Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Gläubigerin, um des Pfandgegenstandes sicher zu sein, noch einen 
besonderen Sperrantrag stellen muß. Erst kraft dieses Sperr 
antrages wird der verpfändete Besitz im Besitzamte zugunsten der 
Gläubigerin gesperrt. Wahrscheinlich hatte sich die Vermögenslage 
der beiden Schuldner, ähnlich wie in P. Lips. I 9 (s. oben S. 402 ff.), 
im Laufe der Jahre verschlechtert, sodaß die Gläubigerin zum 
Sperrmittel greifen mußte. 
In der Zeit zwischen dem Abschlüsse des Darlehensvertrages 
und der Verhängung der Sperre ist der Gläubiger lediglich auf 
das im Darlehensvertrage festgelegte Veräußerungsverbot an 
gewiesen. In dieser Zwischenzeit mußte er auf den guten Willen des 
Schuldners vertrauen. Die vertraglichen Verfügungsbeschränkungen 
haben also keinen anderen Wert, als alle anderen vertrag 
lichen Vereinbarungen^ Verstößt der Schuldner gegen diese 
Vereinbarungen, so steht dem Gläubiger das Recht zu, ihn vor 
Gericht zu ziehen. Vorher wird der Gläubiger rechtzeitig beim 
Besitzamte die Sperre beantragen. Wenn die Sperre nicht jedesmal so 
gleich nach Vertragsabschluß beantragt wird, so hat das seinen Grund 
wohl darin, daß der Antrag mit besonderen Umständen und Kosten* 
verbunden ist, sowie namentlich, daß man Geschäftsfreunden gegen 
über nicht mißtrauisch sein will. Die Sperre eines Besitzes im 
Besitzamte machte ungefähr denselben Eindruck, wie heute ein 
Konkurs. Daher nahm man bisweilen — damit die Schuldner im 
Falle einer späteren Karoxn nicht unangenehm überrascht werden 
sollten — in den Darlehensvertrag den Satz auf : daß es dem Gläu 
biger jederzeit freistehen solle, die kutoxiî beim Besitzamte zu 
beantragen. So z. B. in P. Oxy. III 506, 49 f. (143 n. Ohr.) : èfóvioç 
TÚJ òeòaveiKÓTi, órrórav aíppiai, Kaxoxòv [aÒTÚJv jxícra- 
[(I0]ai TTpò TOÛ TÔíV èvKxriffeinv ßißXiocpuXaKiou ktX. 
1st ein Besitz frei von Sperre, so nennt man ihn KaOapòç airó 
KaioxTjÇ TráoTiç, z. B. in P. Lend. Ill S. 117 Nr. 903 (2. Jahrh. n. Ohr.), 
aus Hermupolis, einem Anträge auf Erteilung des èTríffTaXpa (Z. 17ff.): 
dHiiJU èTri[crT]eîXai Ypap[paTeî Tfjç TT]óX(eujç)® ffuvxpnpaTÍZieiy poi, kui 
ójavÚLU — ÚTrápx(eiv) poi toò[ç Tr]pOK(ei|Liévouç) [tótt]ouç K[a]0apo(òç) 
‘ Über die Wirkung des Veräußerungsverbotes vgl. die abweichenden 
Bemerkungen von Lewald, Grundbuchrecht S. 59. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 67 Anm. 3, bemerkt zutreffend, daß bei 
jedem Vertrage vier Abgaben in Frage kommen: die Gebühr für das 
éirioToXiLia, die Notariatsgebühr, die Umsatzsteuer (¿ykukXiou) und die Gebühr 
für Behandlung der üiroYpaqpr) bezw. für die uapdOeaiç. 
® siehe oben S. 306 Anm. 3.
	        
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