Full text : Sozialismus und Regierung

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lative  selbst  untersucht.  Im  äußersten  Falle  wird  die  Legislative  durch
die  Bedingungen  des  politischen  Lebens,  die  sich  aus  einer  parteiischen
Regierung  ergeben,  versucht,  wohlfeile  und  ehrlose  Dinge  zu  tun,  weil  sie
nach  dem  Beifall  der  Menge  geizt.  Existiert  neben  ihr  ein  Herrenhaus 1 ,
so  wird  sich  die  Mehrheit  der  gewählten  Kammer  ihrer  legislativen  Verantwortung ­
  nicht  vollkommen  bewußt.  Wohl  weiß  sie,  daß  das  Oberhaus ­
  bestimmte  Sachen  ablehnen  wird;  sie  kann  es  deshalb  für  ihre
eigenen  Unterlassungen  tadeln—Unterlassungen,  um  die  sie  manchmal
durchaus  nicht  betrübt  sein  mag.  Fiele  die  volle  und  endgültige  Verantwortung ­
  für  die  Gesetzgebung  einer  Regierung  zu,  so  würden  die  Einflüsse, ­
  die  die  Politik  zu  versittlichen  streben,  verstärkt  werden.
Hätte  die  Opposition  im  Unterhause  die  volle  Verantwortlichkeit
einer  Opposition  zu  tragen  und  würde  sie  nicht  angespornt,  sich  nach
wirkungsvoller  Unterstützung  anderweitig  umzusehen,  so  würde  sie
auch  ihre  Tätigkeit  mehr  als  modifizierende  Macht  in  der  Gesetzgebung ­
  ausüben  und  ihre  Möglichkeiten  als  eine  boshafte  und  obstruktionslüsterne ­
  Gruppe  weniger  ausnützen.  Weit  davon  entfernt,  die
Gesetzgebung  zu  verbessern  und  die  verwegenen  Naturen  in  dem  auf
Volkswahlen  beruhenden  Parlamente  zu  bändigen,  hat  die  Verteilung
der  legislativen  Verantwortlichkeiten  keinen  Einfluß  auf  die  Güte  der
Statutarrechte;  sie  ladet  die  Regierung  und  die  Opposition  nur  ein,  unaufrichtig ­
  zu  handeln  und  Obstruktion  zu  treiben.  Wie  immer  auch
eine  zweite  Kammer  zusammengesetzt  sein  mag  und  welche  Funktion
sie  auch  zu  erfüllen  hätte,  sie  kann  die  Wahrscheinlichkeit  nicht  erhöhen, ­
  daß  die  „rechten“  Gesetze  geschaffen  werden;  sie  kann  nicht
dafür  bürgen,  daß  die  Absichten  des  Volkes  ausgeführt  werden,  auch
kann  sie  die  Tyrannei  der  Mehrheiten  nicht  beschränken,  noch  den
Wunsch  der  Regierung,  Ungerechtigkeiten  zu  begehen,  mäßigen.
Wir  müssen  ferner  nie  die  Tatsache  aus  dem  Auge  verlieren,  daß  die
zweite  Kammer  in  Finanzangelegenheiten  nicht  zuständig  und  das  britische ­
  Parlament  gerade  für  seine  Kompetenz  in  Finanzfragen  so  berühmt ­
  ist.  Unmöglich  ist  es  auch,  sich  ein  System  der  Zweigewalten  im
Finanzwesen  vorzustellen.  Die  Finanzhoheit  ist  zu  wichtig,  ein  Spiel1 ­

  Oder  irgendeine  zweite  Kammer,  obgleich  sich  die  Art  und  Weise,  wie  der  Einwand ­
  begründet  würde,  darnach  richtete,  ob  die  Parteifarbe  der  zweiten
Kammer  der  Couleur  der  anderen  Kammer  entgegengesetzt  wäre  oder  nicht,
und  ob  das  Oberhaus  eine  dauernde  Mehrheit,  die  zu  der  einen  Partei  gehört,
hätte  oder  nicht  hätte.
            
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