Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Stadtteiles  Westlager,  eine  Zahlung  erhalten  behufs  Tilgung  von
Zinsen,  die  mir  seine  verstorbene  Mutter  Eudaimonis  genannt
Phintys  auf  Grund  eines  selbständigen  Girobankvertrages  vom
29.  Jahre  des  verblichenen  Kaisers  Commodus,  vom  Ersten  des
Monats  Mecheir,  schuldete.  Dieser  Schuldvertrag  lautete  über  ein
Silbertalent  Kapitalschuld  zum  Zinsfüße  von  drei  Obolen,  Zinseszins ­
  ausgeschlossen.  Die  von  mir  jetzt  empfangene  Zinszahlung
beläuft  sich  auf  zwölfhundert  Silberdrachmen,  schreibe  1200  Dr.,
als  Restzinszahlung  ;  die  früheren  Zinszahlungen  habe  ich  teils  nach
und  nach  freihändig  empfangen,  teils  schenkungsweise  erlassen.  Ich
werde  ihn  in  keiner  Weise  (gerichtlich)  zwingen,  den  oben  genannten ­
  selbständigen  Girobankvertrag  nebst  den  darin  enthaltenen
Einzelabmachungen  (über  die  Kapitalschuld  von  1  Talent  durch
Rückzahlung  dieses  Kapitals)  aufzulösen;  dasselbe  gilt  hinsichtlich
des  Pfandes,  das  ich  im  verflossenen  Jahre  empfangen  habe.  Wir
wollen  uns  nunmehr  gegenseitig  keine  Schwierigkeiten  machen,
vielmehr  soll  die  schriftliche  Abmachung,  die  ich  und  seine  Mutter
im  Monate  Tybi  ^  des  genannten  29.  Jahres  im  gegenseitigen  Einverständnisse ­
  errichtet  haben,  in  Kraft  bleiben,  mit  dem  Wortlaute, ­
  wie  er  vorliegt.  Im  Jahre  5  des  Imperator  Caesar  Marcus
Aurelius  Antoninus  Pius  Felix  Augustus  und  Marcus  Aurelius
Alexander  Caesar  Augustus,  am  9.  Tybi.  (Hand  2)  Ich  Aurelius
Apollonios  genannt  Eudaimon,  Sohn  des  Demetrios,  habe  den  Betrag ­
  empfangen  und  (die  Zinsforderung)  gelöscht,  sodaß  ich  keine
(Zins-)Forderung  mehr  habe,  wie  oben  geschrieben  steht.  (Hand  3)
Aurelius  Tithoetion,  genannt  Sarapammon,  ich  habe  die  (Zins-)
Summe,  wie  sie  oben  benannt  ist,  ausbezahlt“.
Eine  eigenartige  TrepíXucriç  òiaTpaq)fjç  enthält  P.  Lond.  Ill
S.  136  f.  Kr.  1168  (44  n.  Chr.).  Hier  besteht  die  TrepíXucnç  òiaypaqpfiç
in  der  Rückgängigmachung  eines  unselbständigen  Girobankvertrages. ­
  Der  Fall  ist  verwickelt,  die  Mitwirkung  der
Bank  besonders  lehrreich.  Ein  gewisser  Chichoïs  besitzt  des
väterlichen  Hauses,  seine  Schwester  Stotoetis  Ve  dieses  Hauses.
Chichoïs  mietet  von  seiner  Schwester  das  letzte  Sechstel  auf  4
Jahre.  An  Stelle  des  Mietszinses  überläßt  er  ihr  für  diese  Zeit  ein
zinsfreies  Darlehen  von  220  Drachmen^.  Dieser  Vorgang  wickelt
sich  zeitlich  folgendermaßen  ab:
‘  Vorher  war  der  1.  Mecheir  als  Tag  des  Vertragsschlusses  genannt.
Wahrscheinlich  war  der  Vertrag  Ende  Tybi  errichtet  mit  Wirksamkeit  vom
1.  Mecheir  ab.
*  Siehe  die  Erläuterungen  von  Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  S.  39.
            
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