Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 
493 
Einträgen befinden sich auch Vermerke über die geschehene Zah 
lung fälliger Gebühren\ z. B. der Gebühr für die àvavéuuaiç utto- 
OnKTiç (Z. 20). Zu Häupten dieses Papyrus steht, mitten über dem 
ganzen, das Wort ‘pcTnvéxOn’i geschrieben von einer Hand, die 
auf dem Blatte sonst nicht wiederkehrt. Grenfell und Hunt sagen 
zu peTpvéxOn : „the heading means that the details following were 
transferred from a previous Ich glaube, daß der Fall 
umgekehrt liegt; dieses VeinvexOn* bedeutet, daß der Inhalt der 
uns vorliegenden Spalte, bei Anfertigung einer Neuauflage der 
Bestandsliste, auf die neue Spalte desselben Besitzers übertragen 
worden ist, wobei die in bunter Folge vor uns stehenden Zusätze 
mit der ursprünglichen Haupteintragung zu einem einheitlichen, 
dem letzten Stande entsprechenden Gesamtbilde vereinigt worden 
sind. Das peTrjvéxOri wird also auf die veraltete Spalte gesetzt, 
nicht auf. die Spalte der Neuauflage. Der Beamte A, der die Über 
tragung in das neue òiáffrpujpa besorgte, schrieb unmittelbar 
nach geschehener Übertragung auf die alte Spalte sein perp- 
véxOr) nieder, und zwar Spalte für Spalte einzeln fortschreitend. 
Da dieser Beamte täglich nur eine beschränkte Anzahl von Spalten 
aus dem alten òiáaxpuupa in das neue òiácrxpuupa überträgt, und 
da diese Arbeit Tag für Tag langsam fortschreitet, so würde ein 
anderer Beamter (B) ohne jenes pexrivéxOn nicht wissen, bis zu 
welcher Spalte der Rolle die Übertragung vorgeschritten ist, d. h. 
welche Spalten als veraltet keine Berichtigung mehr erhalten dürfen. 
Der Beamte B, dem bei Besitzveränderungen die laufende, tägliche 
Umbuchung eines Besitzes vom alten Besitzer auf den neuen Besitzer 
geschäftsmäßig zufällt, würde, wenn die alte Spalte nicht als ver 
altet gekennzeichnet wäre, sehr leicht die alte Spalte an Stelle der 
neuen Spalte berichtigen. Da die alten Rollen nach beendigter 
Neuauflage zu den alten Papieren gelegt werden, so würde eine 
solche Berichtigung damit ganz und gar verschwinden, und die 
neue Bestandsliste würde die Besitzveränderung nicht nachweisen. 
Wenn bei heutigen Behörden Bestandslisten umgeschrieben 
werden, so ist es gewöhnlich Vorschrift, daß die Übertragungen 
in die neue Liste Punkt für Punkt durch einen zweiten Beamten 
nachgeprüft und bescheinigt werden. So geschah es auch im Be 
sitzamte, wie BGU. 1072 Recto Kol. I zeigt. Der Text lautet^: 
‘ vgl. oben S. 435. 
* In demselben Sinne Mittels, Archiv I S. 199, und Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 159. 
® vgl. oben S. 492.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.