Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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5.  Die  Union  stellt,  wie  schon  bemerkt,  das
Prinzip  auf,  daß  jeder  Vorteil  in  Zollsachen
besonders  erkauft  werden  müsse.  Sie  will
unter  keinen  Umständen  eine  Konzession  verschenken. ­

Als  die  Vereinigten  Staaten  s.  Z.  (1898)  von  der
Schweiz  angehalten  wurden,  dieser  die  Konzessionen ­
  zuzugestehen,  deren  Frankreich  durch  das
Abkommen  vom  28.  Mai  1898  in  der  Union  teilhaftig ­
  geworden  war,  da  erkannten  die  Amerikaner
diesen  Anspruch  an,  weil  sie  (ausnahmsweise)  mit
der  Schweiz  einen  unbedingten  Meistbegünstigungsvertrag ­
  laufen  hatten.  Staatssekretär  Hay  aber
stellte  ausdrücklich  fest,  daß  dieser  Vertrag  als
eine  Ausnahme  von  der  sonst  einheitlichen  Politik
der  Vereinigten  Staaten  zu  betrachten  sei.  »Diese  Politik ­
  bestand  in  der  gleichmäßigen  Behandlung  des
Handels  aller  befreundeten  Nationen,  denen  außergewöhnliche ­
  Begünstigungen,  —  man  merke  wohl:
die  Ansprüche  auf  Grund  der  glatten,  uneingeschränkten, ­
  unbedingten  Meistbegünstigung,  wie
Deutschland  sie  jetzt  de  facto  auch  Amerika  gegenüber ­
  übt,  werden  von  den  Amerikanern  selbst  als
außergewöhnliche  Begünstigungen  bezeichnet!  •—•
nicht  gewährt  werden.  Sollte  unsere  Regierung
fernerhin  den  schweizerischen  Produkten  unentgeltlich ­
  alle  Vorteile  einräumen,  die  andere  Nationen ­
  nur  gegen  eine  entsprechende  Gegenleistung ­
  erhalten,  so  würde  sie  sich  den  berechtigten ­
  Vorstellungen  ,  anderer  Regierungen  wegen
dieser  außergewöhnlichen  Begünstigung  aussetzen.
Wir  wünschen,  daß  unsere  freundschaftliche  internationale ­
  Politik  den  Charakter  einer  gleichmäßigen
Behandlung  unserer  sämtlichen  Handelsbeziehungen
(sc.  auf  der  Grundlage  der  bedingten  Meistbegünstigung) ­
  bewahre.«
Die  Union  wird  es  nur  natürlich  finden,  wenn
Deutschland  sich  ihr  gegenüber  auf  den  gleichen
Standpunkt  stellt,  wenn  es  ihr  den  unentgeltlichen
Mitgenuß  von  Vorteilen  vorenthält,  deren  andere
Staaten  nur  gegen  Konzessionen  teilhaftig  wurden.
Wie  streng  dieser  Standpunkt  von  der  Union
selbst  durchgeführt  wird,  und  wie  sie  nicht  davor
zurückschreckt,  ihn  selbst  bis  zur  Unverständlichkeit ­
  festzuhalten,  erhellt  daraus,  daß  sie  den  Engländern, ­
  die  ihre  Waren  mit  keinem  Zoll  belegen,
die  an  Frankreich,  Portugal,  Italien  und  Deutschland ­
  gewährten  Vergünstigungen  für  Branntwein
und  Kunstgegenstände  darum  vorenthält,  weil  England ­
  keine  speziellen  Gegenleistungen  gewähre.
Eine  größere  Gegenleistung  als  Zollfreiheit  kann
man  doch  nicht  gut  beanspruchen.
6.  Wir  können  uns  um  so  sicherer  der  Hoffnung ­
  hingeben,  daß  eine  feste  Politik  seitens
Deutschlands,  eine  deutliche  Erklärung  darüber,
daß  man  unseren  ganzen  Konventionaltarif  nur
            
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