Abschn. 92. Die irapdGemç der Schuldforderung.
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hier wird der Yerpfänderin die Yerfügungsbeschränkung in Hin
sicht des hypothekarisch 1 verpfändeten Besitzes vertraglich be
sonders auferlegt (siehe den Text oben S. 322 unter Punkt 11):
pf) èSédTUj [a]uTí) TTUjXeîv, piqb’ erépoiç bTroTÍ0ea[0]ai ktX., d.h. die
Yerpfänderin soll den verpfändeten Besitz nicht verkaufen, noch
eine zweite Hypothek aufnehmen. Daraus folgt, daß der Schuldner,
trotz der Trapá0ecriç eines Schuldvertrages, sowohl bei einfacher
Yerpfändung (ÚTTáXXaTpa), als auch bei hypothekarischer Yer-
pfändung, das ènííJTaXpa erhält, wenn er es verlangt.
Preüich müssen wir vermuten, daß auf dem èTTÍcJTaXpa die Tatsache
der Yerpfändung als Yorbehalt vermerkt wird.
Durch die Erteilung eines solchen èuícTTaXpa kann der Käufer
oder der zweite Gläubiger nicht geschädigt werden, weil dieser
vor dem Yertragsabschlusse von der bestehenden Yerpfändung durch
Einsichtnahme in das èîTÎüTaXpa oder auch schon vorher durch
Anfrage 2 beim Besitzamte sich Kenntnis verschaffen wird. Ge
schädigt aber kann der erste Gläubiger werden, wenn sein An
recht durch Yerkauf oder zweite Yerpfändung ^ des Besitzes ge
schwächt wird^. Es ist möglich, daß der erste Gläubiger von dem
Anträge des Schuldners auf Erteilung des èirícFTaXpa in irgend
einer Form rechtzeitig Kenntnis erhielt, um sich zu sichern, so
gut es ging; ein Einschreiten aber war nur gerichtlich möglich
(siehe unten S. 472).
Ein Beispiel für die diTOTpaqpfi eines Schuldvertrages zum
Zwecke der Trapá0ecriç desselben ist P. Lips. I 8 (220 n. Ohr.) =.
Der Schuldvertrag, dessen Trapáõemç beantragt wird, ist ein selb
ständiger Giro bank vertrag mit hypothekarischer Yerpfändung:
(Hand 1) [BißX(io(puXaHiv) eTKT]fia(eujv) 'EppoTr(oXeÍTou)
(Hand 2) [napa AuppXiou Ti0oriTÍ]iuvoç xoO Kai Zapandp-
ptuvoç 'Eppeivo[u 'EpponoXeÍTou àvaTpa((popévou)] èn’ dp-
(póòou cppoupíou AiP(óç). ATroYpd((popai) eiç tò èveffiòç
" Vgl. P. straßb. I 52,9 (151 n. Chr.), aus Hermupolis; P. Basel 7,15 bei
Babel, Verfügungsbeschränkungen S. 103 f., (Zeit des Hadrian), aus dem Faijum.
* siehe oben S. 291 Anm. 1.
® Über die zweite Hypothek siehe Rabel, Zeitschr. d. Sav. Stift. 28 (1907)
S- 364 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 45.
* Über diese noch nicht hinlänglich aufgeklärte Frage vgl. Rabel, Ver
fügungsbeschränkungen S. 94.
“ vgl. die Berichtigungen und Ergänzungen von Wilcken, Archiv III
S. 659 und IV S. 461 f.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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