Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Õ06

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Es  muß  also  diejenige  Übereignungserklärung,  welche  die
Umbuchung  im  Lehengrundbuche  herbeiführen  soll,  das  ist  die
Urkunde  I,  von  der  anderen  Übereignungserklärung,  welche  die
Umbuchung  im  Besitzamte  herbeiführen  soll,  das  ist  die  Kara-Tpacpii
  bzw.  die  Erklärung  innerhalb  der  Urkunde  II,  zeitlich  und
sachlich  geschieden  werden.
Wir  sahen,  daß  die  Verbuchung  eines  Lehens  im  Lehengrundbuche ­
  der  Rechenkammer  Notwendigkeit  war,  und  daß  die
gleichzeitige  Verbuchung  desselben  Lehens  beim  Besitzamte  dem
freien  Willen  i  entsprang.  WoUte  aber  ein  Lehensmann  über  sein
Lehen  notariell  verfügen,  so  mußte  er  zuvor  sein  Lehen  in  das
Besitzamt  bringen,  denn  das  Notariat  verlangte  unbedingt  ein  èní-(TTaXpa
  des  Besitzamtes.  Beim  Besitzamte  und  beim  Notariate  gelten
also  für  Lehen  dieselben  Vorschriften2,  wie  für  Privatland;  die
dienstmäßige  Behandlung  der  Lehen  bei  der  Rechenkammer  war
eine  Sache  für  sich.  Nur  verlangte  das  Notariat  neben  dem  èníaraXpa
  des  Besitzamtes  ^  noch  die  Ermächtigung  der  Rechenkammer.
Der  Grund,  weshalb  man  sein  Lehen,  obwohl  das  Besitzrecht
schon  durch  das  Lehengrundbuch  nachgewiesen  wurde,  auch  noch
im  Besitzamte  verbuchen  ließ,  lag  darin,  daß  die  Rechenkammer
sich  nicht  mit  Pfandbelastungen  abgab  und  keine  Privaturkunden ­
  in  Verwahrung  nahm.  Wünschte  ein  Gläubiger  die  öffentliche ­
  Hinterlegung  des  Pfandvertrages,  so  konnte  das  nur  im  Besitzamte ­
  geschehen;  dort  aber  ist  für  eine  Pfandverbuchung  Vorbedingung, ­
  daß  der  verpfändete  Besitz  im  Besitzamte  verbucht
steht  (siehe  oben  S.  464).
Ein  Antrag  auf  Erteilung  des  enicrTaXpa  des  Besitzamtes  in
Hinsicht  eines  Katökenlehens  ist  P.  Lond.  II  S.  151  Nr.  300
(129  n.  Ohr.)  :
Zapaixiijuv  (Tecrri(peiuj)Liai).  (’'Etouç)  ly  'Abpiavoö  Kaícrapoç
ToO  Kupioo,  Mexeip  t.
Aiovucriijui  Kai  Geuuvi  TeTu(pvacnapxnKÓui)  ßiß\io(q)0\a5iv)
èvKTií((TeiJuv)  ’Apffi(voÍTou)  napa  faiou  OùoXepiou  Maíopoç.
‘Aç  àneTpaipapriv  òi’  upÚJV  ève(JTiú(ô‘r))  f|pépa  nepi  tò
*  Wir  bemerkten  oben  (S.  503),  daß  es  auch  Lehen-Abtretungsverträge
—  Urkunden  II  —  in  Handscheinform  gab;  dem  Handscheine  aber  ist
das  Besitzamt  verschlossen.
*  P.  Straßb.  I  S.  177.
®  Das  ¿TríOTuXiLia  des  Besitzamtes  ist  auch  zum  Zwecke  der  notariellen
Verpfändung  eines  Lehens  nötig  (P.  Oxy.  III  483).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.