Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

ihren  kaiserlichen  Erlaß  \  so  habe  ich  an  N.  N.  ein  Darlehen  von
X  Silberdrachmen  gegeben  auf  Grund  eines  Handscheines,  und
da  ich  mein  Geld  nicht  wiederbekomme,  so  fürchte  ich,  daß
er  (der  Schuldner)  seine  Habe  anderweitig  veräußert,  bevor  ich
die  Reise  nach  Alexandreia  (zum  KaraXoTeîov  des  dpxibiKacTTiíç)
unternommen  und  (dort)  das  gesetzlich  zugelassene  Verfahren
(wegen  der  òrigocríajcriç  des  Handscheines)  in  Anspruch  genommen
habe  ;  daher  beantrage  ich,  daß  das  Besitzamt  hiesiger  Stadt
Anweisung  erhält,  mein  Forderungsrecht  auf  den  (Besitz)  desselben ­
  (des  Schuldners)  zu  legen  2,  bis  daß  ich  vom  Prüfungsbüro
(des  dpxiòiKaôTííç)  Entscheidung  empfangen  habe  und  daraufhin
die  geeigneten  Schritte  tun  kann“.
Unterhalb  dieses  Antrages  steht  die  Entscheidung  des  crxpathtóç:
  „die  Direktoren  des  Besitzamtes  sollen  dem  Anträge  gemäß
verfahren“.  Alsdann  folgt  ein  Erledigungsvermerk  der  Direktoren
des  Besitzamtes  sie  nehmen  durch  ihre  Unterschrift  von  dem
Aufträge  Kenntnis.  Das  Ganze  wird  am  Schlüsse  bezeichnet  als
die  Abschrift  eines  Schreibens  des  Theodores  (des  Gläubigers)  in
Sachen  einer  irpócròocriç  für  das  Dorf  Tooù  NeaviffKou  im  hermopolitischen
  Gaue.  Diese  ttpóctòoíTiç  wird  nichts  anderes  bedeuten,
als  die  Vornahme  der  irapáGeuiç  in  der  Fachwerksgruppe  von  Tooù
NeaviUKOu  unter  dem  Namen  des  Schuldners.  Der  Schuldner  selbst
ist  nicht  namhaft  gemacht.  Der  Antrag  datiert  vom  1.  Phaophi,
die  Abschrift  vom  2.  Phaophi.  Binnen  zwei  Tagen  also  ist  der
Antrag  im  Büro  des  crxpaxriTÓç  und  hinterher  im  Büro  des  Besitzamtes ­
  behandelt  und  erledigt  worden.
Der  Gläubiger  beantragt  in  vorstehender  Urkunde  lediglich
das  *7Tapa0eîvai  xò  òíkuiov’,  d.  h.  ein  Niederlegen  des  Forderungsrechtes ­
  gemäß  Abschn.  92  unter  A;  er  beantragt  also  nicht  eine
Kaxoxn  gemäß  Abschn.  92  unter  B.  Trotzdem  bezweckt  er  mit  seinem
Anträge,  zu  verhindern,  daß  der  Schuldner  den  verpfändeten  Besitz ­
  veräußert.  Nun  sahen  wir  (S.  464),  daß  die  TrapáGecnç  eines
Schuldvertrages  ohne  TrapâGeffiç  Kaxoxnç  noch  nicht  das  èTTÍffxaXpa

‘  vgl.  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stiftg.  29  (1908)  S.  34  Anm.  1,  der  auf
das  prätorische  Edikt  in  D.  (42,  8)  1  pr.  und  auf  das  Reskript  von  Severus  und
Antoninus  in  D.  (42,  1)  10,  1  aufmerksam  macht.  Siehe  auch  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  64,  zur  Gesamtfrage.
®  vgl.  die  Bemerkungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  540.
*  vgl.  hierzu  Wilcken,  Archiv  IV  S.  540  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen ­
  S.  65  und  71;  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  S.  41f.
            
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