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Konterbande.
träte Macht festgehalten, so werden die Offiziere und die Mannschaft
gleichfalls festgehalten. Die so festgehaltenen Offiziere und Mann
schaften können auf dem Schiffe gelassen oder auf einem anderen
Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können beschränkenden
Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden.
Doch sind auf dem Schiffe immer die zu seiner Instandhaltung not
wendigen Leute zu belassen. Die Offiziere können freigelassen werden,
wenn sie sich durch Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht
ohne Erlaubnis zu verlassen.
Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Ver
fügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um inner
halb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehen
den Bestimmungen zu verhindern.
Die Ausübung der in diesem Abkommen festgestellten Rechte durch
eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen
Kriegführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen
hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden.
§ 54. Das Kontcrbanderccht insbesondere.
Wenn auch int Weltkrieg ganz besonders schwer verletzt, mag doch
als Ausdruck der letzten Rechtsauffassungen vor dem Weltkrieg das
2. Kapitel der Londoner Deklaration hier Platz finden:
I. Die Arten.
a) Die absolute Konterbande, res belli usui destinatae.
Als Kriegskonterbande werden von der Londoner Deklaration ohne
weiteres die unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen
Gegenstände und Stoffe angesehen:
Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche
kenntlichen Bestandteile; Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder
Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; Schießpulver und
Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; Lafetten,
Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und ihre
als solche kenntlichen Bestandteile; militärische als solche kenntliche
Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; militärisches als solches kenntliches
Geschirr jeder Art; für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere;
Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; Panzerplatten;
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile,
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegssahr-