Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes.
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Einträgen befinden sich auch Vermerke über die geschehene Zah
lung fälliger Gebühren\ z. B. der Gebühr für die àvavéuuaiç utto-
OnKTiç (Z. 20). Zu Häupten dieses Papyrus steht, mitten über dem
ganzen, das Wort ‘pcTnvéxOn’i geschrieben von einer Hand, die
auf dem Blatte sonst nicht wiederkehrt. Grenfell und Hunt sagen
zu peTpvéxOn : „the heading means that the details following were
transferred from a previous Ich glaube, daß der Fall
umgekehrt liegt; dieses VeinvexOn* bedeutet, daß der Inhalt der
uns vorliegenden Spalte, bei Anfertigung einer Neuauflage der
Bestandsliste, auf die neue Spalte desselben Besitzers übertragen
worden ist, wobei die in bunter Folge vor uns stehenden Zusätze
mit der ursprünglichen Haupteintragung zu einem einheitlichen,
dem letzten Stande entsprechenden Gesamtbilde vereinigt worden
sind. Das peTrjvéxOri wird also auf die veraltete Spalte gesetzt,
nicht auf. die Spalte der Neuauflage. Der Beamte A, der die Über
tragung in das neue òiáffrpujpa besorgte, schrieb unmittelbar
nach geschehener Übertragung auf die alte Spalte sein perp-
véxOr) nieder, und zwar Spalte für Spalte einzeln fortschreitend.
Da dieser Beamte täglich nur eine beschränkte Anzahl von Spalten
aus dem alten òiáaxpuupa in das neue òiácrxpuupa überträgt, und
da diese Arbeit Tag für Tag langsam fortschreitet, so würde ein
anderer Beamter (B) ohne jenes pexrivéxOn nicht wissen, bis zu
welcher Spalte der Rolle die Übertragung vorgeschritten ist, d. h.
welche Spalten als veraltet keine Berichtigung mehr erhalten dürfen.
Der Beamte B, dem bei Besitzveränderungen die laufende, tägliche
Umbuchung eines Besitzes vom alten Besitzer auf den neuen Besitzer
geschäftsmäßig zufällt, würde, wenn die alte Spalte nicht als ver
altet gekennzeichnet wäre, sehr leicht die alte Spalte an Stelle der
neuen Spalte berichtigen. Da die alten Rollen nach beendigter
Neuauflage zu den alten Papieren gelegt werden, so würde eine
solche Berichtigung damit ganz und gar verschwinden, und die
neue Bestandsliste würde die Besitzveränderung nicht nachweisen.
Wenn bei heutigen Behörden Bestandslisten umgeschrieben
werden, so ist es gewöhnlich Vorschrift, daß die Übertragungen
in die neue Liste Punkt für Punkt durch einen zweiten Beamten
nachgeprüft und bescheinigt werden. So geschah es auch im Be
sitzamte, wie BGU. 1072 Recto Kol. I zeigt. Der Text lautet^:
‘ vgl. oben S. 435.
* In demselben Sinne Mittels, Archiv I S. 199, und Eger, Zum ägypt.
Grundbuchwesen S. 159.
® vgl. oben S. 492.