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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
P. Lips, I 9.15 (220 n. Ohr.): Kara òiaTpa(cpnv) T[eX€iuj06Î]ô'av
òià xfîç èv 'EppoO TTÓXei MktGuutuív ^ TpaTréíriç.
P. Lond. III S. 151 Nr. 1158 (um 226 n. Chr.): òiaTp(acpií) 5»(à)
Tpç èv 'Epiuou TTÓX(ei) Micr9(ujTâ)v) Tp(aTTéZ;r|ç).
P. Lond. ni S. 153 Nr. 1298 (231 n. Chr.): [òi]aYp(acpn) òià
Tfiç èv 'EppoO TróX(ei) M[icr0(ujTiJüv) Tp(aTréZriç)].
P. Lips. I 4, 21 (293 n. Chr.): xará ò[i]aYpa(p[pv Tfjç èv 'EppoO
TTÓXei MkjGuutúúv TpaTréíJpç.
Sämtliche Belegstellen enthalten private Girozahlungen, es
fehlt mithin eine staatliche Zahlung, die, wie in Oxyrhynchos und
Arsinoe, uns einen Anhalt dafür bieten könnte, in der Bank die Staats
bank zu sehen. Ich möchte nur die Möglichkeit nicht unerwähnt lassen,
daß in Hermupolis die MiaGujTwv rpúneZa die Rolle der Staatsbank
spielt. Vielleicht steht die Firma ‘MktGujtôiv ipÚTreZa’ in Beziehung
zu dem Umstande, daß diese Bank als „Staatsbank“ die staatsseitig
verpachtete Bank ist (vgl. Wilcken, Archiv IV S. 462).
Eine solche Staatsbank betrieb, wie jede Privatbank, Geld
geschäfte aller Art, darunter auch Girogeschäfte, sie stand aber
mit der Regierung in besonderer Fühlung, wenn es sich darum
handelte, Zahlungen von Privatleuten an den Staat oder Zahlungen
des Staates an Privatleute im Girowege zu vermitteln. Gerade
weil die Staatskassen sich mit dem Girowesen nicht befaßten, be
durften sie einer solchen Staatsbank, die vermittelnd eingriff. Ein
derartiges Eingreifen war für den Staat von Vorteil, weil der Bar
verkehr bei staatlichen Zahlungen eingeschränkt werden konnte.
Besaß der Privatmann, der an den Staat zu zahlen hatte, oder der
vom Staate Geld empfing, kein Konto bei der Staatsbank, wohl
aber ein Konto bei irgend einer Privatbank des Gaues oder des
Landes, so konnte sich die Staatsbank mit dieser anderen Bank
wegen Aufrechnung im Girowege in Verbindung setzen. Aus
demselben Grunde aber konnte der Staat Zweigstellen
der Staatskassen in den Dörfern entbehren.
Wollte man annehmen, daß der Staat, gleichwie mit der
Serapeum-Bank und mit der Tapeiujv-Bank, so auch mit den übrigen
Banken in Oxyrhynchos und Arsinoe wegen Behandlung von Regie
rungsgeldern unmittelbar, also nicht durch Vermittelung der
Staatsbanken, in Verbindung gestanden habe, daß hierfür bloß die
Zeugnisse zufällig nicht vorhanden seien, so ist dem entgegenzu-
^ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 462.