich, daß der erste Gläubiger von dem 
Anträge des Schuldners auf Erteilung des èirícFTaXpa in irgend 
einer Form rechtzeitig Kenntnis erhielt, um sich zu sichern, so 
gut es ging; ein Einschreiten aber war nur gerichtlich möglich 
(siehe unten S. 472). 
Ein Beispiel für die diTOTpaqpfi eines Schuldvertrages zum 
Zwecke der Trapá0ecriç desselben ist P. Lips. I 8 (220 n. Ohr.) =. 
Der Schuldvertrag, dessen Trapáõemç beantragt wird, ist ein selb 
ständiger Giro bank vertrag mit hypothekarischer Yerpfändung: 
(Hand 1) [BißX(io(puXaHiv) eTKT]fia(eujv) 'EppoTr(oXeÍTou) 
(Hand 2) [napa AuppXiou Ti0oriTÍ]iuvoç xoO Kai Zapandp- 
ptuvoç 'Eppeivo[u 'EpponoXeÍTou àvaTpa((popévou)] èn’ dp- 
(póòou cppoupíou AiP(óç). ATroYpd((popai) eiç tò èveffiòç 
" Vgl. P. straßb. I 52,9 (151 n. Chr.), aus Hermupolis; P. Basel 7,15 bei 
Babel, Verfügungsbeschränkungen S. 103 f., (Zeit des Hadrian), aus dem Faijum. 
* siehe oben S. 291 Anm. 1. 
® Über die zweite Hypothek siehe Rabel, Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) 
S- 364 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 45. 
* Über diese noch nicht hinlänglich aufgeklärte Frage vgl. Rabel, Ver 
fügungsbeschränkungen S. 94. 
“ vgl. die Berichtigungen und Ergänzungen von Wilcken, Archiv III 
S. 659 und IV S. 461 f. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
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