245 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Genossenschaften sich nicht auf ihre Mitglieder beschränkt, sondern
sich auch auf Nichtmitglieder, auf alle Konsumenten, auf das große
Publikum erstreckt. Trotzdem sind folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Im allgemeinen bilden die Genossenschaften in
der Gegenwart Vereine von öffentlichem Interesse, die namentlich
die Auswüchse des Prinzips der freien Konkurrenz mildern und
die im wirtschaftlichen Kampfe Schwächeren schützen wollen.
Dieser wichtigen Aufgabe wegen verdienen sie sowohl von seiten
des Staates, als von seiten der Gesellschaft die weitgehendste Be-
förderung. Auch kommt noch in Betracht, daß bei dem noch in
den meisten Staaten bestehenden Ertragssteuersystem die Besteue-
rung der Genossenschaften Ungleichheiten schafft. Jener Grund-
besitzer, der selbst imstande ist eine rationelle Milchwirtschaft ein-
zurichten, der wird trotz des erreichten höheren Einkommens keine
höhere Steuer zahlen, während die kleinen Landwirte, wenn sie auf
genossenschaftlichem Wege eine solche Milchwirtschaft einrichten
würden, mit einer Steuer belastet würden, also in eine ungünstigere
Lage kämen. Bei einem Ertragssteuersystem sucht die Steuer ohne-
dies nicht das wirkliche Einkommen resp. den wirklichen Ertrag,
sondern den durchschnittlichen. Beim Kinkommensteuersystem
würde das größere Einkommen besteuert werden können, wenn wir
die gemeinnützige Natur der Genossenschaften nicht berücksichtigen
wollten. Auch ist es gewiß, daß die Besteuerung oft umgangen
werden könnte, da die Genossenschaften ihren Mitgliedern niedrigere
Preise berechnen würden und so keinen Nutzen aufwiesen. Auch
in vielen anderen Fällen finden wir ja, daß Vereine ihren Mit-
gliedern Vorteile, Leistungen bieten (z. B. Klubs billigere Tafel usw.).
Die meiste Berechtigung hat die Besteuerung jener Genossen-
schaften, deren Geschäftsbetrieb sich auch auf Nichtmitglieder er-
streckt und zwar nach jenem Einkommen, welches auf diesen Teil
ihres Betriebes entfällt. Ebenso verfällt der Steuer der Gewinn
nach jenen Einlagen der Mitglieder, welche den Betrag des statuten-
mäßigen Geschäftsanteils überschreiten.
3. Die Steuerkräfte. Von besonderer Wichtigkeit für eine
rationelle Besteuerung ist die Kenntnis der Steuerkräfte. Die Steuer-
kraft ist die wirtschaftliche Fähigkeit zu steuern. Hinsichtlich der
Steuerkraft haben namentlich folgende Erscheinungen Wichtigkeit.
Die Steuerkraft ist eine vollständige oder eine unvoll-
ständige. Diese Unterscheidung hat eine besondere Bedeutung,
da wir gerade auf Grund derselben den Sinn der Steuerprogression
besser verstehen können. Die Erkenntnis dessen, daß es unvoll-
ständige, mangelhafte Steuerkräfte gibt, die Schonung beanspruchen,
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