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liehen Hemmvorrichtung werden zwei Mittel vorgeschlagen. Erstens
wäre die Gültigkeitsdauer ihrer Gewalt einzuschränken, und zweitens
sollte man die Lordskammer direkt aus Wahlen hervorgehen lassen.
Das erste Mittel beschränkt formell das Votum der Lords entweder
auf eine bestimmte Zeit oder auf eine gewisse Anzahl von Nichtübereinstimmungen
mit irgendwelchem Vorschlag der Volksvertretung.
Wenn wir die hemmenden Schranken überhaupt für wünschenswert
erachten, so scheint mir dies die beste Kontrollierungsmethode zu sein.
Aber selbst dies ist dem gewichtigen Ein wände ausgesetzt, daß es die
zweite Kammer ermächtigt, die Erörterung über Vorlagen bis zu einem
Punkte in die Länge zu ziehen, wo die Diskussion nicht mehr aufklärt,
sondern ermüdet. Es gibt eine Zeitgrenze, innerhalb welcher Dinge geschehen
müssen oder sie werden leicht überhaupt unterlassen.
Das zweite Mittel reizt jedoch sehr zum Widerspruch. Wenn die Lehre
von der einschränkenden Gewalt richtig ist, so sollte man sie unabhängig
und unparteiisch anwenden. Säßen in dem Oberhause die Gewählten
der Majorität derjenigen Kammer, der Zaum und Zügel angelegt
werden soll, wie es der Fall in den meisten unserer Kolonien ist, so
verfehlte es offenbar seine Bestimmung. Es müßte seine Tätigkeit einstellen,
genau so, wie es das Haus der Lords in den Tagen tat, als es die
Mehrheit des Unterhauses wählte, oder was es heute noch tut, wenn die
Konservativen die Geschäfte führen. Wählten die Wahlkreise die zweite
Kammer nach demselben Wahlrecht, wie das Unterhaus, so hätte sie
kaum einen von diesem unterschiedenen politischen Charakter; ihre Majorität
gehorchte den Einpeitschern, die das Haus der Gemeinen kontrollieren.
Beriefe man sie nach einem anderen Wahlrecht, so zeigte sie
dieselbe Spaltung in Parteien. Ihre Mehrheit könnte dann derselben
Partei angehören wie die Minorität des Unterhauses, in welchem Falle
sie gerade eine die Situation beherrschende Opposition wäre, anstatt
eine hemmende Schranke zu sein. Ihre Mehrheit könnte aber auch mit
der des Unterhauses identisch sein; dann hörte sie auf, als Hemmschuh
zu dienen. Was aber auch immer das politische Fazit eines gewählten
Oberhauses sein möge, so wird es niemals das Amt einer konstitutionellen
Hemmvorrichtung ausfüllen können, weil die Tatsache,
daß es seine Autorität direkt von den Wahlkreisen ableitet, ihm eine
mit der des Hauses der Gemeinen konkurrierende Macht verleiht. Entsteht
ein Konflikt, so wird der Kampf zwischen den beiden Kammern