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Daraus ergibt sich die Folgerung, daß, wenn irgend
möglich, benachbarte Kommunalverbände sich zu einer Speise
mark e n gemein s cha f t mit gegenseitigem Abrechnungsver
kehr zusammenschließen müssen, oder aber daß durch Verordnung
der Landeszentralbehörden Speisemarken zwangsweise mit Frei
zügigkeit für den betreffenden Bundesstaat einzuführen sind. Da
der Abrechnungsverkehr keine sehr erheblichen Schwierigkeiten be
reitet, werden die Speisemarken unter Umständen sogar sehr rasch
zu einer im ganzen Reiche freizügigen R e i ch s s p e i s e m a r f e
ausgestaltet werden können. Die Vorteile einer derartigen Re
gelung sind sehr groß, die Belastung an Verrechnungsarbeit, -die
für die -mit der Abrechnung beauftragten Reichsstellen erwächst,
ist zu überwinden.
Im dringenden Interesse der Verbraucher ist es gelegen, daß
für die Speisemarken eine möglichst lang e N in la nfszeit ge
wählt wird. Die Dauer wird verschieden hoch zu bemessen sein, je
nachdem cs sich um örtliche Regelung, Regelung für einen Bundes
staat oder für das ganze Reich handelt. Den Umlaufswert bei
spielsweise bei der örtlichen Regelung auf die Dauer eines in der
Regel vier Wochen uiufassenden Verbrauchsabschnitts zu beschrän
ken, würde die Verbraucher nicht nur außerordentlich stark be
lasten, sondern auch zu einer Verschleuderung von Speisemarken
führen können. Auf der anderen Seite übersehen die einzelnen
Kommunalverbände die Entwicklung der Lebensmittelversorgung
und der ihnen zugeteilten Lebensmittelmengen nicht genügend,
um für unbegrenzte Zeitdauer Speisemarken ausgeben zu können.
Da würde sich sofort die Gefahr erheben, daß infolge bestimmter
äußerer Ereignisse oder des Standes der Lebensmittelversorgung
in dem betreffenden Kommunalverbande zu einem bestimmten
Zeitpunkte bedeutend mehr Speisemarken in Umlauf wären, als
der betreffende Kommunalverband einzulösen vermag. Solange die
Speisemarken daher nur kommunalverbandsweise eingeführt sind,
erscheint eine Beschränkung ihrer Umlaufszeit auf 3 Monate die
beste Lösung, die sowohl den Interessen des Kommunalver
bands als auch den Interessen der Verbraucher genügend Rech
nung trägt.
Der Kernpunkt des Problems der Speisemarken liegt in der
Frage der Bewertung der Speisemarken. Die Speisemarken
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