Verzicht des Vermieters auf fpätere Nachforderung quartalsweife völlig zu
befestigen.
Wefentlidi für die Bemeffung der den Mietern zu gewährenden Unterftütjungen
war fodann die Erwägung, daß vornehmlich die Mietverhältniffe
das frühere Einkommen der Einberufenen wiederfpiegeln, (ich alfo in den Ausgaben
für die Wohnung die verfchiedene Wohlhabenheit ausprägt. Während
daher die fonftigen Lebensbedürfniffe eine gleichmäßigere Behandlung zulaffen,
erfordert die Wohnungsfürforge umfomehr eine von den übrigen
Unterftühungen unabhängige Regelung, als [ich durch die Einberufung der
männlichen Familienmitglieder wohl die Ausgaben für Nahrung und
Kleidung verringern, die Wohnung dagegen in unverändertem Umfange
beftehen bleibt.
Hinzu kommt, daß durch den Krieg mittelbar (durdi Arbeits- und
Stellenlofigkeit, Gefchäftsftockung und dergl.) zahlreiche Exiftenzen in wirtfchaftliche
Schwierigkeiten gebracht werden, welche, ohne einer Kriegs- oder
Erwerbslofenunterftüßung bedürftig zu fein, einer Mietbeihülfe bedürfen.
Unter folchen Verhältniffen erfchien von Kriegsbeginn an, die Errichtung
eines felbftändigen Mietunterftüßungsamtes durch die Wohlfahrtzentrale
erwünfcht. Dasfelbe befand fleh vom 1. Dezembar 1914 bis 1. Oktober 1916,
Heubrudi 14, und i|t feither in räumlicher Angliederung an das Kriegsunter-(tüßungsamt,
Wertherftr. 21, untergebracht.
Wie der Name befagt, handelt es (ich bei denselben in erfter Linie
um die Unterftüßung der Mieter, welche aber naturgemäß zugleich in erheblichem
Maße dem Haus- und Grundbeßher zu Gute kommt.
Vorbedingung für die Mietunterftüßung i(t:
1) Bedürftigkeit. Ein Zufchuß wird nur geleiftet, wenn eine gründliche
Prüfung der Verhältniffe die Notwendigkeit ergibt. In rechtlicher Beziehung
find die Beihilfen freiwillig, ein Anfpruch auf diefelben befteht nicht.
2) Ein rechtlidi bindender Verzicht des Vermieters auf mindeftens
257o der Miete, fofern nicht die Vermögenslage desfelben die Bewilligung
einer fogen. Liebesgabe von 10—15% erfordert, in welchem Falle dann
der Vermieter nur 10 oder 15% nachzulaffen hat. ‘)
Die Inanfpruchnahme der Hausbeßßer findet allerdings, je länger, je
mehr heftigen Widerftand unter Geltendmachung der drohenden Zerrüttung
auf dem Gebiete der Realkredites.
‘) Mit Rücklicht auf die lange Dauer des Krieges, zumal rieh viele Vermieter felblt beim Heere
befinden, oder ihre Verhältniffe durch den Krieg erheblich Not leiden, wird ab 1. Augufl 1917 der
Nachlaß des Vermieters auf 10% herabgefefet.