Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
q)u\aKÍoiç^ Trpòç oqpeiXrma. ’Eàv òé tiç Mnxe ôvó)LiaTOç 
KaTecTxnMévou xújv urrapxóvxuuv xpaxoupevijuv 
òavícTrii vopípuuç Xaßinv uiroGiÍKriv f|i (pGádr) ã èòávicrev 
KopíffacrGai fji xm libvncTrixaí xi, pf|i xaxexopévou xoO 
ôvôpaxoç xoO uTrápxovxoç, oòòèv xrpâirpa êèei. 
Zu deutsch: „Ich verordne hiermit was folgt. Sobald hier 
ein Prokurator des Kaisers oder ein Oikonomos irgend einen mit 
Staatsgeschäften betrauten Mann für verdächtig hält, so ist der 
Name desselben zu sperren oder öffentlich bekannt zu machen, 
damit niemand mit einem solchen Manne in Verbindung tritt, oder 
es sind Teile seines Besitzes in den staatlichen ürkundenverwahr- 
anstalten^ zur Deckung der Schuld zu sperren. Falls aber jemand 
ohne Blindsperre des Namens (des Schuldners) oder ohne Ver 
fangenschaft des Besitzes (des Schuldners) in völlig berechtigter 
Weise gegen hypothekarische Pfandbestellung ein Darlehen gibt 
oder vor Verhängung der Sperre ein Darlehen zurückempfängt 
oder auch etwas kauft, ohne daß der Name oder der Besitz ge 
sperrt ist, so soll er unbehelligt bleiben.“ 
Die Beamten sind in diesem Erlasse allgemein bezeichnet 
als Ol èv XOÎÇ òripoffíoiç upÚTpamv õvxeç. Falls ein Beamter „Ver 
dacht erregt“ (uîtoixxoç), d. h. sobald einem Beamten Dienstschulden 
erwachsen, die er voraussichtlich nicht decken kann, sollen die Auf 
sichtsbehörden Sicherungsmaßregeln ergreifen*. Als Siche 
rungsmaßregeln werden drei Arten vorgeschrieben: 1. den Namen 
des Beamten sperren (xaréxecrGai aùxoû xò òvopa); 2. die Sperre des 
Namens durch öffentlichen Aushang bekannt machen (TtpoTpáqpeiv) ; 
3. den Besitz des Beamten bis zur Höhe der Dienstschulden (pépni 
XÚJV iiTTapxóvxuuv) in den staatlichen Urkundenverwahrämtern sperren. 
Die erste Maßregel ist die blinde Sperre im Besitzamte; 
sie verhindert, daß der im Besitzamte nicht verbuchte Besitz 
notariell veräußert wird. Die zweite Maßregel soll verhindern, 
daß der im Besitzamte verbuchte oder nicht verbuchte Besitz durch 
Handschein veräußert wird. Die dritte Maßregel ist die Sperre 
des im Besitzamte verbuchten Besitzes. 
Wäre die Kaxoxfi ôvópaxoç nicht die blinde Sperre, so würde 
‘ Aus dem Ausdrucke YpapiuiaToqpuXdKiov an Stelle von ßiß\io9r|Kri ¿yktú- 
öeujv geht hervor, daß zu dieser Zeit (68 n. Chr.) neben den Besitzämtern 
noch vielerorts die Staatsarchive in Betracht kommen. 
* vgl. Mittels, Privatrecht I S. 370 f.
	        
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