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lative selbst untersucht. Im äußersten Falle wird die Legislative durch
die Bedingungen des politischen Lebens, die sich aus einer parteiischen
Regierung ergeben, versucht, wohlfeile und ehrlose Dinge zu tun, weil sie
nach dem Beifall der Menge geizt. Existiert neben ihr ein Herrenhaus 1 ,
so wird sich die Mehrheit der gewählten Kammer ihrer legislativen Verantwortung
nicht vollkommen bewußt. Wohl weiß sie, daß das Oberhaus
bestimmte Sachen ablehnen wird; sie kann es deshalb für ihre
eigenen Unterlassungen tadeln—Unterlassungen, um die sie manchmal
durchaus nicht betrübt sein mag. Fiele die volle und endgültige Verantwortung
für die Gesetzgebung einer Regierung zu, so würden die Einflüsse,
die die Politik zu versittlichen streben, verstärkt werden.
Hätte die Opposition im Unterhause die volle Verantwortlichkeit
einer Opposition zu tragen und würde sie nicht angespornt, sich nach
wirkungsvoller Unterstützung anderweitig umzusehen, so würde sie
auch ihre Tätigkeit mehr als modifizierende Macht in der Gesetzgebung
ausüben und ihre Möglichkeiten als eine boshafte und obstruktionslüsterne
Gruppe weniger ausnützen. Weit davon entfernt, die
Gesetzgebung zu verbessern und die verwegenen Naturen in dem auf
Volkswahlen beruhenden Parlamente zu bändigen, hat die Verteilung
der legislativen Verantwortlichkeiten keinen Einfluß auf die Güte der
Statutarrechte; sie ladet die Regierung und die Opposition nur ein, unaufrichtig
zu handeln und Obstruktion zu treiben. Wie immer auch
eine zweite Kammer zusammengesetzt sein mag und welche Funktion
sie auch zu erfüllen hätte, sie kann die Wahrscheinlichkeit nicht erhöhen,
daß die „rechten“ Gesetze geschaffen werden; sie kann nicht
dafür bürgen, daß die Absichten des Volkes ausgeführt werden, auch
kann sie die Tyrannei der Mehrheiten nicht beschränken, noch den
Wunsch der Regierung, Ungerechtigkeiten zu begehen, mäßigen.
Wir müssen ferner nie die Tatsache aus dem Auge verlieren, daß die
zweite Kammer in Finanzangelegenheiten nicht zuständig und das britische
Parlament gerade für seine Kompetenz in Finanzfragen so berühmt
ist. Unmöglich ist es auch, sich ein System der Zweigewalten im
Finanzwesen vorzustellen. Die Finanzhoheit ist zu wichtig, ein Spiel1
Oder irgendeine zweite Kammer, obgleich sich die Art und Weise, wie der Einwand
begründet würde, darnach richtete, ob die Parteifarbe der zweiten
Kammer der Couleur der anderen Kammer entgegengesetzt wäre oder nicht,
und ob das Oberhaus eine dauernde Mehrheit, die zu der einen Partei gehört,
hätte oder nicht hätte.