Full text : Wohlfahrtzentrale der Stadt Barmen

Verzicht  des  Vermieters  auf  fpätere  Nachforderung  quartalsweife  völlig  zu
befestigen.
Wefentlidi  für  die  Bemeffung  der  den  Mietern  zu  gewährenden  Unterftütjungen
  war  fodann  die  Erwägung,  daß  vornehmlich  die  Mietverhältniffe
das  frühere  Einkommen  der  Einberufenen  wiederfpiegeln,  (ich  alfo  in  den  Ausgaben ­
  für  die  Wohnung  die  verfchiedene  Wohlhabenheit  ausprägt.  Während
daher  die  fonftigen  Lebensbedürfniffe  eine  gleichmäßigere  Behandlung  zulaffen,
  erfordert  die  Wohnungsfürforge  umfomehr  eine  von  den  übrigen
Unterftühungen  unabhängige  Regelung,  als  [ich  durch  die  Einberufung  der
männlichen  Familienmitglieder  wohl  die  Ausgaben  für  Nahrung  und
Kleidung  verringern,  die  Wohnung  dagegen  in  unverändertem  Umfange
beftehen  bleibt.
Hinzu  kommt,  daß  durch  den  Krieg  mittelbar  (durdi  Arbeits-  und
Stellenlofigkeit,  Gefchäftsftockung  und  dergl.)  zahlreiche  Exiftenzen  in  wirtfchaftliche
  Schwierigkeiten  gebracht  werden,  welche,  ohne  einer  Kriegs-  oder
Erwerbslofenunterftüßung  bedürftig  zu  fein,  einer  Mietbeihülfe  bedürfen.
Unter  folchen  Verhältniffen  erfchien  von  Kriegsbeginn  an,  die  Errichtung
eines  felbftändigen  Mietunterftüßungsamtes  durch  die  Wohlfahrtzentrale
erwünfcht.  Dasfelbe  befand  fleh  vom  1.  Dezembar  1914  bis  1.  Oktober  1916,
Heubrudi  14,  und  i|t  feither  in  räumlicher  Angliederung  an  das  Kriegsunter-(tüßungsamt,
  Wertherftr.  21,  untergebracht.
Wie  der  Name  befagt,  handelt  es  (ich  bei  denselben  in  erfter  Linie
um  die  Unterftüßung  der  Mieter,  welche  aber  naturgemäß  zugleich  in  erheblichem ­
  Maße  dem  Haus-  und  Grundbeßher  zu  Gute  kommt.
Vorbedingung  für  die  Mietunterftüßung  i(t:
1)  Bedürftigkeit.  Ein  Zufchuß  wird  nur  geleiftet,  wenn  eine  gründliche
Prüfung  der  Verhältniffe  die  Notwendigkeit  ergibt.  In  rechtlicher  Beziehung
find  die  Beihilfen  freiwillig,  ein  Anfpruch  auf  diefelben  befteht  nicht.
2)  Ein  rechtlidi  bindender  Verzicht  des  Vermieters  auf  mindeftens
257o  der  Miete,  fofern  nicht  die  Vermögenslage  desfelben  die  Bewilligung
einer  fogen.  Liebesgabe  von  10—15%  erfordert,  in  welchem  Falle  dann
der  Vermieter  nur  10  oder  15%  nachzulaffen  hat.  ‘)
Die  Inanfpruchnahme  der  Hausbeßßer  findet  allerdings,  je  länger,  je
mehr  heftigen  Widerftand  unter  Geltendmachung  der  drohenden  Zerrüttung
auf  dem  Gebiete  der  Realkredites.

‘)  Mit  Rücklicht  auf  die  lange  Dauer  des  Krieges,  zumal  rieh  viele  Vermieter  felblt  beim  Heere
befinden,  oder  ihre  Verhältniffe  durch  den  Krieg  erheblich  Not  leiden,  wird  ab  1.  Augufl  1917  der
Nachlaß  des  Vermieters  auf  10%  herabgefefet.
            
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