Full text: Finanzwissenschaft

245 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Genossenschaften sich nicht auf ihre Mitglieder beschränkt, sondern 
sich auch auf Nichtmitglieder, auf alle Konsumenten, auf das große 
Publikum erstreckt. Trotzdem sind folgende Gesichtspunkte zu 
berücksichtigen. Im allgemeinen bilden die Genossenschaften in 
der Gegenwart Vereine von öffentlichem Interesse, die namentlich 
die Auswüchse des Prinzips der freien Konkurrenz mildern und 
die im wirtschaftlichen Kampfe Schwächeren schützen wollen. 
Dieser wichtigen Aufgabe wegen verdienen sie sowohl von seiten 
des Staates, als von seiten der Gesellschaft die weitgehendste Be- 
förderung. Auch kommt noch in Betracht, daß bei dem noch in 
den meisten Staaten bestehenden Ertragssteuersystem die Besteue- 
rung der Genossenschaften Ungleichheiten schafft. Jener Grund- 
besitzer, der selbst imstande ist eine rationelle Milchwirtschaft ein- 
zurichten, der wird trotz des erreichten höheren Einkommens keine 
höhere Steuer zahlen, während die kleinen Landwirte, wenn sie auf 
genossenschaftlichem Wege eine solche Milchwirtschaft einrichten 
würden, mit einer Steuer belastet würden, also in eine ungünstigere 
Lage kämen. Bei einem Ertragssteuersystem sucht die Steuer ohne- 
dies nicht das wirkliche Einkommen resp. den wirklichen Ertrag, 
sondern den durchschnittlichen. Beim Kinkommensteuersystem 
würde das größere Einkommen besteuert werden können, wenn wir 
die gemeinnützige Natur der Genossenschaften nicht berücksichtigen 
wollten. Auch ist es gewiß, daß die Besteuerung oft umgangen 
werden könnte, da die Genossenschaften ihren Mitgliedern niedrigere 
Preise berechnen würden und so keinen Nutzen aufwiesen. Auch 
in vielen anderen Fällen finden wir ja, daß Vereine ihren Mit- 
gliedern Vorteile, Leistungen bieten (z. B. Klubs billigere Tafel usw.). 
Die meiste Berechtigung hat die Besteuerung jener Genossen- 
schaften, deren Geschäftsbetrieb sich auch auf Nichtmitglieder er- 
streckt und zwar nach jenem Einkommen, welches auf diesen Teil 
ihres Betriebes entfällt. Ebenso verfällt der Steuer der Gewinn 
nach jenen Einlagen der Mitglieder, welche den Betrag des statuten- 
mäßigen Geschäftsanteils überschreiten. 
3. Die Steuerkräfte. Von besonderer Wichtigkeit für eine 
rationelle Besteuerung ist die Kenntnis der Steuerkräfte. Die Steuer- 
kraft ist die wirtschaftliche Fähigkeit zu steuern. Hinsichtlich der 
Steuerkraft haben namentlich folgende Erscheinungen Wichtigkeit. 
Die Steuerkraft ist eine vollständige oder eine unvoll- 
ständige. Diese Unterscheidung hat eine besondere Bedeutung, 
da wir gerade auf Grund derselben den Sinn der Steuerprogression 
besser verstehen können. Die Erkenntnis dessen, daß es unvoll- 
ständige, mangelhafte Steuerkräfte gibt, die Schonung beanspruchen, 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.