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Teil IV. Girobanknotariat.
Stadtteiles Westlager, eine Zahlung erhalten behufs Tilgung von
Zinsen, die mir seine verstorbene Mutter Eudaimonis genannt
Phintys auf Grund eines selbständigen Girobankvertrages vom
29. Jahre des verblichenen Kaisers Commodus, vom Ersten des
Monats Mecheir, schuldete. Dieser Schuldvertrag lautete über ein
Silbertalent Kapitalschuld zum Zinsfüße von drei Obolen, Zinseszins
ausgeschlossen. Die von mir jetzt empfangene Zinszahlung
beläuft sich auf zwölfhundert Silberdrachmen, schreibe 1200 Dr.,
als Restzinszahlung ; die früheren Zinszahlungen habe ich teils nach
und nach freihändig empfangen, teils schenkungsweise erlassen. Ich
werde ihn in keiner Weise (gerichtlich) zwingen, den oben genannten
selbständigen Girobankvertrag nebst den darin enthaltenen
Einzelabmachungen (über die Kapitalschuld von 1 Talent durch
Rückzahlung dieses Kapitals) aufzulösen; dasselbe gilt hinsichtlich
des Pfandes, das ich im verflossenen Jahre empfangen habe. Wir
wollen uns nunmehr gegenseitig keine Schwierigkeiten machen,
vielmehr soll die schriftliche Abmachung, die ich und seine Mutter
im Monate Tybi ^ des genannten 29. Jahres im gegenseitigen Einverständnisse
errichtet haben, in Kraft bleiben, mit dem Wortlaute,
wie er vorliegt. Im Jahre 5 des Imperator Caesar Marcus
Aurelius Antoninus Pius Felix Augustus und Marcus Aurelius
Alexander Caesar Augustus, am 9. Tybi. (Hand 2) Ich Aurelius
Apollonios genannt Eudaimon, Sohn des Demetrios, habe den Betrag
empfangen und (die Zinsforderung) gelöscht, sodaß ich keine
(Zins-)Forderung mehr habe, wie oben geschrieben steht. (Hand 3)
Aurelius Tithoetion, genannt Sarapammon, ich habe die (Zins-)
Summe, wie sie oben benannt ist, ausbezahlt“.
Eine eigenartige TrepíXucriç òiaTpaq)fjç enthält P. Lond. Ill
S. 136 f. Kr. 1168 (44 n. Chr.). Hier besteht die TrepíXucnç òiaypaqpfiç
in der Rückgängigmachung eines unselbständigen Girobankvertrages.
Der Fall ist verwickelt, die Mitwirkung der
Bank besonders lehrreich. Ein gewisser Chichoïs besitzt des
väterlichen Hauses, seine Schwester Stotoetis Ve dieses Hauses.
Chichoïs mietet von seiner Schwester das letzte Sechstel auf 4
Jahre. An Stelle des Mietszinses überläßt er ihr für diese Zeit ein
zinsfreies Darlehen von 220 Drachmen^. Dieser Vorgang wickelt
sich zeitlich folgendermaßen ab:
‘ Vorher war der 1. Mecheir als Tag des Vertragsschlusses genannt.
Wahrscheinlich war der Vertrag Ende Tybi errichtet mit Wirksamkeit vom
1. Mecheir ab.
* Siehe die Erläuterungen von Rabel, Verfügungsbeschränkungen S. 39.