103
Mit diesen Einschränkungen ergab sich für das Bekleidungs-
gewerbe eine ähnliche Zwangslage wie für das Webstoffgewerbe.
Schon im Februar 1916 wurde die Forderung einer entsprechenden
Arbeitslosenftirsorge von der Reichsregierung als berechtigt aner
kannt; einige Zeit später stellte das Reich Mittel zur Unterstützung
arbeitsloser Konsektionsarbeiter zur Verfügung. Doch erst sehr
zögernd gingen die Gemeinden an diese neue Aufgabe. Die Arbeits
losenunterstützung von .'oeittKjr'bcitern war ein novum, an das sich
selbst die Arbeiterorganisationen bislang nicht gewagt hatten, und die
Schwierigkeiten schienen unübersteiglich. Ist es doch schlechterdings
unmöglich, beiin .Heimarbeiter eine wirksame Kontrolle der Arbeits
losigkeit durchzuführen; Gelegenheitsarbeit und nebenberufliche Be
schäftigung spielen eine große Rolle in dieser Schicht; auch die
Feststellung des Durchschnittsverdienstes ist nicht leicht. Indes
darf nicht übersehen werden, daß die gleichen Schwierigkeiten, na
mentlich die Unsicherheit der Kontrolle, auch beim Kurzarbeiter be
stehen. Bei Festsetzung der Verdiensthöhe muß man sich ebenso lote
die Krankenkassen mit Annäherungssätzen begnügen; die Lohnstufe,
der der Unterstützte bei der Krankenkasse angehört, kann brauchbare
Winke geben, wie auch das Kvankenkassenregifter über etwaiges
Fortbestehen anderlveitiger verschwiegener Beschäftigung Ausschluß
erteilen kann.
So bedauerlich es ist, so müssen doch aus naheliegenden Grün
den die Gelegenheitsarbeiter ausgeschaltet und zur Voraussetzung
der Unterstützung regelmäßige Arbeit während eines bestimmten
Zeitraumes gemacht werden und zwar Arbeit, deren Ergebnis we
sentlich für -den Unterhalt ist. Ohne Unterstützung wird also etwa
jener Personenkreis bleiben, der im Sinne des § 168 RVO. nur
vorübergehende Dienstleistungen verrichtet — fraglos ein recht er
heblicher Prozentsatz der Heimarbeiter. Aber besser, es geschieht
etwas, als daß der Hinweis auf diese Gruppe jede 'Hilfstätigkeit
lahmlegt.
Während in manchen Städten, so Leipzig, die Heimar
beiter einfach den Fabrikarbeitern gleichgestellt werden, sieht Stutt
gart eine Reihe tunt Sonderbestimmungen vor, die namentlich die
Festsetzung der Verdiensthöhe betreffen. Es heißt hier: