Full text : Sozialismus und Regierung

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nicht  sowohl  um  das  spezifische  Streitobjekt  als  um  die  Zusammensetzung, ­
  die  Wahl  und  die  Kompetenzen  der  beiden  Häuser  stattfinden. ­
  Ihr  Ringen  wird  entscheiden,  wer  der  Herr  ist.  Dies  war  der
Fall  in  Südaustralien,  wo  zwei  Jahre  lang  zwischen  den  beiden  Kammern ­
  eine  Auseinandersetzung  über  die  an  eine  bestimmte  Höhe  des
Besitzes  geknüpfte  Wahlfähigkeit  für  den  gesetzgebenden  Rat  wütete.
Im  Laufe  dieses  Streites  wurden  3  Vorlagen  verworfen,  fand  eine  allgemeine ­
  Wahl  statt,  drohte  eine  weitere  zu  folgen,  während  der  1907
geschlossene  Kompromiß  nur  ein  Waffenstillstand  sein  kann.
Alle  diese  Systeme  konstitutioneller  Hemmvorrichtungen  sind  nur
Systeme  von  schwankendem  Gleichgewicht,  die  sich  wohl  in  Friedenszeiten ­
  behaupten,  wo  sie  keinem  Zwecke  dienen,  aber  in  kritischen
Perioden  zusammenzubrechen  streben,  wenn  sie  sich  gerade  bewähren
sollten.
Eine  befriedigende,  das  Haus  der  Gemeinen  zügelnde  Einrichtung
muß  mit  einigen  klar  definierten  Attributen  ausgerüstet  sein.  Sie  muß
unparteiisch  und  von  allen  politischen  Parteien  unabhängig  sein.  Sie
muß  imstande  sein,  den  Willen  des  Volkes  mit  großem  Scharfsinn  zu
interpretieren;  sie  darf  die  gesetzgebenden  Befugnisse  der  wahren  Legislative ­
  nicht  an  sich  reißen  und  sich  mit  ihr  in  die  Macht  teilen,  sondern ­
  sie  muß  nur  ein  beschränktes  Einspruchsrecht  genießen.  Für  jede
Körperschaft  ist  es  schwer,  diesen  Erfordernissen  zu  genügen,  aber
Tatsache  ist  es,  daß  unser  Haus  der  Lords  von  diesen  Eigenschaften
nichts  besitzt.  Würde  sein  Vetorecht  beschränkt,  so  würde  es  dadurch
als  Organ  im  Verfassungskörper  sehr  verbessert  werden,  aber  eine  parteiische ­
  Instanz  bliebe  es  immerhin.  Stets  verträte  es  eine  bestimmte
Richtung  von  Klassenanschauungen  und  Klasseninteressen,  die  in  vielen ­
  Punkten  mit  der  allgemeinen  staatlichen  Wohlfahrt  kollidieren.
Bestände  außerdem  seine  wirkliche  Tätigkeit  nur  darin,  das  Haus  der
Gemeinen  zu  zügeln,  so  wären  seine  Pflichten  so  unbedeutend,  daß  tüchtige ­
  Männer  ihm  ihre  Dienste  versagen  würden.  Es  fehlte  ihm  zum  Leben ­
  die  genügende  Nahrung.
Wenn  nun  schon  die  Unmöglichkeit  eines  konstitutionellen  Gegengewichts ­
  gegen  eine  aus  Volkswahlen  hervorgegangene  gesetzgebende
F  ersammlung  durch  unsere  eigene  Erfahrung  und  die  anderer  parlamentarisch ­
  regierter  Länder  einleuchtend  ist,  so  wird  die  Schlußfolgerang ­
  noch  verschärft,  wenn  man  die  Frage  vom  Standpunkte  der  Legis ­
            
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