Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
ihren kaiserlichen Erlaß \ so habe ich an N. N. ein Darlehen von 
X Silberdrachmen gegeben auf Grund eines Handscheines, und 
da ich mein Geld nicht wiederbekomme, so fürchte ich, daß 
er (der Schuldner) seine Habe anderweitig veräußert, bevor ich 
die Reise nach Alexandreia (zum KaraXoTeîov des dpxibiKacTTiíç) 
unternommen und (dort) das gesetzlich zugelassene Verfahren 
(wegen der òrigocríajcriç des Handscheines) in Anspruch genommen 
habe ; daher beantrage ich, daß das Besitzamt hiesiger Stadt 
Anweisung erhält, mein Forderungsrecht auf den (Besitz) des 
selben (des Schuldners) zu legen 2, bis daß ich vom Prüfungsbüro 
(des dpxiòiKaôTííç) Entscheidung empfangen habe und daraufhin 
die geeigneten Schritte tun kann“. 
Unterhalb dieses Antrages steht die Entscheidung des crxpa- 
thtóç: „die Direktoren des Besitzamtes sollen dem Anträge gemäß 
verfahren“. Alsdann folgt ein Erledigungsvermerk der Direktoren 
des Besitzamtes sie nehmen durch ihre Unterschrift von dem 
Aufträge Kenntnis. Das Ganze wird am Schlüsse bezeichnet als 
die Abschrift eines Schreibens des Theodores (des Gläubigers) in 
Sachen einer irpócròocriç für das Dorf Tooù NeaviffKou im hermo- 
politischen Gaue. Diese ttpóctòoíTiç wird nichts anderes bedeuten, 
als die Vornahme der irapáGeuiç in der Fachwerksgruppe von Tooù 
NeaviUKOu unter dem Namen des Schuldners. Der Schuldner selbst 
ist nicht namhaft gemacht. Der Antrag datiert vom 1. Phaophi, 
die Abschrift vom 2. Phaophi. Binnen zwei Tagen also ist der 
Antrag im Büro des crxpaxriTÓç und hinterher im Büro des Besitz 
amtes behandelt und erledigt worden. 
Der Gläubiger beantragt in vorstehender Urkunde lediglich 
das *7Tapa0eîvai xò òíkuiov’, d. h. ein Niederlegen des Forderungs 
rechtes gemäß Abschn. 92 unter A; er beantragt also nicht eine 
Kaxoxn gemäß Abschn. 92 unter B. Trotzdem bezweckt er mit seinem 
Anträge, zu verhindern, daß der Schuldner den verpfändeten Be 
sitz veräußert. Nun sahen wir (S. 464), daß die TrapáGecnç eines 
Schuldvertrages ohne TrapâGeffiç Kaxoxnç noch nicht das èTTÍffxaXpa 
‘ vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stiftg. 29 (1908) S. 34 Anm. 1, der auf 
das prätorische Edikt in D. (42, 8) 1 pr. und auf das Reskript von Severus und 
Antoninus in D. (42, 1) 10, 1 aufmerksam macht. Siehe auch Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 64, zur Gesamtfrage. 
® vgl. die Bemerkungen von Wilcken, Archiv IV S. 540. 
* vgl. hierzu Wilcken, Archiv IV S. 540 ; Eger, Zum ägypt. Grundbuch 
wesen S. 65 und 71; Rabel, Verfügungsbeschränkungen des Verpfänders S. 41f.
	        
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