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Teil IV. Girobanknotariat.
q)u\aKÍoiç^ Trpòç oqpeiXrma. ’Eàv òé tiç Mnxe ôvó)LiaTOç
KaTecTxnMévou xújv urrapxóvxuuv xpaxoupevijuv
òavícTrii vopípuuç Xaßinv uiroGiÍKriv f|i (pGádr) ã èòávicrev
KopíffacrGai fji xm libvncTrixaí xi, pf|i xaxexopévou xoO
ôvôpaxoç xoO uTrápxovxoç, oòòèv xrpâirpa êèei.
Zu deutsch: „Ich verordne hiermit was folgt. Sobald hier
ein Prokurator des Kaisers oder ein Oikonomos irgend einen mit
Staatsgeschäften betrauten Mann für verdächtig hält, so ist der
Name desselben zu sperren oder öffentlich bekannt zu machen,
damit niemand mit einem solchen Manne in Verbindung tritt, oder
es sind Teile seines Besitzes in den staatlichen ürkundenverwahr-
anstalten^ zur Deckung der Schuld zu sperren. Falls aber jemand
ohne Blindsperre des Namens (des Schuldners) oder ohne Ver
fangenschaft des Besitzes (des Schuldners) in völlig berechtigter
Weise gegen hypothekarische Pfandbestellung ein Darlehen gibt
oder vor Verhängung der Sperre ein Darlehen zurückempfängt
oder auch etwas kauft, ohne daß der Name oder der Besitz ge
sperrt ist, so soll er unbehelligt bleiben.“
Die Beamten sind in diesem Erlasse allgemein bezeichnet
als Ol èv XOÎÇ òripoffíoiç upÚTpamv õvxeç. Falls ein Beamter „Ver
dacht erregt“ (uîtoixxoç), d. h. sobald einem Beamten Dienstschulden
erwachsen, die er voraussichtlich nicht decken kann, sollen die Auf
sichtsbehörden Sicherungsmaßregeln ergreifen*. Als Siche
rungsmaßregeln werden drei Arten vorgeschrieben: 1. den Namen
des Beamten sperren (xaréxecrGai aùxoû xò òvopa); 2. die Sperre des
Namens durch öffentlichen Aushang bekannt machen (TtpoTpáqpeiv) ;
3. den Besitz des Beamten bis zur Höhe der Dienstschulden (pépni
XÚJV iiTTapxóvxuuv) in den staatlichen Urkundenverwahrämtern sperren.
Die erste Maßregel ist die blinde Sperre im Besitzamte;
sie verhindert, daß der im Besitzamte nicht verbuchte Besitz
notariell veräußert wird. Die zweite Maßregel soll verhindern,
daß der im Besitzamte verbuchte oder nicht verbuchte Besitz durch
Handschein veräußert wird. Die dritte Maßregel ist die Sperre
des im Besitzamte verbuchten Besitzes.
Wäre die Kaxoxfi ôvópaxoç nicht die blinde Sperre, so würde
‘ Aus dem Ausdrucke YpapiuiaToqpuXdKiov an Stelle von ßiß\io9r|Kri ¿yktú-
öeujv geht hervor, daß zu dieser Zeit (68 n. Chr.) neben den Besitzämtern
noch vielerorts die Staatsarchive in Betracht kommen.
* vgl. Mittels, Privatrecht I S. 370 f.