Full text : Sozialismus und Regierung

können,  wenn  vorher  Herz  und  Gemüt  der  Menschen  verändert  worden
seien,  irrt  genau  so,  wie  der,  der  da  glaubt,  daß  man  nur  gute  Gesetze
brauche,  um  eine  schöne  Lebensführung  zu  gewährleisten.  Diese
beiden  äußersten  Gegensätze  sind  Abstraktionen,  denen  keine  Wirklichkeit ­
  entspricht.  Das  Sittengesetz  und  das  geschriebene  Recht
bedürfen  der  wechselseitigen  Unterstützung.  Denn  wir  mögen  wohl
den  Mann  mehr  bewundern,  der  von  der  sittlichen  Läuterung  des
Erwerbslebens  das  Heil  erwartet,  als  den,  der  den  Eigennutz  für  die
vorzüglichste  Richtschnur  unserer  Handlungen  erklärt:  zu  Trägern
des  Fortschrittsgedankens  erweisen  sie  sich  beide  unbrauchbar.  Der
Einzelne  und  seine  soziale  Umgebung,  das,  was  er  wünscht  und  was  er
wünschen  sollte,  müssen  in  Übereinstimmung  gebracht  werden.  Aus
diesem  Grunde  müssen  Theorie  und  Praxis  des  Sozialismus  die  politische ­
  Tätigkeit  einbegreifen  und  von  dem  Dasein  des  bürgerlichen
Staates  ausgehen.
A.  BEGRIFF,  FORMEN  UND  AUFGABEN  DES  STAATES
ir  müssen  genau  bestimmen,  was  wir  als  Staat  begriffen  wissen

V  V  wollen.  Weder  verstehen  wir  unter  Staat  die  Regierung  noch  das
Parlament,  noch  die  Beamtenhierarchie  der  Ministerien;  andererseits
wird  die  Idee  des  Staates  nicht  durch  den  Begriff  der  Gesellschaft
erschöpft.  Der  Staat  ist  die  organisierte  politische  Persönlichkeit
eines  souveränen  Volkes  —  die  Organisation  einer  Gemeinschaft  zu
dem  Zwecke,  ihren  gemeinsamen  Willen  auf  politischem  Wege  durchzusetzen. ­
  Die  Volksvertretung  drückt  nur  diesen  Willen  in  derselben
Weise  aus  wie  der  Vorstand  die  Entscheidungen  eines  Vereines  vermittelt. ­
  Die  Bureaukratie  ist  nur  das  Vollstreckungsorgan  der  Staatsdekrete. ­
  Die  politischen  Parteien  endlich  organisieren  und  überreden
diesen  Willen.  In  einigen  Ländern,  wie  in  Amerika  und  Australien
mit  ihren  föderativen  Staatswesen,  wird  die  Staatsautorität  nicht  von
einer  Zentralgewalt  ausgeübt,  sondern  die  Befugnisse  sind  nach  den
Bestimmungen  einer  formgerechten  Verfassung  verteilt,  und  die  gouvernementale
  Zentralinstanz  delegiert  in  fast  jedem  Lande  den  Kommunalbehörden ­
  gewisse  Verwaltungsrechte,  die  ein  so  großes  Ausdehnungsbestreben ­
  zeigen,  daß  sie  fast  den  Charakter  von  Gesetzgebungsfunktionen ­
  erhalten.  Die  moderne  Gemeinde  gleicht  politisch  dem
Staatsgliede  eines  Staatenbundes,  der  den  einzelnen  angeschlossenen

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