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Teil IV. Girobanknotariat.
Gläubigerin, um des Pfandgegenstandes sicher zu sein, noch einen
besonderen Sperrantrag stellen muß. Erst kraft dieses Sperr
antrages wird der verpfändete Besitz im Besitzamte zugunsten der
Gläubigerin gesperrt. Wahrscheinlich hatte sich die Vermögenslage
der beiden Schuldner, ähnlich wie in P. Lips. I 9 (s. oben S. 402 ff.),
im Laufe der Jahre verschlechtert, sodaß die Gläubigerin zum
Sperrmittel greifen mußte.
In der Zeit zwischen dem Abschlüsse des Darlehensvertrages
und der Verhängung der Sperre ist der Gläubiger lediglich auf
das im Darlehensvertrage festgelegte Veräußerungsverbot an
gewiesen. In dieser Zwischenzeit mußte er auf den guten Willen des
Schuldners vertrauen. Die vertraglichen Verfügungsbeschränkungen
haben also keinen anderen Wert, als alle anderen vertrag
lichen Vereinbarungen^ Verstößt der Schuldner gegen diese
Vereinbarungen, so steht dem Gläubiger das Recht zu, ihn vor
Gericht zu ziehen. Vorher wird der Gläubiger rechtzeitig beim
Besitzamte die Sperre beantragen. Wenn die Sperre nicht jedesmal so
gleich nach Vertragsabschluß beantragt wird, so hat das seinen Grund
wohl darin, daß der Antrag mit besonderen Umständen und Kosten*
verbunden ist, sowie namentlich, daß man Geschäftsfreunden gegen
über nicht mißtrauisch sein will. Die Sperre eines Besitzes im
Besitzamte machte ungefähr denselben Eindruck, wie heute ein
Konkurs. Daher nahm man bisweilen — damit die Schuldner im
Falle einer späteren Karoxn nicht unangenehm überrascht werden
sollten — in den Darlehensvertrag den Satz auf : daß es dem Gläu
biger jederzeit freistehen solle, die kutoxiî beim Besitzamte zu
beantragen. So z. B. in P. Oxy. III 506, 49 f. (143 n. Ohr.) : èfóvioç
TÚJ òeòaveiKÓTi, órrórav aíppiai, Kaxoxòv [aÒTÚJv jxícra-
[(I0]ai TTpò TOÛ TÔíV èvKxriffeinv ßißXiocpuXaKiou ktX.
1st ein Besitz frei von Sperre, so nennt man ihn KaOapòç airó
KaioxTjÇ TráoTiç, z. B. in P. Lend. Ill S. 117 Nr. 903 (2. Jahrh. n. Ohr.),
aus Hermupolis, einem Anträge auf Erteilung des èTríffTaXpa (Z. 17ff.):
dHiiJU èTri[crT]eîXai Ypap[paTeî Tfjç TT]óX(eujç)® ffuvxpnpaTÍZieiy poi, kui
ójavÚLU — ÚTrápx(eiv) poi toò[ç Tr]pOK(ei|Liévouç) [tótt]ouç K[a]0apo(òç)
‘ Über die Wirkung des Veräußerungsverbotes vgl. die abweichenden
Bemerkungen von Lewald, Grundbuchrecht S. 59.
* Lewald, Grundbuchrecht S. 67 Anm. 3, bemerkt zutreffend, daß bei
jedem Vertrage vier Abgaben in Frage kommen: die Gebühr für das
éirioToXiLia, die Notariatsgebühr, die Umsatzsteuer (¿ykukXiou) und die Gebühr
für Behandlung der üiroYpaqpr) bezw. für die uapdOeaiç.
® siehe oben S. 306 Anm. 3.